Dienstag, Februar 28, 2006

Medienfonds – Bank zum Schadenersatz verurteilt!

Wegweisendes Urteil des OLG Hamburg:

Bank muss Anlegern vor einer Beteiligung an einem Medienfonds unbedingt den Prospekt vorlegen.

Medienfonds gelten als eine sehr riskante Anlageform – jetzt lässt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg Anleger aufhorchen, die mit solchen Fonds Geld verloren haben.

Haben sie ihren Fonds-Anteil über eine Bank gezeichnet und dabei nicht rechtzeitig vor ihrer Unterschrift den vollständigen Fonds-Prospekt ausgehändigt bekommen, muss die Bank Schadenersatz leisten, so die Hamburger Richter (Az.: 11 U 189/04).

„Diese Entscheidung könnte für zahlreiche Privatinvestoren wegweisend sein, denn oft klärt nur der Prospekt über die Risiken der Anlage umfassend auf. Nicht selten händigen Bankberater ihren Kunden diesen Prospekt allerdings nicht oder zu spät aus“, kommentiert Rechtsanwalt Mathias Nittel von der Anlegerkanzlei Witt Nittel aus Heidelberg.

In der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Hamburg ging es um einen Kunden, dem seine Bank im September 2000 in einem Brief eine Beteiligung an einem Medienfonds vorgeschlagen hatte. Als Informationsmaterial übersandte sie ihm ein Kurzexpose und einen Flyer, die jedoch nur beschönigend auf die Risiken des Investments hinwiesen. Beide Broschüren waren nach ihrem Wortlaut nur als „Kurzinformation“ und „grobe Vorabinformation“ zu verstehen und verwiesen ausdrücklich auf den umfangreichen Beteiligungsprospekt.

Der wurde dem Anleger allerdings auch bei einem Beratungsgespräch wenige Wochen später nicht überreicht. Der Kunde unterzeichnete am Ende des Gesprächs und beteiligte sich mit rund 50.000 Euro an einem Medienfonds, der sich mit der Filmproduktion befasste.

Diesen Betrag nebst Zinsen muss die Bank ihrem Kunden nun erstatten. Die Richter argumentierten, der Prospekt sei eine enorm wichtige Informationsquelle. Aufgrund ihrer „Informationsverantwortung“ habe die Bank daher die Pflicht, ihn dem Anleger so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Investor „vom Inhalt des Prospekts noch vor Zeichnung der Anlage Kenntnis nehmen kann“. Und zwar müsse sie das „unaufgefordert“ tun.

Anwalt Mathias Nittel weist noch auf einen weiteren Kernsatz der Entscheidung hin: „Das OLG Hamburg ließ auch die von Banken oft gebrauchte Ausrede, sie seien lediglich als Anlagevermittler und nicht als Anlageberater tätig geworden, nicht gelten.“ Das OLG führt aus, dass es auf die Unterscheidung zwischen Beratung und Vermittlung nicht ankomme: „Anlageberatung und Anlagevermittlung sind keine Gegensätze.“ Auch bei der Vermittlung bestünden Beratungspflichten und umgekehrt vermittle auch jeder Berater, der eine Empfehlung abgebe. Anwalt Nittel: „Da Banken leider immer wieder gegen ihre Informationspflichten verstoßen, sollten Anleger genau prüfen, ob ihr Institut in ihrem Fall korrekt gehandelt hat.“

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Film-Fonds“ bietet Geschädigten die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Erfolgsaussichten fachkundig bewerten zu lassen.
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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BGH: Schenkkreis-Geschädigte können Geld zurückfordern!

In den letzten Jahren fanden sog. Schenkkreise seuchengleich bundesweit Verbreitung, die sich u.a. als Herzkreise, Ellipsenkreise, Sternkreise und Herzspiralen bezeichneten.

Neu eintretende Teilnehmer beschenkten die Mitglieder dieser Kreise in der Hoffnung, im Laufe der Zeit in der Hierarchie dieser Strukturen „aufzusteigen“ und dann selbst von neu eintretenden Teilnehmern beschenkt zu werden. In der Praxis fanden sich alsbald keine neuen Teilnehmer mehr und die zuletzt Beigetretenen, meist das Gros der Teilnehmer, verloren ihr ganzes Geld.

Damit ist jetzt Schluss. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die „Schenkenden“ das Geld von den Beschenkten zurückfordern können (Urteile vom 10.11.2005, III ZR 72/05 und III ZR 73/05).

Die Karlsruher Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die den Schenkkreisen zugrunde liegenden „Spielregeln“ sittenwidrig sind, die Schenkungen infolgedessen nichtig sind und von den Beschenkten unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden können.

Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der Tübinger Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: „Die Entscheidungen erleichtern den Schenkkreis-Geschädigten die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Geschädigten ihr Geld jetzt jedoch zurück verlangen. Deshalb sollten die Betroffenen umgehend rechtsanwaltlichen Rat einholen.“

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Sonntag, Februar 26, 2006

Turmcenter Frankfurt - die programmierte Pleite eines Immobilienfonds!

Man kaufe 1978 eine Immobilie für 34 Mio. DM und verkaufe sie dann knapp 20 Jahre später als Fonds für einen Verkehrswert von 230 Mio. DM. Bei 35 % „Wertzuwachs“ im Jahr könnte man von einem guten Geschäft sprechen. Wenn es sich bei den „Käufern“, die sich an der Fonds-KG als Kommanditisten beteiligt haben, nicht um 470 Anleger handeln würde, die den Initiatoren und dem Vertrieb und deren Anpreisungen eines sicheren und rentablen Investments vertrauten und die jetzt, nach der Insolvenz des „Turmcenter Frankfurt“ realisieren müssen dass sie um ihr Geld gebracht wurden.

„Die Pleite des Turmcenter war vorhersehbar“, meint Rechtsanwalt Mathias Nittel von der Anlegerkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg. Den Verantwortlichen um den im Januar diesen Jahres verstorbenen Initiator Philipp Kreuzer wirft er vor, Anleger getäuscht und sich auf deren Kosten bereichert zu haben. Der im Fondsprospekt ausgewiesene Verkehrswert sei 1998 auf der Grundlage von am Markt nicht zu erzielenden Mieten ermittelt worden. Die mit der Hauptmieterin vereinbarte Miete habe um 70 % über der 1998 üblichen Büromiete in Frankfurt gelegen. Bereits zum Zeitpunkt der Prospektierung habe festgestanden, dass an die Hauptmieterin in den Jahren 1999 bis 2001 vom Mietgaranten Zuzahlungen in Höhe von jährlich 2,5 Mio. DM erfolgen müssten, um die Einnahmen des Fonds sicherzustellen. Der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft, Dr. Horst Eisenmann - laut Brancheninformationsdienst kapital-markt intern „langjähriger Weggefährte“ des Hauptinitiators Kreuzer - räumt mittlerweile ein, dass den Kreditverbindlichkeiten von 85 Mio. € (170 Mio. DM) ein Immobilienwert von lediglich 40 Mio. € (80 Mio. DM) gegenübersteht.

