Samstag, Juni 25, 2005

Geld-zurück-Garantie vom Rechtsanwalt

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. schlägt für die Vergütung von Rechtsanwalts Dienstleistungen einen neuen verbraucherfreundlicheren Weg vor. Die Mandanten sollen danach von ihren Rechtsanwälten vereinnahmte Honorare zurückfordern können, sofern die individuell vereinbarten Leistungen und die damit geweckten Erwartungen nicht erfüllt wurden.

Rechtsuchende sehen nach Informationen des BSZ® e.V. das Preis-Leistungsverhältnis immer mehr als wichtiges Entscheidungskriterium bei der Anwaltswahl. Mit der Honorar-zurück-Garantie würden sich die Rechtsanwälte an ihre Leistungen messen lassen und zwar ohne juristische Hintertürchen. Denn alleine die Mandanten entscheiden nach Erledigung des Mandats ob das was besprochen wurde, tatsächlich auch geleistet wurde und ob sie das bezahlte Honorar zurückerhalten möchten – sei es ganz oder teilweise.

Aktuelle richtet sich das Honorar von Rechtsanwälten, wenn Mandant und Anwalt nicht eine Honorarvereinbarung getroffen haben, nach dem Gesetz. Seit dem 1. Juli 2004 nach dem sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem so genannten Streit- oder Gegenstandswert und den erbrachten Dienstleistungen im einzelnen. Für die außergerichtliche Tätigkeit kann auch der Abschluss einer Gebührenvereinbarung auf Grundlage einer festen Stundenvergütung angeboten werden. Wer eine regelmäßige Rechtsberatung wünscht, kann einen Beratungsvertrag abschließen.

Diese sogenannten "gesetzlichen" Gebühren sind nach Meinung des BSZ® durchaus als angemessen und ausreichend anzusehen. Im Strafrecht ist dies allerdings nicht der Fall.
So sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum Beispiel für eine Strafverteidigung neben einer Grundgebühr in Höhe von im Durchschnitt etwa 150,- Euro und einer Verfahrensgebühr in etwa gleicher Höhe für eine eintägige Hauptverhandlung noch einmal ca. 250,- - 300,- Euro vor, so dass ein Strafverteidiger seinem Mandanten für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und (nach Anklageerhebung) im Strafprozess durchschnittlich kaum mehr als 600,- Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) abverlangen kann.
Auch wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandanten kein Wort über das Anwaltshonorar gesprochen wird, schuldet der Mandant das "übliche Honorar". Alleine diese Tatsache ist Ausgangspunkt vieler Gebührenstreitigkeiten berichtet der BSZ® e.V.

Anders sieht das allerdings aus wenn die Wirtschaft Mandate zu vergeben hat. Die gibt ihren Kostendruck weiter. Die Unternehmen verhandeln mittlerweile auch mit ihren Anwälten knallhart. Dabei geht es um Rückvergütungen am Jahresende, Rabatte und –Staffelungen, Obergrenzen und Rahmenvergütungen. Nach einer Umfrage im Handelsblatt sollen bereits 63 Prozent der Unternehmen derartige Preisnachlässe von ihren Kanzleien erhalten. Jede dritte Kanzlei lässt sich bei Aufträgen aus der Wirtschaft auf Erfolgshonorare ein.
Auch die privaten Mandanten sind gerne bereit ein angemessenes Honorar zu zahlen, wenn die im Erstgespräch mit dem Rechtsanwalt festgelegten Punkte auch tatsächlich als erledigt abgehakt werden können und die geweckten Erwartungen erfüllt wurden. Diese zu erledigenden Punkte und die rechtliche Einschätzung sind natürlich Gegenstand eingehender Erörterung vor der Mandatserteilung zwischen den Beteiligten, wobei die für das Honorar zu erbringenden anwaltlichen Leistungen klar definiert werden. Mit der Geld-zurück-Garantie, ist der Mandant auch gerne bereit, das vereinbarte Honorar bei Mandatserteilung zu bezahlen.

Dafür ist dann natürlich im Regelfall einiges zu bieten: Der Rechtsanwalt befasst sich intensiv mit den umfangreichen Akten, die in manchen Rechtssachen mitunter etliche Ordner füllen, er führt eine Vielzahl zeitaufwändiger Besprechungen mit Mandanten, Staatsanwälten und Richtern, er bereitet sich gewissenhaft auf eine Verhandlung bei dem Gericht vor und er investiert in den Fall all das Wissen, das er sich im Laufe der Jahre angeeignet hat.
Viele Rechtssuchende scheuen sich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Grund: Angst vor hohen Kosten und einer unklaren Honorargestaltung. Würde der Anwalt die Geld-zurück-Garantie anbieten, wäre diese Scheu unbegründet. Denn bei diesem Modell, steht die hohe Beratungskompetenz des Rechtsanwaltes im Vordergrund. Dann wäre auch bald mit der falschen Meinung des Publikums, dass die Rechtsanwälte zu teuer seien Schluss.

Die Rechtssuchenden bevorzugen keineswegs den Anwalt mit dem niedrigsten Honorar, viel wichtiger ist ihnen ein gutes Preis-Leistungsverhältnis, eine ausführliche und ehrliche Beratung, Spezialistentum auf dem jeweiligen Gebiet und nicht zum Schluss Engagement.
Die Mandaten wissen auch, dass es logisch ist, dass bei Gerichtsverhandlungen nur 50% gewinnen können. Trotzdem können sich für sie bei ehrlicher fachkundiger Beratung 100% ihrer Erwartungen erfüllen. Die Geld-zurück-Garantie trägt dazu bei, dass die Mandatsübernahme auch in einem konkreten Nutzen für den Mandanten mündet. Damit stellt der Rechtsanwalt sicher, dass seine Mandanten nur gute Leistungen bezahlen müssen.