Der Fonds war, vertraulichen Informationen zufolge, von Anfang an nur mit Zuzahlungen des Initiators und des Mietgaranten in der Lage, die durch die hohe Verschuldung bedingten Zinslasten zu tragen. Von den Einlagen der Fondszeichner von 30 Mio. ? flossen 11 Mio. € an Initiator Kreuzer und dessen Unternehmen sowie rund 4 Mio. € an den Vertrieb, die Ulrich Hainzel KG. Für Anwalt Nittel spricht viel dafür,dass der übrige Mittelzufluss dazu gedient habe, die bereits vor der Kapitalerhöhung 1998 drohende Zahlungsunfähigkeit des Fonds abzuwenden. Die Gesellschaft war vor der Kapitalerhöhung überschuldet, konnte den Kapitaldienst an die Bank sowie die Bewirtschaftungskosten nicht mehr aufbringen und sei damit faktisch zahlungsunfähig gewesen. „Mit den Anlegergeldern wurden Löcher gestopft, nicht aber strukturelle Probleme beseitigt?, kritisiert er. Darüber hinaus soll Hauptinitiator Kreuzer Entnahmen in Höhe von rund 48 Mio.€ getätgt und Einlagen von rund 10 Mio.€ nicht erbracht haben.

Obwohl der Fonds keine wirklichen Überschüsse erwirtschaftet hat, wurden seit 1998 Ausschüttungen an die Anleger gezahlt. Die Anleger müssen diese Gelder möglicherweise vollständig an den Insolvenzverwalter zurückzahlen, befürchtet Nittel.

Mit der Kündigung des Mietvertrages durch den Hauptmieter Ernest & Young zum 31.12.2005 sei das Kartenhaus endgültig zum Einsturz gebracht worden. Eine Anschlussvermietung zu vergleichbaren Bedingungen ist auf dem Mietmarkt in Frankfurt aufgrund des überhöhten Mietansatzes nicht möglich. „Damit hat sich das von Brancheninsidern schon 1998 vorhergesagte Risiko realisiert, zum Schaden der Anleger“, so Rechtsanwalt Nittel .

Für den Anlegeranwalt liegen Fehler in Konzeption und Prospektierung auf der Hand. Darüber hinaus spreche viel dafür, dass die Anleger von Anfang an ?ie tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Fondsgesellschaft getäuscht wurden. „Vor diesem Hintergrund sehe ich gute Möglichkeiten Schadenersatzansprüche gegen Initiatoren, sonstige Verantwortliche und den Vertrieb.“ Der Tod des Hauptinitiators Philipp Kreuzer hindere dabei die Durchsetzung von Ansprüchen in dessen Vermögen nicht.

In Betracht gezogen werden auch Ansprüche gegen den Wertgutachter. „Angesichts der Zahlen ist nicht nachzuvollziehen, wie ein vereidigter und öffentlich bestellter Sachverständige 1998 in seinem Wertgutachten zu einem Verkehrswert von 230 Mio. DM und der Prognose einer Wertsteigerung auf 252 Mio. DM gelangen konnte.“ Das Gutachten basiere, so Anwalt Nittel, auf einer offensichtlich weit über dem Marktpreis liegenden Miete sowie einem dem damaligen Gebäudealters nicht angemessenen Liegenschaftszins von 4,5. Der errechnete „Wertzuwachs“ sei vor allem dem „Verkäufer“ Kreuzer zugute gekommen, stellt das Fondstelegramm fest. Bei solchen Auffälligkeiten, die bereits 1998 von dem Wirtschaftsjournalisten Stefan Loipfinger und kapital-markt intern bemängelt wurden, stelle sich für den Anlegeranwalt die Frage der Mitverantwortlichkeit. „Wir prüfen derzeit auch, ob Anleger gegen den Gutachter Schadenersatzansprüche geltend machen können

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “EAV/CAM“(Turmcenter) beraten lassen.

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Samstag, Februar 25, 2006

Neues in Sachen Euro Gruppe

Wie von dem Büro des zuständigen Insolvenzverwalter zu erfahren war, wird in den folgenden Wochen mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Schober Immobilienhandel AG gerechnet werden können. Die einzelnen Investoren werden angeschrieben werden unter Beifügung eines bereits vorbereiteten Formulars zur Forderungsanmeldung. Wie hoch der Anteil sein wird, den die Sparer zurückerhalten werden (Insolvenzquote) ist noch offen.

Ein geringer Trost:

Nach dem bisherigen Informationsstand hat es den Anschein, dass der Insolvenzverwalter keine Nachschussleistungen einfordern wird.

Schlechter sieht es für die Beteiligten der Schober II Immobilienhandel AG aus. Für diese Gesellschaft steht an, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Bereits eröffnet worden ist am 13.01.2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ibeka Immobilien Beteiligung AG, Az.: 1 IN 629/05; in dieses wurden die Verfahren 1 IN 630,649 und 650/05 überführt.

Betroffene sollten durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Euro-Gruppe“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen oder wie sie sonst ihre Einlage „retten“ können.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Wohnungsbaugesellschaft „Leipzig-West“: Wie geht es nun weiter?

In der letzten Zeit häufen sich die Anfragen besorgter Anleger der Wohnungsbaugesellschaft „Leipzig-West“, die in Zahlungsschwierigkeiten zu stecken scheint.

Viele Betroffene fragen sich nun, ob Sie ihr Geld wieder bekommen und wie lange die Gesellschaft noch Zahlungen leisten können wird, oder ob sogar die Insolvenz der Gesellschaft droht? Wer zahlt die Anwaltskosten, wenn ich einen Rechtsanwalt beauftragen muss? Fragen, auf die keine leichte Antwort gegeben werden kann.

1. Bekomme ich mein Geld wieder? Hierauf ist zu sagen, dass die WBG „Leipzig-West“ für die bereits fälligen Anleihen bisher, also bis einschließlich 24.02.2006, nach Aufforderung durch die BSZ®-Anwälte die Anleihen immer ausbezahlt hat- dies ist die positive Nachricht. Wie lange dies noch so weiter gehen wird, kann natürlich grundsätzlich niemand sagen.