Die Geld-zurück-Garantie ist ein innovativer Weg, den hohen Standard der anwaltlichen Beratungsqualität zu erhalten, zu verbessern und nach außen zu kommunizieren. Dieses hohe Qualitätsversprechen wird den Mandanten und den Rechtsanwälten gleichermaßen zum Vorteil gereichen.

BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071-823780 Fax: 23295e-mail: BSZ-ev@t-online.de

TippDer Anwaltssuchdienst des BSZ e.V. ist unter folgenden Internetadressen erreichbar: www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de oder Telefon: 0180 500 36 17.

Dienstag, Juni 21, 2005

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen VermögensGarant AG wegen Kapitalanlagebetrug

Es zeigt sich immer wieder, dass es sich lohnt vor einer Anlageentscheidung die Fachpresse wie z.B. „kmi kapitalmarkt intern“ zu studieren, rät die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.

Das trifft auch auf den aktuellen Fall VermögensGarant zu, denn gegen die VermögensGarant ermittelt mittlerweile die Staatsanwaltschaft wegen Kapitalanlagebetrugs.„kmi“ hat nicht nur von Anfang an vor dieser Gesellschaft gewarnt, sondern auch Anlageinteressenten geraten sich von ABN AMRO bestätigen zu lassen, dass es den im Prospekt versprochenen „Kapitalschutz“ der Bank auch tatsächlich gibt.

Dass „kmi“ mit dieser Warnung nicht verkehrt lag, belegt nun die Tatsache, dass die niederländiche Bank ABN AMRO bei der Staatsanwaltschaft Berlin inzwischen Strafanzeige gegen die Herren, Dehne, Brodbach, Sellmer und Reimann wegen Kapitalanlagebetrugs gestellt hat.ABN AMRO zeigt an, dass im Zusammenhang mit dem Vertrieb der VG VermögensGarant Tranchen I bis III als Sicherheit bezeichnete Faustpfandbeschreibungen tatsächlich nicht existieren. Ein im Emissionsprospekt näher bezeichnetes Wertpapier sei bereits vor Ausgabe des Prospektes zurückgekauft worden.

Die Großbank sieht sich zu Unrecht als Sicherheitsgeber für ein Kapitalanlageprodukt der VermögensGarant bezeichnet.

Gleiche Unwahrheiten verbreitete VermögensGarant bei den Tranchen IV und IV mit einem zu 100% kapitalgeschützten Trading-Portfolio bei der Credit Suisse, was die Schweizer Bank untersagen ließ. Sowohl die ABN AMRO als auch die Credit Suisse distanzieren sich energisch, jemals geschäftlich in Verbindung zur VermögensGarant gestanden zu haben, geschweige denn, für Rückzahlungsgarantien einzustehen, wie es die Verkaufsprospekte suggerierten.

Die Anleger sollten sich von Nebelkerzen der VermögenGarant nicht beeindrucken lassen rät die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft geschädigter Anleger der VermögensGarant.So teilte VermögensGarant auf Anfrage „kmi“ folgendes mit: „ Die VG VermögensGarant AG teilt Ihnen mit, dass die Emission VG IV und V nicht eingestellt sind und der Verkaufsprospekt von der BaFin genehmigt wurde. Wesentliche und unwesentliche Änderungen seit Emissionsstart wurden der BaFin gemeldet.“Von Änderungen weiß offenbar die BaFin aber nichts, denn diese teilte auf kmi Anfrage hin mit: „ da keine Überarbeitung (keine § 11-Nachträge) übermittelt wurde, ist davon auszugehen, dass die Prospekte mit diesen Daten auch im Rahmen des öffentlichen Angebotes verwendet werden. Sofern ein Prospekt mit anderem Datum und anderen Informationen verwendet wird, ist dies der BaFin mitzuteilen.“

Ein Verstoß kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 000 Euro nach sich ziehen. Dies dürfte nun der VermögensGarant drohen, denn lt. BaFin-Auskunft liegt ihr von den Tranchen IV bis V nur der Erst-Prospekt vom 30.09.2004 vor. Die Änderungen ab Dezember sind ihr offenbar vorenthalten worden.Für die geschädigten Anleger, startet jetzt die Jagd nach dem verbliebenen Vermögens-Häuflein.

Betroffene Anleger können der DSK/BSZ®- Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beitreten und durch BSZ® Rechtsanwälte Schadensersatzklagen vorbereiten. Die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft „Vermögens Garant AG" bietet betroffenen Anlegern die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen.

Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Bestehende Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchgesetzt werden.