2. Ist die Gesellschaft von Insolvenz bedroht:? Dies ist nicht ausgeschlossen die Eigenkapital- zu Fremdkapitalquote des Unternehmens stimmt zumindestens bedenklich, ob die Gesellschaft daher in der Zukunft, also in einigen Monaten oder Jahren, ihre Verpflichtungen noch erfüllen kann, ist ungewiss.

3. Wer zahlt die Anwaltskosten? Für die bereits fälligen Schuldverschreibungen befindet sich die WBG „Leipzig-West“ in Verzug, d.h., dass sie eigentlich grundsätzlich auch die Anwaltskosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bezahlen muss. „Bisher hat die WBG „Leipzig-West zum Glück immer sowohl auf anwaltliche Aufforderung das einbezahlte Geld ausbezahlt und auch die Anwaltskosten, dies ist die gute Nachricht dabei und deutet darauf hin, dass die Gesellschaft voraussichtlich jedenfalls nicht in den nächsten Wochen insolvent werden wird“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MScRE, Partner bei Rohde und Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt.

4. Wie lange habe ich noch Zeit, um zu handeln? Dies kann gegenwärtig niemand mit Sicherheit sagen, Anleger sollten sich jedoch beeilen, da nun viele Geschädigte mit Anwälten ihr Geld zurückfordern, könnte es sein, dass dies die Liquiditätsprobleme des Unternehmens verstärkt.

5. Sollte ich auch den Beitritt für die Schuldverschreibungen widerrufen, die noch nicht fällig sind? Auch dies ist nicht einfach zu beantworten. Teilweise hat die WBG „Leipzig-West“ in ihren AGB stehen, dass die Beteiligung bei Verzug mit Zinszahlungen widerrufen werden kann, dies sollte dann versucht werden.

Auch wenn laut AGB kein Widerruf möglich ist, kann der Beitritt zu der Beteiligung widerrufen werden, wenn erhebliche Prospektfehler vorliegen, z.B. nicht genügend über das Risiko aufgeklärt wurde. „Dafür spricht in der Tat einiges“, so Rechtsanwalt Späth, dies wird jedoch wahrscheinlich nur im Klagewege möglich sein, hierfür besteht immer ein Restrisiko.

„Ob dieses Klagerisiko das Risiko überwiegt, dass die Gesellschaft eventuell in einigen Monaten insolvent wird und somit überhaupt kein Geld mehr zu bekommen ist, d.h., der Geldeinsatz dann weg ist, muss jeder für sich selber entscheiden“, so Rechtsanwalt Späth. Zur Zeit versuchen einige Anlegerschutzanwälte, auch die noch laufenden Schuldverschreibungen zu kündigen, sollte dies gelingen, so dürften die Liquiditätsprobleme der Gesellschaft nochmals massiv verstärkt werden.

Fazit: Es empfiehlt sich schnelles Handeln unter Einschaltung von Rechtsanwälten, da zur Zeit viele Geschädigte Ansprüche geltend machen, wird es für die Gesellschaft in einigen Wochen und Monaten voraussichtlich nochmals schwieriger werden, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, bzw., die Anleger auszubezahlen, eine Insolvenz ist zumindest nicht auszuschließen.

Betroffene sollten durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen oder wie sie sonst ihre Einlage „retten“ können.
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Freitag, Februar 24, 2006

Dubai-Fonds: Verlust der Steuervorteile droht

Im Emirat Dubai wird zur Zeit ein Wolkenkratzer nach dem anderen gebaut. So ist es nicht verwunderlich, dass inzwischen auch die ersten Fondsinitiatoren Dubai „entdeckt“ haben und die ersten Dubai-Fonds an den Mann und die Frau gebracht werden.

„Dabei war das Versprechen auf Steuerfreiheit neben der hohen Rendite eines der wesentlichen Argumente für den Fondsbeitritt“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MScRE, Partner bei Rohde & Späth und BSZ®-Vertrauensanwalt. So wurde in den schönen Hochglanzprospekten immer versprochen, dass die Ausschüttungen steuerfrei sein sollen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Dieses Konzept droht nun zu scheitern, denn das Bundesfinanzministerium hat entschieden, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht verlängert werden soll, am 10. August läuft das bisherige DBA aus. Ob ein verbindliches Nachfolgeabkommen verabschiedet werden soll, ist noch völlig offen, voraussichtlich wird dies nicht der Fall sein, denn der Gesetzgeber wird bei der Gewährung von Steuervorteilen immer rigoroser.

Die Steuerpflicht soll dabei voraussichtlich auch für Anleger gelten, die sich bereits an einem Immobilienfonds in Dubai beteiligt haben, also auch für die schon laufenden Angebote.
„Im schlimmsten Fall würde dies bedeuten, dass auch die Anleger für die bereits am Markt angebotenen Beteiligungen ihre Ausschüttungen voll in Deutschland versteuern müssten, worauf jedoch teilweise in den Verkaufsprospekten nur ungenügend hingewiesen wurde“, so Rechtsanwalt Späth.

In den Prospekten muss eindeutig auf bestehende Risiken, auch in steuerlicher Hinsicht, hingewiesen werden, also auch auf die Möglichkeit des Auslaufens eines Doppelbesteuerungsabkommens. So wird auch der renommierte Fondsanalyst Stefan Loipfinger in der Financial Times Deutschland vom 23. Februar 2006 wie folgt zitiert: „Ich kenne kein Angebot, das die Voraussetzungen eines sauber konzipierten Beteiligungsmodells erfüllt.“

Ansprüche kommen eventuell gegen die Initiatoren und Hintermänner der Fonds, aber auch gegen die Vermittler in Betracht.

Betroffene sollten daher der BSZ® Interessengemeinschaft „Dubai-Fonds“ beitreten und durch die BSZ®-Vertrauensanwälte prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche zustehen.

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Donnerstag, Februar 23, 2006

BGH: Richter stärken Rechtsposition geschädigter Kapitalanleger im Hinblick auf die Verjährung

Mit Urteil vom 19.01.2006 (Az. III ZR 105/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) tätig sind, nicht der kurzen Verjährung nach § 37 a WpHG unterliegen. Im Hinblick darauf können geschädigte Kapitalanleger zukünftig ihre Schadensersatzansprüche länger durchsetzen.

Während die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) drei Jahre ab der subjektiven Kenntnis vom Schadensersatzanspruch beträgt, verjähren Schadensersatzansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 37 a WpHG drei Jahre nach dem bloßen Erwerb der Kapitalanlage, ohne dass es auf die subjektive Kenntnis vom Schaden ankommt. Anlageberater, die wegen Falschberatung von einem Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurden, behaupteten daher zuletzt immer häufiger, dass sie Wertpapierdienstleistungsunternehmen wären.

Diese Schutzbehauptung wird in der Zukunft nicht mehr erfolgreich sein: Der BGH hat klargestellt, dass nur diejenigen Anlagevermittler in den Genuss der kurzen Verjährung nach § 37 a WpHG kommen, die seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) über eine Erlaubnis nach § 32 Abs.1 KWG verfügen.

Das BGH-Urteil verbessert die Rechtsposition zahlreicher Kapitalanleger. Beruft sich ein Finanzdienstleister auf die kurze Verjährung nach § 37 a WpHG, dann muss er ab sofort darlegen und beweisen, dass er ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist, welches nicht der Ausnahmevorschrift des § 2 a WpHG unterliegt.

„Viele Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger sind nach alledem noch nicht verjährt“, so Rechtsanwalt Dr. Steinhübel von der Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, „insbesondere in den Fällen, in denen Anlageberater ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin Kapitalanlagen vermittelt haben, bestehen für die Geschädigten gute Chancen auf Schadensersatz“.

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VIP Medienfonds 3 und 4: Klagen gegen Banken eingereicht

KTAG Rechtsanwälte reichen Klage beim Landgericht Berlin gegen VIP-Medienfonds-Geschäftsführer, Dresdner Bank AG, HypoVereinsbank AG sowie Commerzbank AG ein.
KTAG Rechtsanwälte reichen heute mit einem Streitwert von über 400.000 Euro beim Landgericht (LG) Berlin ihre erste Klage gegen den VIP-Geschäftsführer Andreas Schmid, die Commerzbank AG, die Dresdner Bank AG sowie die HypoVereinsbank AG im Zusammenhang mit den VIP-Medienfonds 3 und 4 ein. Gegen die Commerzbank AG richtet sich die Klage wegen nicht anleger- und anlagegerechter Beratung, während sich die Ansprüche gegen die weiteren Beteiligten auf einen deliktischen Schadensersatz und Prospekthaftung stützt. Da die HypoVereinsbank nach Ansicht von KTAG Rechtsanwälte ihre Rolle als bloße Kreditgeberin überschritt und deshalb weitergehende Informationspflichten gegenüber den Anlegern hatte, werden gegen sie zusätzlich vertragliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht. "Aus dem Fondsskandal wird immer mehr ein Bankenskandal, die Klagen von KTAG-Rechtsanwälte richten sich deshalb nicht nur aus Bonitätsgesichtspunkten in erster Linie gegen die beteiligten Banken", begründet Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen von KTAG Rechtsanwälte, Bremen die Einbeziehung der drei Banken in die Klage vor dem LG Berlin.

Beide schuldübernehmende Banken waren umfassend in die fragwürdigen Fondskonstruktionen einge-bunden und hatten erheblichen Einfluss auf die Umsetzung des Fonds. Nach einer Aussage von Herrn Andreas Schmid hat beispielsweise die Dresdner Bank die Prospekte nicht nur geprüft, sondern sogar mitgestaltet. Obwohl der Commerzbank als Vertriebsbank nach Meinung der KTAG die Weiterleitung der Anlegergelder und sonstigen Prospektmängel nicht verborgen bleiben konnte, vertrieb sie die Beteiligungen fälschlicherweise als 'Garantiefonds' an Tausende von CommerzbankkundenNach der Bewertung von KTAG Rechtsanwälte sind die Emissionsprospekte deshalb in mehrfacher Hinsicht unrichtig: Schon die Bezeichnung "Garantiefonds" stellt eine Irreführung und Täuschung der Anleger dar, da Schuldübernahmen keine Garantien darstellen. Insbesondere bei dem VIP 4 wird eine wesentlich höhere Sicherheit suggeriert als tatsächlich vorhanden, nämlich 115 Prozent des jeweiligen Beteiligungskapitals. Rechtsanwalt Dietmar Kälberer von KTAG Rechtsanwälte hierzu: "Unseren Mandanten war regelmäßig nicht bewusst, dass von den Zahlungen aus der Schuldübernahme in 2014 bestenfalls lediglich ein Rest in Höhe von circa 35 Prozent der jeweiligen Beteiligungssumme zur Sicherung des Eigenkapitals zur Verfügung steht. In 2014 ist nämlich von den Zahlungen aus der Schuldübernahme in Höhe von 115 Prozent der Beteiligungssumme zunächst der Kredit zu bedienen, der dann zusammen mit den hohen aufgelaufenen Zinsen ungefähr 80 Prozent der jeweiligen Beteiligungs-Summe ausmachen wird. "

Weiter wurde den Anlegern verschwiegen, dass letztlich nach Abzug der weichen Kosten die eigenen Gelder zu ungefähr 4/5 als Entgelt für eine Schuldübernahme unter Zwischenschaltung von Firmen an die schuldübernehmende Bank weitergeleitet wurden. RA Kälberer: "Als besonders skandalös bewerten wir dies bei dem VIP 4, da dort die Anleger zunächst 45,5 Prozent der Beteiligungssumme als Kredit bei der HypoVereinsbank aufnehmen mussten. Welchen Sinn - abgesehen davon, dass sich die weichen Kosten über das zusätzliche Volumen beinahe auf insgesamt 70 Millionen Euro verdoppeln werden und die HypoVereinsbank über 100 Millionen Euro an Zinsen berechnen kann - hat dies noch, wenn anstatt zur Produktion von Filmen rund 70 Prozent des jeweiligen Beteiligungskapitals als Entgelt für die Schuldübernahme wieder zurück an den Kreditgeber geht. Es liegt doch auf der Hand, dass Umgehungskonstruktionen bei dem Finanzamt kaum Bestand haben dürften.
"Betroffene Anleger können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft “VIP“ beraten lassen.

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Mittwoch, Februar 22, 2006

Frankfurter Turmcenter-Fonds ist insolvent – ein weiterer Fall von Kapitalanlagebetrug?