Die Aufnahme in eine der vom DSK/BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren der/s DSK/ BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-2089906 Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Donnerstag, Juni 16, 2005

BaFin verfügt Schließung des MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds

In der Ausgabe 11/2004 schrieb Finanztest unter dem Titel „Eine Sache des Vertrauens“ zum Deutschen Vermögensfonds I.: „Fünf Politiker werben für Vertrauen - und für den MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I. Anleger sollen in den geschlossenen Fonds investieren und damit ihre Altersvorsorge aufbessern. Für die Risiken haften die prominenten Herren nicht. Und die sind hoch, denn beim Deutschen Vermögensfonds I handelt es sich eher um ein Zockerangebot als um eine sichere Zusatzvorsorge. Totalverlust des eingesetzten Geldes droht“

Heute nun hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BaFin) wegen eines angeblich betriebenen Finanzkommissions-Geschäftes die Schließung des MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I der Berliner DA Deutsche Anlagen verfügt. Zudem wurde die Abwicklung des Fonds verfügt. Als Abwickler wurde der Hamburger Rechtsanwalt Georg Henningsmeier eingesetzt. Bei dem BSZ® e.V. stellt man sich die Frage ob die BaFin den Anlegern hier wirklich einen Gefallen getan hat. Es könnte nämlich nun der Fall eintreten, dass die Anleger aus der Abwicklung des Fonds deutlich weniger als ihre Einzahlungen, im schlimmsten Fall gar nichts wieder sehen werden.

Betroffene können sich der von der DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. angebotenen Interessengemeinschaft „Deutsche Vermögensfonds“ anschließen. Die Interessengemeinschaft. bietet Betroffenen die Möglichkeit von -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlage fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.

Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® e.V., Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Tel: 06071-823780, Fax: 06071-23295.
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Freitag, Juni 10, 2005

Inkasso: Miese Zahlungsmoral fördert Wildwuchs im Inkassosumpf

Die frühere Kaufmannstugend eine Rechnung möglichst sofort zu begleichen hat sich bei vielen Unternehmen in das Gegenteil gekehrt. Heute gilt es als kaufmännisches Geschick, die Zahlung einer Rechnung so lange wie nur irgend möglich mit allen möglichen legalen und illegalen Tricks zu verzögern. Dabei wird sogar in Kauf genommen, dass der Geschäftspartner pleite geht.Tatsächlich steigt die Zahl der Unternehmensinsolvenzen weiter kräftig an. Dabei sind es nicht nur kleine und mittlere Unternehmen die vom Markt verschwinden, sondern auch große bekannte Namen bedauert der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg).

Vor allem das Handwerk leidet besonders stark unter dem Zahlungsverhalten seiner gewerblichen und privaten Kunden, aber auch der öffentlichen Auftraggeber. Daran hat auch das seit 1. Mai 2000 geltende Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen nichts entscheidend ändern können.

Von Staat und Justiz fühlen sich viele Gläubiger weitgehend im Stich gelassen, wie der folgende Fall beispielhaft zeigt:

Ein kleiner Handwerksbetrieb bekommt von seinem Kunden den Rechnungsbetrag von 68 000 Euro einfach nicht bezahlt. Um aber Klage auf Zahlung bei Gericht zu erheben, ist einfach kein Geld mehr zur Zahlung der Gerichtskosten vorhanden. Krankenkasse, Finanzamt und Hausbank zeigen sich in dieser Situation wenig kooperativ. Die stehen schon mehr oder weniger in den Startlöchern um dem Unternehmen den Todesstoß zu versetzen um den Skalp des Opfers als Trophäe in Ihren Geschäftsräumen aufzuhängen. Ende vom Lied: Pleite und 5 Arbeitsplätze weniger.

Dagegen staunt der Betroffene nicht schlecht, welche Beitreibungsmethoden Vater Staat in eigener Sache anwendet. So mancher, vom Gläubiger zum Schuldner abgestiegene Unternehmer ist mittlerweile auf der Flucht - vor einem Staat, dessen Steuerhäscher keinen Winkel des Privatlebens aussparen; vor einem Fiskus, der ungebremst dabei ist, das Land mit einem nahezu lückenlosen Kontrollsystem zu überziehen; vor einer Obrigkeit, die jede Hemmung verloren hat, die Steuerzahler auszuplündern.

Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, wenn immer öfter Gläubiger nicht mehr sehr zimperlich in der Wahl ihrer Mittel sind um an ihr Geld zu kommen. Das erklärt auch die steigende Zahl von Zeitungsanzeigen dubioser Geldeintreiber. Unverblümt wird hier mit dem Einsatz nicht gesetzlicher Beitreibungsmethoden geworben. Als Firmensitz werden oft ausländische Städte aufgeführt, bevorzugt Moskau.

Das sind in der Regel keine zugelassenen Inkassounternehmen, sondern hier handelt es sich um organisierte Trupps die Schuldner mit Telefonaten, persönlichen Besuchen und blanker Gewalt terrorisieren, warnt Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V. Viele der Geldeintreiber stammen aus dem Milieu der organisierten Kriminalität. Aber auch immer mehr Osteuropäer und deutsche Kleinkriminelle bieten ihre "Inkassodienste" an. Pro Auftrag kassieren sie bis zu 50 % des eingetriebenen Geldes.

Schuldner die mit solchen "Unternehmen" konfrontiert werden, sollten unmittelbar Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten, auch gegen den Auftraggeber (Gläubiger) rät Roosen. Da die meisten Gläubiger mit der Beitreibung Ihrer Forderungen oft Inkassobüros und keine Rechtsanwälte beauftragen, sollte der Schuldner darüber Bescheid wissen, welche Gebühren und Kosten diese Institute von ihm fordern dürfen.

Grundsätzlich dürfen Inkassobüros nicht mehr verlangen als ein Rechtsanwalt. Der Streitwert, d.h. in der Regel die ursprünglich verlangte Summe, ist ausschlaggebend für die Gebührenhöchstgrenze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es dürfen entweder nur Inkasso- oder Anwaltskosten in Rechnung gestellt werden. Um ungerechtfertigte Gebührenschinderei handelt es sich wenn zum Beispiel jedes Telefonat in Rechnung gestellt wird, oder wenn mit der Zins und Zinzeszins-Keule zugeschlagen wird.

Der BSZ® stellt fest, dass die Mitwirkung von Inkassobüros jedenfalls in all den Fällen, in denen die Mitwirkung von Rechtsanwälten erforderlich wird, in der Regel überflüssig ist und sowohl für Gläubiger als auch Schuldner zu unnötigen zusätzlichen Kostenbelastungen führt.
Außerdem führt die Zusammenarbeit mit einem an sich überflüssigen Partner selten zur besseren Sachbearbeitung, sondern fördere umgekehrt die Gefahr von Verzögerungen, Missverständnissen und sachwidrigen Einflüssen, meint der BSZ® e.V.

Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Inkassobüro pauschal abrechnet. Dann darf das nicht höher sein als die Rechtsanwaltsgebühr plus einer Kostenpauschale von 15 Prozent plus Mehrwertsteuer. Die Kostenpauschale darf unabhängig von der Höhe der Ursprungsforderung - maximal 20 EUR betragen. Wer sich nicht sicher ist, ob die geltend gemachten Kosten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sollte sich entsprechend informieren.

In eigener Zuständigkeit dürfen Inkassobüros den Einzug fremder Forderungen jedoch nur außergerichtlich betreiben. Führen die eigenen Bemühungen nicht zum Erfolg und wird die gerichtliche Geltendmachung erforderlich, muss das Inkassobüro aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen die gerichtliche Rechtsverfolgung einem Rechtsanwalt übertragen.
Sinnvoller erscheint sowieso die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Gläubiger kann sich dabei sicher sein, dass er die dabei entstandenen Kosten erstattet erhält, was nach der Rechtsprechung bei Inkassoinstituten oft nicht der Fall ist. Der Schuldner hingegen kann sicher sein, dass ihm nur die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden.

Der Rechtsanwalt, der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten – wozu auch die Bearbeitung von Forderungen gehört -, besitzt soweit es auf die rechtliche Prüfung und das praktische Vorgehen in Rechtssachen ankommt, die beste berufliche Ausbildung und Erfahrung und verfügt in der Öffentlichkeit über eine entsprechende berufliche Autorität. Insbesondere auch wegen der Nähe des Anwalts zum Gericht hat sich gezeigt, dass sich der Schuldner von Zahlungsaufforderungen eines Rechtsanwalts im Zweifel stärker beeindrucken lässt, als von der eines Inkassounternehmens.

Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind bereits ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung vom säumigen Schuldner zu erstatten. Durch individuelle Vereinbarung lässt sich der Verzugstermin auch vorverlegen.

Vor diesem Hintergrund hat der BSZ® e.V. zusammen mit Rechtsanwälten und Wirtschaftsinstitutionen den BSZ®-ANWALTS-INKASSO-SCHECK entwickelt. Wenn jetzt die Rechnung über gelieferte Ware oder erbrachter Dienstleistung unbezahlt bleibt, dann ist das mit dem BSZ®-ANWALTS-INKASSO-SCHECK kein Problem mehr.

Man heftet einfach die Kopie der Rechnung und der letzten Mahnung oder eine andere den Geldanspruch begründende Unterlage an den BSZ®-Anwalts-Inkasso-Scheck und gibt ihn zur Post. Danach braucht man sich um nichts mehr zu kümmern, denn jetzt treibt ein Anwaltsbüro ohne Umweg über ein Inkassoinstitut direkt das Geld ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die entstehenden Kosten, wie Gebühren und Auslagen dem Gläubiger als Verzugsschaden zu ersetzen. Dieser Verzugsschaden wird vom Rechtsanwalt mit der Forderung beim Schuldner eingezogen, so dass dem Auftraggeber effektiv keine Kosten entstehen! Bei Beitreibung mit dem BSZ Anwalts-Inkasso-Scheck ist von der beigetriebenen Summe 3% als außerordentlicher Vereinsbeitrag an den BSZ e.V. abzuführen.

Ist der Schuldner derzeit vermögenslos und kann die Forderung deswegen nicht beigetrieben werden, übernimmt der BSZ® e.V. für den Auftraggeber die sogenannte "Negativpauschale" für den Rechtsanwalt. Vom Auftraggeber sind im außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren nur die anfallenden "Fremden Kosten" zu tragen. Diese Auslagen wären dem Auftraggeber auch entstanden, wenn er selbst seine Forderung geltend gemacht hätte.

Der BSZ®Anwalts-Inkasso-Scheck kann gegen eine Gebühr von 17,40 Euro inkl. MwSt. pro Stück beim BSZ® e.V. bezogen werden.

Weitere Informationen gibt es bei BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Tel: 06071-823780 Fax: 06071-23295. E-Mail:bsz-ev@t-online.de
Internet: www.anwaltsinkasso.de

Donnerstag, Juni 09, 2005

Kammergerichts- Urteil verbessert die Prozessaussichten Tausender geschädigter Anleger gegen die Landesbank Berlin

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 03.05.2005 (Az. 19 U 75/04) die Landesbank Berlin zur Zahlung von 48.262,49 Euro verurteilt. Dieses Urteil verbessert die Prozessaussichten Tausender geschädigter Anleger.

Ende 2004 wurden von verschiedenen Anwaltskanzleien Klagen (auch Sammelklagen) von mehr als 6.000 Anlegern allein beim Landgericht Berlin wegen diverser LBB- und IBV-Fonds eingereicht. Diese Klagen, insbesondere die Sammelklagen, stützen sich vornehmlich auf Prospekthaftungsansprüche, die oftmals im Hinblick auf die Verjährung problematisch sind.