Das Amtsgericht München hat eine vorläufige Insolvenzverwaltung für die Europäische Anlagen Verwaltungs AG & Co. Beteiligungs KG (EAV) und für den von ihr initiierten geschlossenen Immobilienfonds CAM Grundstücksverwaltung GmbH & Co. Vermietungs KG, beide München, angeordnet.
Nach Spekulationen des Fondstelegramms gehen beide Insolvenzen offenbar auf Vermietungsprobleme im Turmcenter an der Eschersheimer Landstraße in Frankfurt am Main zurück. Die Immobilie ist Objekt des 1998 aufgelegten CAM-Fonds und war lange Zeit vor allem von Ernst & Young gemietet worden. Seitdem die Unternehmensberatung ihren Frankfurter Sitz nach Eschborn verlegt hat, steht der bisher genutzte, 1970 erbaute Büroturm in weiten Teilen leer. Für den Fonds waren 56 Mio. DM Eigenkapital eingesammelt worden. Die Immobilien Zeitung hatte ihn seinerzeit unter anderem wegen zu hoher Mieterwartungen kritisch besprochen.

Auch der Branchen-Informationsdienst kapital-markt intern stand in einer Bewertung im Jahr 1998 dem wirtschaftlichen Sinn dieser Fondsbeteiligung äußerst kritisch gegenüber. Kritisiert wurde insbesondere der nach Ansicht von „kmi“ zu hoch angesetzte Verkehrswert. So sei der Verkehrswert mit 230 Mio. DM prospektiert worden und sollte sich wegen des Mietsteigerungspotentials auf 252 Mio. DM erhöhen, was - ohne Separierung der Stellplätze - einem Quadratmeterpreis von mehr als 17.500 DM bezogen auf die Hauptmietfläche entsprochen hätte. Auch die prognostizierte Entwicklung des Mietertrages sei angesichts des Umstandes, dass die Mieteinahmen zum Teil durch Zuzahlungen der Gesellschaft an die Mieter erreicht würden und die auf den Hauptmieter entfallende Durchschnittsmiete von 75,80 DM/qm/Monat fast 70 % höher sei, als die seinerzeitige Marktmiete für Büroflächen, äußerst fragwürdig. Dieser Umstand hätte ganz erhebliche Auswirkungen auf das zukünftige Mietsteigerungspotential, das Anschlussvermietungsrisiko sowie die Zahlungsmöglichkeit von Mietgarant und Generalmieter.

Ursache für die Insolvenz seien nach erster Einschätzung von Rechtsanwalt Mathias Nittel von der Heidelberger Anlegerkanzlei Witt Nittel vor allem die völlig realitätsfernen Mietprognosen. Die Einnahmen, die zur Bedienung der von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Darlehen erforderlich waren, konnten nach seiner Meinung von Anfang an nicht erzielt werden. „Wer mit derartig überhöhten Mondmieten kalkuliert, setzt sich dem Verdacht aus, die Anleger täuschen zu wollen.“ Im Auftrag von Mandanten prüft seine Kanzlei nunmehr sowohl zivilrechtliche Ansprüche, als auch strafrechtliche Schritte gegen die Initiatoren und Verantwortlichen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft
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Dienstag, Februar 21, 2006

Klagen von Immobilienanlegern unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz – ein Fall der Anwaltshaftung?

Tausende Klagen geschädigter Anleger wurden in den zurückliegenden Jahren geführt, in denen diese sich von der Verpflichtungen aus den zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs geschlossenen Verträgen unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz befreien wollten.
Der Kreditvertrag sei in einer Haustürsituation angebahnt worden, über das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt worden und daher könne der Vertrag auch jetzt noch widerrufen werden, so dass der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens nicht schulde, so die gängige Argumentation vieler Klagen. Von wenigen Fallkonstellationen abgesehen wurden die Prozesse regelmäßig verloren. Die bereits durch ihre Schrottimmobilien geschädigten Anleger haben nun die Prozesskosten als zusätzlichen Schaden. Bei einem Darlehen von 125.000 DM kamen da durch zwei Instanzen leicht 20.000 € zusammen.

Das Massenphänomen der verlorenen „Haustürwiderrufsklagen“ wirft die Frage auf, ob diese Prozesse überhaupt hätten geführt werden dürfen, ob der verheerende Ausgang der Klageverfahren nicht von vornherein absehbar und damit der zusätzliche Schaden für Tausende von Opfern von Schrottimmobilien vermeidbar gewesen wäre. In den allermeisten Fällen wird diese Frage zu bejahen sein. Wären die Kläger von ihren Anwälten darauf hingewiesen worden, dass davon auszugehen sei, dass eine Klage, die sich ausschließlich auf eine Haustürsituation und die unterlassene Belehrung über das Widerrufsrecht stützt, von Anfang an ohne eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg hätte, wären sie nicht zur Klage bereit gewesen. Vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts, der in § 3 Abs. 1 HWiG eine Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta vorsieht, sowie der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bestand von Anfang an wenig Veranlassung zur Euphorie.

Bis zur „Heininger-Entscheidung“ des EuGH (EuGH C-481/99, Urteil vom 13.12.2001) sprach der insoweit eindeutige Wortlaut von § 5 Abs. 1 HWiG überhaupt gegen eine Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf die ab dem 01.01.1991 zur Finanzierung von Immobilienerwerben gewährten Verbraucherkredite. Auch wenn die „Heininger-Entscheidung“ diese Anwendungsschranke aufgehoben hat, bleibt jedoch weiterhin die Frage, ob der Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 HWiG „die empfangenen Leistungen zurückzugewähren“, also die Darlehensvaluta nebst Zinsen (§ 3 Abs. 3 HWiG) zurückzuzahlen hat. Der Gesetzeswortlaut ist an Eindeutigkeit kaum zu überbieten.

In seinen jüngsten Entscheidungen stellt der EuGH fest, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung des empfangenen Darlehens grundsätzlich nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und nur für einen Sonderfall die Rückzahlungsverpflichtung entfällt. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, wie Anlegern unter Berufung auf den Widerruf ihres Darlehensvertrages nach dem HWiG die Befreiung von Darlehensverbindlichkeiten in Aussicht gestellt werden konnte.

In den allermeisten dieser Fallgestaltungen musste und muss man als Anwalt bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt vor dem Hintergrund des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts, der eine Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen vorsieht, sowie der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgehen, dass Klagen, die sich ausschließlich auf eine Haustürsituation und die unterlassene Belehrung über das Widerrufsrecht stützen, ohne eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatten und haben. Vor diesem Hintergrund mussten und müssen Mandanten bei einer Beratung gerade zu einer solchen Klage auf das hohe Risiko hingewiesen werden, welches darin besteht, dass man lediglich auf eine Rechtsprechungsänderung hofft, aber per heute nach heutigem Stand der Rechtsprechung das Verfahren einfach verloren ist und die gesamten Kosten des Rechtsstreits vom unterliegenden Kläger zu tragen seien werden.

Wurden die Anleger bei der anwaltlichen Beratung vor Klageerhebung auf diese für ihre Entscheidung wesentlichen Umstände nicht hingewiesen, bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine anwaltliche Pflichtverletzung. Diese hätte in der Regel Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt zur Folge. Er müsste die Kosten des von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreits erstatten.

Dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. liegen zwischenzeitlich mehrere Fälle zur Prüfung vor, in denen in den Augen der BSZ® Rechtsanwälte völlig aussichtslose Prozesse ohne auch nur den Hauch einer Risikobelehrung geführt wurden.

Bei Bedarf lässt der BSZ® e.V. gerne derartige Fälle von seinen Anwälten prüfen. Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Anwaltshaftung“ beraten lassen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106

Montag, Februar 20, 2006

AHBR: Müssen sich die Genussrechtsinhaber alles bieten lassen?

Die Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden (AHBR) war wegen verlustreicher Zinsspekulationen in eine Besorgnis erregende wirtschaftliche Schieflage geraten. Die Bank hat für das Geschäftsjahr 2005 einen Verlust von 1,1 bis 1,3 Milliarden Euro angekündigt.

Einen Großteil dieser Verluste sollen die stillen Gesellschafter und die Genusscheininhaber tragen. Medienberichten zufolge sollen Inhaber von Genussscheinen mit einer Quote von 75 % belastet werden. Demzufolge hätten die betroffenen Anleger nur noch einen Rückzahlungsanspruch in Höhe 25 % des eingezahlten Genussrechtskapitals.

Die Betroffenen fragen sich jetzt, ob sie eine derartige Kapitalvernichtung klaglos hinnehmen müssen. Viele Anleger wollen verständlicherweise nicht einsehen, dass sie die Zeche für verantwortungslose Zinsspekulationen der Bank bezahlen sollen.

Die AHBR hat zwischenzeitlich ihre Ex-Vorstände auf mehr als 250 Mio. Euro Schadensersatz verklagt. Außerdem sollen die ehemaligen Manager den Schaden tragen, der aus den noch offenen Zinsderivatgeschäften resultiert. Diesen Schaden schätzt die Bank auf mehr als 1 Milliarde Euro.

Die Bank wirft ihren ehemaligen Managern vor, sie hätten gegen zahlreiche Pflichten verstoßen. Wenn nunmehr rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass die Beklagten in dem eingeklagten Umfang haften und wenn der zu zahlende Schadensersatz nicht zu entsprechenden Gewinnen bei der AHBR führt, haben die betroffenen Anleger durchaus Chancen ihrerseits Schadensersatz zu bekommen. Der BGH hat nämlich bereits 1992 entschieden, dass Genussrechtsinhaber Schadensersatz verlangen können, wenn die Gesellschaft, der sie Geld zur Verfügung gestellt haben, in kaufmännisch verantwortungsloser Weise Verluste produziert.

Chancen auf Schadensersatz haben Genussscheininhaber aber auch dann, wenn ihnen die Wertpapiere von einem Berater empfohlen wurden und wenn sie nicht gewusst haben, dass die Höhe des Rückzahlungsanspruchs durch Bilanzverluste verringert werden kann.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „AHBR“ beraten lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet!

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Mittwoch, Februar 15, 2006

Activa Wirtschaftsberatung GmbH : unerlaubtes Betrteiben von Bankgeschäften

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Activa Wirtschaftsberatung GmbH, Gelsenkirchen, am 27. Dezember 2005 untersagt, das Einlagen- und das Kreditgeschäft zu betreiben. Des Weiteren hat sie gegenüber der Gesellschaft die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Henningsmeier, Hamburg, zum Abwickler bestellt.

Die BaFin hat bei der Staatsanwaltschaft Essen Strafanzeige wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften sowie des Verdachts des Betruges und der Untreue erstattet.

Die Activa Wirtschaftsberatung GmbH versprach Anlegern die Beteiligung an einem "Kanada-Investment". Nach derzeitigem Kenntnisstand schloss sie dazu mit etwa 160 Anlegern Darlehensverträge ab, denen regelmäßig eine jährliche Verzinsung von 7 % zugrunde lag. Das eingesammelte Kapital von ca. 35 Mio. € sollte wiederum als Darlehen weitergereicht und insbesondere zur Landentwicklung in Ontario, Kanada verwendet werden. Bedeutendste Darlehensnehmer waren dabei die in Ontario ansässigen Gesellschaften Activa Holdings Inc. und Activa Development Corp. (vormals Cybau Corp.). Die Activa Development Corp. wurde im Jahr 2001 auf die Activa Holdings Inc. verschmolzen. Zu den Vermögensverhältnissen machte die Activa Wirtschaftsberatung GmbH keine Angaben. Nach Auskunft von Creditreform wies die Activa Holdings Inc. zum 31. Mai 2003 ein Negativkapital von ca. 40 Mio. CAD aus.

Die Vertragsmodalitäten sahen vor, die Anleger mit Grundpfandrechten an den kanadischen Grundstücken der Activa Holdings Inc. abzusichern. Die Activa Wirtschaftsberatung GmbH konnte bislang jedoch nicht belegen, dass dies vertragsgemäß erfolgt ist. Die der BaFin vorgelegten Grundschuldurkunden gewähren lediglich einem Teil der Anleger treuhänderisch gehaltene Grundsicherheiten, deren Werthaltigkeit nicht nachgewiesen ist.

Von dem eingesammelten Kapital vergab die Activa Wirtschaftsberatung GmbH zudem knapp vier Mio. € als ungesicherte Kredite an ihren Geschäftsführer, Herrn Dr. Brummund, sowie verschiedene Privatpersonen und sonstige Gesellschaften.

Mit der Annahme und Weiterleitung der Anlegergelder als Darlehen betreibt die Activa Wirtschaftsberatung GmbH das Einlagen- und das Kreditgeschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Der Abwickler, Herr Rechtsanwalt Henningsmeier, untersucht derzeit die Vermögensverhältnisse der Activa Wirtschaftsberatung GmbH. Er prüft dabei auch, ob die laut Vertrag treuhänderisch zu haltenden Grundsicherheiten für alle Anleger bestehen und inwieweit diese werthaltig sind. Ferner ermittelt der Abwickler, in welchem Umfang den Anlegern aus der unerlaubten Geschäftstätigkeit der Activa Wirtschaftsberatung GmbH Ansprüche auf Rückzahlung oder Schadensersatz zustehen.


Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Activa Wirtschaftsberatung GmbH“ beraten lassen.
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Was ist von den Genussscheinen der Madrixx AG zu halten?