Im Unterschied zu den meisten dieser Verfahren haben die auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® Anlegerschutzanwälte Kälberer & Tittel im vorliegenden Fall zusätzlich eine andere Argumentation verfolgt: Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Schon das erstinstanzlich zuständige Landgericht Berlin (Urteil vom 30.09.2004, Az. 10 O 53/04, unveröffentlicht) hatte darauf hingewiesen, dass die Bank allein schon deshalb hafte, weil sie nicht hinreichend genau den Verlauf und den Inhalt der angeblichen Beratung vorgetragen hatte. Eine konservative Anlagestrategie beinhalte den Wunsch nach Substanzerhalt. Mit diesem Anlageziel sei insbesondere der IBV 1-Fonds nicht vereinbar.

Diese Argumentation des Landgerichts wurde vom Kammergericht ausdrücklich bestätigt. Die pauschale Behauptung der Landesbank Berlin, ihre Mitarbeiter hätten über die mit den jeweiligen Geschäften verbundenen Risiken aufgeklärt, ist nach Auffassung des Kammergerichts nichtssagend. Da sehr viele der Fondsanleger eine konservative Anlagestrategie verfolgt hatten, lässt sich dieses Urteil auf zahllose andere Fälle übertragen."Der größte Nachteil einer derartigen Argumentation ist der hohe Aufwand zur Begründung und zum Nachweis der individuellen Beratungsgespräche. Diese Last bürdete das Kammergericht jetzt in weiten Bereichen der Bank auf. In der Praxis ist das Urteil damit ein großer Schritt zu mehr Anlegerschutz", erklärt Rechtsanwalt Tittel .Bislang machten es sich viele Banken sehr einfach. Es wurde pauschal bestritten und oftmals einfach das Gegenteil behauptet. Rechtsanwalt Tittel hierzu: "Diese verbreitete Prozesstaktik hat sich vorliegend für die Landesbank Berlin zu Recht als verhängnisvoll erwiesen."

Auch wenn das vorliegende Urteil die Geltendmachung von Ansprüchen vereinfacht, ist die individuelle Bearbeitung derartiger Fälle auch weiterhin sehr aufwändig. Die BSZ® Interessengemeinschaft LBB-Fondsanleger hat für die Bearbeitung von Mandaten geschädigter LBB-Fondsanleger die auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzleien der Rechtsanwälte Kälberer und Tittel, Ahrens (Bremen) und Gieschen (Bremen) gewinnen können.
Die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft LBB-Fondsanleger bietet betroffenen Anlegern die Möglichkeit von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen sofort zu ergreifen sind. Bestehende Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft durchgesetzt werden.

Die Aufnahme in DSK/BSZ® Interessengemeinschaften LBB-Fondsanleger kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren der/s DSK/ BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.
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Achtung Kapitalanleger: falsche Referenzen

Unseriöse Anbieter von Finanzdienstleistungen berufen sich als Referenz auf nicht autorisierte vermeintliche Aufsichtsinstitutionen .

Nirgendwo wird Unwissenheit so gnadenlos bestraft wie in Geldangelegenheiten, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. aus aktuellem Anlass. Diese Erfahrung haben jetzt wieder Anleger in Österreich machen müssen. Österreichs Finanzmarktaufsicht (FMA) musste jetzt die Anleger vor unseriösen Anbietern von Finanzdienstleistungen, die sich als Referenz auf nicht autorisierte vermeintliche Aufsichtsinstitutionen berufen, warnen.

Die FMA warnt vor Geschäften mit von folgenden Anbietern von Finanzdienstleistungen:
Benson & Raymond Acquisition 201 California Street, Suite 100, San Francisco, California 94111, USA

Goldman Taylor Associates,
796 Fifth Avenue, New York, NY 10021-8401, USA

Oakmont Financial Mergers, 130 Bellevue Avenue, New Port RI, 02840, USA, Nationwide Merger & Acquisitions, 3178 Johnson Ferry Road Northeast, Atlanta, GA 30303, USA.

Diese Unternehmen besitzen laut FMA keine Konzession, die es ihnen gestattet, in Österreich die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten anzubieten.

Zahlreiche Anleger in Österreich wurden bereits von diesen Firmen unaufgefordert via Email, Telefon oder Fax kontaktiert und vor allem Aktien der Unternehmen "Alliant Diagnostics Inc." (USA) sowie "Soccer Direct International Limited" (Seychellen) in ausserbörslicher Transaktion angeboten. Dabei solle es sich um lukrative Investments in sogenannte Start-up-Unternehmen handeln, so die Anbieter.

Anscheinend haben sich nicht wenige Anleger überreden, und beschwatzen lassen, Geld locker zu machen. Die Aussicht auf riesige Gewinne, Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten, Leichtgläubigkeit und die dreiste Überzeugungskraft der Anlagebetrüger sind dafür die Hauptgründe stellt man bei dem BSZ® e.V. immer wieder fest.

Als Referenz verweisen die Anbieter unter anderem auch auf folgende vermeintliche Aufsichts- oder Regulierungsinstitutionen in den USA, die von Fall zu Fall – unter verschiedenen Telefon- oder Faxnummern sowie Email-Adressen – kontaktiert werden können und Auskünfte im Sinne des Anbieters erteilen:

International Regulatory Commission, 2505 S. State Street, Salt Lake City, UT 84115-3109, USA

International Exchange Regulatory Commission, 2690 Fairlawn Drive,Winston-Salem NC, 27106, USA

International Compliance Commission,8968 US Highway64 Suite 403Arlington, TN 38002, USA

Laut FMA handelt es sich bei diesen “Referenzen” um keine in den USA gesetzlich autorisierten Aufsichts- oder Regulierungsinstitutionen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie mit den dubiosen Finanzdienstleistern zusammenarbeiten.

So lange der Anleger investiert bleibt, werden in fiktiven Buchungsmitteilungen ansehnliche Gewinne ausgewiesen, um weiteres Geld herauszulocken. Will der Anleger sein angebliches Investment verkaufen, um die vermeintlichen Gewinne zu realisieren, so treten plötzlich Probleme auf. Es wird etwa zuerst aufgefordert, Geld nachzuschießen, um inzwischen eingetretene Verluste ausgleichen zu können. Es werden vorab Gebühren oder Steuern (mit kopierten originalen US-Steuerformularen) gefordert, damit der Gewinn tatsächlich realisiert werden könne. Außerdem wird vorab die Zahlung einer "restriction fee" bzw. einer "lock-up fee" - zum Teil auch vorgeblich "refundable" – verlangt.

Trotz dieser Zahlungen kann aber laut FMA der vermeintliche Anlagegewinn nicht realisiert werden. Zum Teil kontaktieren den Kunden dann auch vermeintliche Dritt-Anbieter, die vorgeben gegen derartige Gebühren das investierte Geld zurückzuführen.

Der FMA ist kein Fall bekannt, bei dem das investierte Geld oder gar ein vermeintlicher Gewinn an den Investor rück überwiesen worden sei. Es ist vielmehr von einem komplex organisierten Betrug auszugehen.

Scheinbar rechnet kaum ein Anleger und in vielen Fällen auch die Aufsichtsbehörden nicht damit, dass Unternehmen schlicht und einfach alleine durch Betrug ihren Umsatz generieren. Das wurde auch bei den Pleiten von Venturion und Phönix sehr deutlich.

Übrigens, das erste Gesetz über die Finanzdienstleistungen existiert seit dem Jahre 1933 in den USA. Dieses enthält die Verpflichtung zur Verbraucheraufklärung in den entsprechenden Finanzinformationen und die Weitergabe von wichtigem Hintergrundwissen. Sogar die Täuschung, der lnsiderhandel, die Irreführung und der Betrug im Zusammenhang mit Wertpapieren wird durch dieses Gesetz beispielsweise verboten. Betrogen wird trotzdem und zwar kräftig.

Geschädigten Anlegern bieten die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung sofort Maßnahmen zu ergreifen sind. Man kann seine Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.

Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der gewählten Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus. Mehr Info unter: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/section/10/95/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 DieburgUnter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.

Dienstag, Juni 07, 2005

Das deutsche Gesundheitssystem hat ein Korruptionsproblem

In vielen Arztpraxen wird heute erst verhandelt und erst danach behandelt. So manchen Patienten beschleicht dabei das Gefühl sich eine umfassende Behandlung gar nicht mehr leisten zu können. In vielen Fällen bekommt er dann tatsächlich nur die „Billigversion“. Wer mehr will, der muss kräftig in die Tasche greifen.

Das deutsche Gesundheitssystem ist aber keineswegs unterfinanziert. Es hat nur ein riesiges Korruptionsproblem. Durch Betrug verschwinden nach Schätzungen der Antikorruptions-Organisation Transparency International jährlich 20 Milliarden Euro in dunklen Kanälen.

Gegen Ärzte, Apotheker und Patienten laufen zwar bundesweit Ermittlungsverfahren wegen Betruges. Bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. befürchtet man jedoch, dass dies nur die Spitze des Eisbergs ist.

Die Ermittlungsverfahren gegen Patienten laufen, weil sie Ärzten ihre Versicherungskarten zu Betrugszwecken überlassen haben. Die Karten wurden benutzt, um mit den Kassen fingierte Leistungen und Medikamente abzurechnen.

Die Abzocker haben keinerlei Skrupel wenn es darum geht sich die eigenen Taschen zu füllen, wie nachfolgende Beispiele belegen:

Pflegebedürftigen werden zum Schein Kuren verschrieben.
Drogenabhängige gehen mit geklauten Krankenversichertenkarten zum Doktor-Shopping
Höregeräteakustiker bestechen Ärzte mit bis zu 500 Euro für die Empfehlung ihres Ladens.
In NRW hat ein Dentallabor mit 400 eingeweihten Zahnärzten billige Zahnprothesen aus Fernost importiert, aber nach deutschen Preisen abgerechnet.
Das Landgericht Saarbrücken hat eine 53-jährige Ärztin wegen Betrugs mit Patientenkarten zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Sie hatte den Kassen laut Urteil mit Scheinrezepten und falschen Abrechnungen einen Schaden von rund 750 000 Euro zugefügt. Allein sie hat etwa 1000 Patientenkarten von Versicherten eingesetzt.
In einem Prozess vor dem Coburger Landgericht hat ein angeklagter 63-jährige Mediziner die Richtigkeit der Anklage bestätigt, wonach er und zwei Apotheker zwei Krankenkassen mit Scheinrezepten um 1,68 Millionen Euro betrogen haben.
Hamburger Ärzte haben über Jahre Leistungen für bereits verstorbene Patienten abgerechnet. Dabei wurden bis zu 20 Namen von Toten pro Praxis geführt.