Die Zeitschrift FINANZtest warnt in ihrer Ausgabe 03/2006 vor den Genussscheinen der Madrixx AG (Berlin). Die Madrixx AG verspricht den Anlegern 8,25 % Zinsen p.a. plus Gewinnbeteiligung. Die „garantierten Zinsausschüttungen und Dividenden basieren auf …. Gewinnzuwachs derImmobilien der Madrixx AG“, erklärt Vorstand Torsten Szybowicz im Prospekt.

Auch der Genussrechts-Experte Dr. Steinhübel von der Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar steht dem Angebot der Madrixx AG kritisch gegenüber: „Weder die Grundverzinsung noch die Rückzahlung des Kapitals zum Ende der Laufzeit im Jahr 2020 sind garantiert“, so Dr. Steinhübel, „deshalb können die Investoren auch einen Totalverlust erleiden.“

Kritisch zu hinterfragen sind vor allem die optimistischen Gewinnprognosen. Die Madrixx AG rechnet mit jährlichen Renditen bei den Bestandsimmobilien von 12 %, bei den Altbausanierungen von 30 % und beim kurzfristigen Immobilienhandel von bis zu 40 %. Außerdem geht die Madrixx AG davon aus,bei günstig eingekauften Immobilien Gewinne von bis zu 60 % erzielt werden können.

Nach Angaben von FINANZtest kassiert die Madrixx AG Kosten in Höhe von 17 % für ihre Genussrechtsbeteiligung. Vor diesem Hintergrund scheinen die Zins- und Renditeprognosen überzogen zu sein.

Nach einem Bericht der Berliner Morgenpost vom 4. Dezember 2005 sind Anteilseigner der Madrixx AG zu 90 Prozent Mario Kaschube und zu zehn Prozent Andreas Pfeiffer. Geführt wird das Unternehmen von Alleinvorstand Torsten Szybowicz. Weiter berichtet die Zeitung dass gegen einen dem Unternehmen nahestehenden Manager die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelt und zwar wegen vermutlich nicht bezahlter Büromöbel und Mieten für Madrixx. Frustrierte frühere Mitarbeiter berichten von Liquiditätsschwierigkeiten des Unternehmens. So sollen Honorare nicht bezahlt, Rechnungen nicht beglichen worden sein berichtet die Berliner Morgenpost in ihrem Artikel.

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VIP Medienfonds 3 und 4: Achtung Verjährung!

Seit September 2005 ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft München gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung der VIP Gruppe sowie deren steuerlichen Berater wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs und der Steuerhinterziehung ermittelt.
Der Hauptvorwurf lautet: Große Teile der Anlegergelder aus den VIP Fonds 3 und 4 sollen nicht wie vorgesehen in die Produktion von Filmen investiert worden sein. Diese Gelder seien vielmehr prospektwidrig zur Absicherung der Schuldübernahmen der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank verwendet worden. Dadurch würde es sich bei diesen Zahlungen steuerlich nicht um abzugsfähige Produktionskosten handeln, sondern es stünden diesen Zahlungen aktivierungspflichtige Forderungen der Fonds gegen die jeweilige Bank gegenüber. Damit droht den Anlegern eine drastische Reduzierung der prognostizierten Steuervorteile.

Wenn sich die strafrechtlichen Vorwürfe bestätigen, stehen den Anlegern jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen zu. Ob sich die Verdachtsmomente bewahrheiten werden, kann heute allerdings noch niemand mit Gewissheit sagen. Zwar liegen der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar Dokumente vor, die Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Prospekte der betroffenen Fonds fehlerhaft sind. Bis zur endgültigen Klärung können aber noch Jahre vergehen. Bis dahin sind Prospekthaftungsansprüche wahrscheinlich in den meisten Fällen verjährt. Derartige Ansprüche verjähren nach den Regelungen im Prospekt beim VIP 3 sechs Monate und beim VIP 4 ein Jahr, nachdem der Anleger von der Unrichtigkeit des Prospekts erfahren hat. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren Prospekthaftungsansprüche drei Jahre nach dem Beitritt zu dem jeweiligen Fonds. Demzufolge können derartige Ansprüche eines Anlegers, der am VIP 3 beteiligt ist, bereits im März 2006 verjähren.

Rechtsanwalt von Buttlar rät betroffenen Investoren: „Die Gesellschafter der VIP Fonds 3 und 4 sollten zunächst Maßnahmen ergreifen, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern. Dazu eignet sich beispielsweise eine Vereinbarung mit den Prospektverantwortlichen, wonach die Verjährungsfrist verlängert wird. Erfahrungsgemäß können Anleger eine solche Vereinbarung besser durchsetzen, wenn sie in großer Zahl auftreten.“

Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar betreut bereits ca. 50 Gesellschafter der VIP Fonds Nr. 3 und 4. Des Weiteren berät sie die BSZ® Interessengemeinschaft von VIP Anlegern. Die Rechtsanwälte besitzen langjährige Erfahrungen im Umgang mit problembehafteten geschlossenen Fonds. So hat Rechtsanwalt von Buttlar in den vergangenen Jahren zahlreiche positive Entscheidungen für Anleger, die sich an Immobilien-, Windkraft- und Medienfonds beteiligt hatten, erstritten.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ beraten lassen.
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Dienstag, Februar 14, 2006

Kreditfinanzierte Schrottimmobilien: BGH stärkt Rechte geschädigter Immobilienfonds-Anleger!

Leitsatz: In einem neuen Urteil, das am 26. Januar 2006 veröffentlicht wurde, hat der BGH entschieden, dass Verbraucher, die sich in einer sog. Haustürsituation sowohl einen Immobilien-Fondsanteil als auch das dazugehörende Darlehen vermitteln lassen, auch noch nach Jahren den Fonds- und Kreditvertrag widerrufen können, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt wurden (Az.: II ZR 327/04 vom 12. Dezember 2005).

Der Fall: Nach dem Besuch eines Anlagevermittlers in ihrer Wohnung Ende Juni/Anfang Juli 1993 unterzeichneten die beklagten Anleger im Juli 1993 eine undatierte „Beitrittserklärung“ zu dem Immobilienfonds und beteiligten sich hieran mit einer Einlage in Höhe von 50.000 DM.
Diese sollte in voller Höhe durch zwei von der Klägerin zu gewährende Kredite finanziert werden. Deshalb unterzeichneten die Anleger im Juli 1993 zwei- ebenfalls von dem Anlagevermittler vermittelte – Darlehensanträge und ließen ihre Unterschriften von einem Notar beglaubigen.