Nach Meinung des BSZ® e.V. handelt es sich hier auch um ein allgemeines gesellschaftliches Problem. Die „Raff-Mentalität“ ist in allen Bevölkerungsschichten sehr ausgeprägt und wird sogar als besonders clever bewertet. Die Betroffenen bringen ihr Handeln keineswegs in Zusammenhang mit Korruptionsstraftatbeständen. Das lässt ihr mangelndes Unrechtsbewusstsein erst gar nicht zu. Weil Bestechung und Bestechlichkeit – ähnlich wie Verkehrssünden und Steuerhinterziehung – nicht als „richtige“ Gesetzesverstöße, sondern eher als Kavaliersdelikte wahrgenommen werden, sind eventuell noch vorhandene moralische Barrieren schnell überwunden.

Es hat erst der Parteispendenaffäre der CDU bedurft um endlich auch von politischer Seite vermehrt anzuerkennen, dass Korruption auch bei uns ein flächendeckendes Problem sein kann. Trotzdem werden auftretende Korruptionsfälle gerne als Einzeltaten verirrter schwarzer Schafe abgetan, die bedrohliche Dimension des Problems hingegen wird völlig negiert.

Dass sich Korruption typischerweise in Netzwerken vollzieht, an denen sowohl Geschäftsleute als auch Politiker und Verwaltungsbeamte beteiligt sind, belegen die aktuellen Fälle. Solche Netze können sich aus mehreren tausend Teilnehmern zusammensetzen. Da von den korrupten Akten alle Beteiligten profitieren, der Geschädigte aber ein anonymer Dritter ist (etwa der Steuerzahler), können diese Netzwerke sehr langlebig und sehr verschwiegen sein. Der wirtschaftliche Schaden, den Korruption anrichtet, kann aufgrund der Dunkelziffern natürlich nur geschätzt werden, etwa anhand der Höhe des bekannten entstandenen oder auch verhinderten Schadens, oder anhand der Höhe bekannt gewordener Schmiergeldzahlungen.
Beinahe Jeder, der heute Fremdleistungen an seinen Abnehmer, Kunden oder eben auch Patienten weiterberechnet, findet nichts dabei, Provisionen, Prämien oder sonstige Vergünstigungen entgegenzunehmen oder auch zu fordern. Dieser Sachverhalt ist unter dem kaufmännisch klingenden Begriff „kick-back – Zahlungen“ einzuordnen. Dies führt dazu, dass diese kick-back - Zahlungen, im Wirtschaftsleben als nahezu üblich angesehen werden. "Kick-back" klingt schick, ist aber unter Umständen strafrechtlich höchst gefährlich. Die Annahme derartiger Leistungen kann unter Umständen zum Existenzverlust führen.
Geschäfte, bei denen ein Besteller, Auftraggeber oder Kunde jedoch von seinem Lieferant eine Provision bzw. Rückvergütung erhält, gelegentlich auch Bonus, Rabatt oder Treueprämie genannt, sind strafrechtlich gefährlich und führen nicht selten zur Strafverfolgung. In Betracht kommen Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung, also jeweils ein Tatvorwurf, der das Interesse von Kriminalbeamten bzw. Steuerfahndern findet, den Staatsanwalt auf den Plan ruft und irgendwann den Strafverteidiger beschäftigt.
Dass Korruption so schwer aufklärbar ist, basiert darauf, dass es in korruptiven Netzwerken zumeist keinen klar zurechenbaren geschädigten Dritten gibt der sich mit einer Anzeige an die Justiz wendet.

Deutschland hat ein beachtliches Korruptionsproblem mit zunehmender Tendenz, insbesondere bei struktureller, also geplanter und systematischer Korruption. Da es bei diesem auf Konspiration angelegten Delikt in der Regel weder Zeugen noch unmittelbare Opfer oder Geschädigte gibt und somit Strafanzeigen als der für die Einleitung von Ermittlungsverfahren mit Abstand bedeutsamste Faktor nahezu gänzlich ausfallen, muss mit einem extrem großen Dunkelfeld gerechnet werden. Um dieses Dunkelfeld aufzuhellen hat der BSZ® e.V. unter der Internetadresse http://forum.fachanwalt-hotline.de/ in seinem Diskussionsforum das Thema Korruption und Vetternwirtschaft aufgenommen. Hier kann – auch anonym – Bericht über Korruptionsfälle erstattet werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 DieburgUnter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.

Freitag, Juni 03, 2005

Kapitalanlage gescheitert? Vom Vermittler falsch beraten? Von der Bank auf´s Kreuz gelegt?

Ob nun Geld angelegt, eine Versicherung abgeschlossen, ein Kredit aufgenommen, eine Immobilie gekauft oder die Rente aufgestockt werden soll, man muss sich beraten lassen. Immer mehr Bundesbürger werden beraten teilweise bis zum Bankrott, von Banken, Bauträgern, Versicherungen und Allfinanzberatern. Dabei haben sich nicht nur die selbsternannten Finanz - und Anlageberater, schlecht ausgebildete geldgierige Strukturverkäufer und ahnungslose Nebenberufler, sondern auch prominente Banken und Versicherungen als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht. In der Nachsorge leider auch Rechtsanwälte.

Nach Informationen des Bundeskriminalamts werden jedes Jahr Anleger in Deutschland um einige hundert Millionen Euro erleichtert. Der volkswirtschaftliche Schaden, der durch solche betrügerischen Geschäfte entsteht wird auf mehr als 20 Milliarden Euro jährlich geschätzt. Unseriöse Anlage- und Vermittlungsgesellschaften ziehen den Anlegern mit diversen Tricks das Geld aus der Tasche. Die Methoden dieser Betrüger sind bekannt: Bankgarantiegeschäfte, Depositendarlehen, Penny Stocks, Steuersparmodelle, Termingeschäfte, Diamanthandel das sind nur einige der beliebtesten Varianten.
Der durch Falschberatung von Banken und Versicherungen und anderen Beratungsinstitutionen angerichtete Schaden wird bisher in keiner Statistik erfasst, ist aber beträchtlich. Hier wird zwar kein Betrug begangen aber durch die Falschberatung entsteht oft der gleiche Schaden. Gerade die Banken nutzen Ihre starke Marktstellung oft gnadenlos aus. Im Immobilienbereich bedienen sich Banken gerne zwielichtiger Vermittler. Das können tausende betrogener Anleger bestätigen. Ein gigantischer volkswirtschaftlicher Schaden zugunsten der Banken, Bauträger und Vertriebsstrukturen, auf Kosten der Anleger, Mieter und Steuerzahler.

Betroffene wissen, wie schwierig es ist, Ansprüche aus einer Falschberatung gegenüber einem Geldinstitut durchzusetzen. Die Falschberatung muss konkret nachgewiesen werden, so dass es immer notwendig sein wird, mit Hilfe eines sachkundigen Anwalts die Rechts- und Beweislage zu erörtern.Wenn der geschädigte Anleger dann versucht das verlorene Kapital wieder herein zu holen, wird er oft nochmals gnadenlos abgezockt. Das sind meist sogenannte Wirtschaftsdetekteien oder selbsternannte Wiederbeschaffer-Gurus die in Kleinanzeigen ihre Dienste anbieten. Zum Anzeigentext gehört regelmäßig der Hinweis "Keine Rechtsberatung". Nach einer dicken Vorauszahlung ist dann meist von Wiederbeschaffung nichts mehr zu merken.

Man muss sich schon fragen, was da von Hilfe noch übrig bleibt wenn die Rechtsberatung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Denn genau die braucht der geschädigte Anleger jetzt dringend. Aber Vorsicht! Anwälte gibt es viele. Aber leider nur wenige die sich mit dieser Materie auskennen und einem Geschädigten wirklich weiter zu helfen wissen. Auch hier werden manchmal die Not und die Ratlosigkeit der Geschädigten nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Einige (voraussichtlich erfolglose) Schreiben oder gar Gerichtsverfahren werden eingeleitet und dem Klienten laut Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Der damit angerichtete Schaden beim Geschädigten ist katastrophal. Eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Geschädigten und irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit. Aber auch ein erheblicher juristischer und volkswirtschaftlicher Schaden wird damit angerichtet. Mit schlecht geführten Verhandlungen werden Vergleichsurteile zu Gunsten der Betrüger geschaffen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. hält es aber für unumgänglich, sich durch einen sachkundigen Anwalt vertreten zu lassen. Zitat eines Geschädigten. "Ein Anwalt ist die fast einzige Möglichkeit, einen Lichtblick durch das Dickicht der juristischen und geschäftlichen Verwicklungen zu schaffen. Es ist nahezu der einzige Hoffnungsschimmer als einzelner normaler Mensch gegen die alles beherrschende "Supermacht" Bank vorzugehen. Und das ist keineswegs so aussichtslos wie es anfänglich auszusehen vermag".

Gerade in letzter Zeit haben Gesetzgeber und Rechtsprechung dafür gesorgt, dass der Schutz der Anleger vor Falschberatung durch Banken wesentlich verbessert wurde. Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es aber nach wie vor nicht einfach ist, Ansprüche aus einer Falschberatung gegenüber der Bank durchzusetzen. Zumal die Falschberatung ganz genau nachgewiesen werden muss.
Mit dem richtigen Helfer ist auch der argloseste Kunde nicht rechtlos. Verträge hin, Unterschriften her- nur mit der richtigen Strategie und exzellenter Sachkenntnis bekommt er sein Geld zurück.Um nun bei der Schadensbehebung nicht noch weitere unnötige Verluste zu erleiden, ist ein möglichst rascher Besuch bei einem sachkundigen Anwalt wichtig.
Der BSZ® e.V. hat dazu auf seiner Internetseite www.fachanwalt-hotline.de die BSZ® Topliste Kapitalanlagerecht eingestellt. Die hier gelisteten Rechtsanwälte sind erfahrene Experten für Kapitalanlagerecht, Bankenhaftung und Vermittlerhaftung .Die BSZ® TOPliste Kapitalanlagerecht kann unter folgender Internetadresse direkt aufgerufen werden: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/view/1608/75/

Man kann sich die BSZ®-TOPliste Kapitalanlagerecht auch kostenlos per eMail-Abruf an die eigene eMail-Adresse schicken lassen. Einfach eine leere eMail an diese Adresse senden: topliste-kapitalanlagerecht@bsz-ev.de . Innerhalb von ein paar Minuten ist die gewünschte Liste im eigenen eMail-Postfach.

Geschädigten Anlegern bieten die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung sofort Maßnahmen zu ergreifen sind. Man kann seine Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.
Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der gewählten Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus. Mehr Info unter: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/section/10/95/

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 DieburgUnter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 nennt der BSZ e.V. Rechtsanwälte aus allen Rechtsgebieten. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de
und www.jurafit.de fündig.