Der Fonds konnte in der Folgezeit die erhofften Mieteinnahmen nicht erzielen und wurde schließlich 1996 zahlungsunfähig. Deshalb stellten die Anleger im Jahr 2001 ihre Zins- und Tilgungszahlungen an die Bank ein und erklärten im November 2001 den Widerruf und die Anfechtung der Darlehensvertragserklärungen und des Fondsbeitritts. Die Klägerin, die finanzierende Bank, hatte mit der Klage die beklagten Anleger auf Rückzahlung der Darlehen in Höhe von 28.214,5 € in Anspruch genommen.

Die Entscheidung: Zu Unrecht, wie der BGH entschied, in der Urteilsbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die beklagten Anleger der Klägerin nichts mehr aus den Darlehensverträgen schulden, weil sie ihre Darlehensvertragserklärungen wirksam nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung widerrufen haben.

Laut BGH hat die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht zu laufen begonnen, weil keine ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 u. 3 HaustürWG erfolgt sei. Die Anleger seien lediglich dazu verpflichtet, der Bank den mit dem Darlehen finanzierten – inzwischen wertlosen – Gesellschaftsanteil oder ihre Rechte aus dem fehlgeschlagenen Gesellschaftsbeitritt zu übertragen. Sie haben aber, wenn Gesellschaftsbeitritt und Darlehensvertrag ein sog. „verbundenes Geschäft“ im
Sinne von § 9 VerbrKrG darstellen, an die Bank nicht das Darlehen zurückzubezahlen.

Auswirkungen für den Anlegerschutz: „Das Urteil bringt in einigen wesentlichen Punkten deutliche Verbesserungen für geschädigte Immobilienfondsanleger, denen Fondsbeitritt und Darlehen in einer sog. Haustürsituation vermittelt wurden“, so Rechtsanwalt Walter Späth, MScRE, Partner der auf Immobilien- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Rohde & Späth aus Berlin und BSZ® Vertrauensanwalt.

So ist laut BGH § 1 HaustürWG immer schon dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation vorgelegen hat, ob die Bank dies wusste oder hätte wissen müssen, ist nun nicht mehr erforderlich. „Ein sehr positiver Schritt nach vorne, denn nach der bisherigen Rechtsprechung wurde das Handeln eines Anlagevermittlers, der als Dritter anzusehen war, und der in einer Haustürsituation tätig wurde, der Bank nur dann zugerechnet, wenn sie sein Handeln kannte oder kennen musste – damit ist nun entgültig Schluss“, so Rechtsanwalt Späth.

„Besonders erfreulich ist auch, dass der BGH hiermit auch die anlegerfreundlichen Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in Urteilen am 25. Oktober 2005 vorgegeben hat, nun wirklich umzusetzen beginnt“, so der Jurist weiter.

Auch ist nun ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Haustürsituation und späterem Vertragsschluss nicht mehr erforderlich, es reicht vielmehr aus, dass der später geschlossene Vertrag ohne die Haustürsituation nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen ist.

Weiterhin kommt nach dem neuen Urteil auch dann ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz in Betracht, wenn gleichzeitig die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes anwendbar sind. „Eine wesentliche Klarstellung, denn bisher hatten Gerichte -so auch die Vorinstanz- oftmals argumentiert, dass die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes durch die Vorschriften des Verbaucherkreditgesetzes verdrängt würden“, so Rechtsanwalt Späth.

Der BGH stellt auch klar, dass, wenn die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 S.2 u. 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen habe, das Widerrufsrecht erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen erlischt, was in der Praxis erst dann der Fall ist, wenn das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde – also oft erst nach etlichen Jahren.

Das Urteil ist als sehr positiv für die geschädigten Anleger zu beurteilen. Rechtsanwalt Späth hierzu: „Zig-Tausende Geschädigte, die in einer sog. Haustürsituation geworben wurden, sind von dem Urteil betroffen. Für viele von Ihnen könnten sich nun ganz neue Perspektiven für eine Rückabwicklung von Fonds und Darlehen ergeben.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Immobilien-Rückabwicklung“ beraten lassen.
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Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG in Zahlungsschwierigkeiten?

Die Hinweise darauf, dass die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG in Zahlungsschwierigkeiten steckt, werden immer deutlicher. So hat die Gesellschaft eine Anfang Dezember 2005 fällige Inhaberschuldverschreibung bisher nicht freiwillig an die Anleger zurückbezahlt. Zur Begründung wird hierzu angeführt, dass es zur Zeit EDV-Probleme geben würde, weshalb es zu Zahlungsverzögerungen kommen würde.

Positiv ist, dass die BSZ®-Anlegerschutzanwälte bisher auf Mahnung bei der Gesellschaft hin in allen Fällen die Auszahlung durch die Gesellschaft erzielen konnten.

Hierzu BSZ®-Vertrauensanwalt Walter Späth, MScRE, von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth. „Es deutet sich eine Salamitaktik der WBG Leipzig-West an. Derjenige, der am lautesten schreit, also anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, scheint zuerst ausbezahlt zu werden, die anderen Anleger werden mit fadenscheinigen Argumenten vertröstet.“

Betroffene sollten daher auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn im schlimmsten Fall droht den Anlegern der WBG Leipzig West, vor deren riskanten Inhaberteilschuldverschreibungen Verbraucherschutzorganisationen wie FINANZtest seit Jahren gewarnt haben, der Totalverlust des einbezahlten Geldes, falls es zur Insolvenz der Gesellschaft kommen sollte.

Betroffene sollten durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG“ prüfen lassen, ob Ihnen eventuell Ansprüche gegen die Beteiligten zustehen oder wie sie sonst ihre Einlage „retten“ können. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Montag, Februar 13, 2006

VermögensGarant AG: Schadenshöhe noch unbekannt

Das Fachmagazin „kmi kapital-markt intern“ hat in dem Insolvenzfall VermögensGarant AG den bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg (Berlin) zu den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft befragt:

„Der Vorstand hat mir berichtet, dass er nach Prüfung aller Unterlagen zu der Erkenntnis gelangt sei, dass die VG VermögensGarant AG überschuldet sei. Zudem sei die Gesellschaft durch die Pfändung aller Geschäftskonten durch die Staatsanwaltschaft Berlin zahlungsunfähig. Welche Aussichten die Anleger für die Rückführung ihres investierten Geldes haben, lässt sich zum heutigen Tag noch nicht prognostizieren. Dies allein deshalb, da mir noch nicht alle Unternehmensunterlagen vorliegen und diese sodann auch auf ihre Richtigkeit noch zu prüfen sind.“

Auf die Frage, ob bislang schon Anlegergelder, falls noch vorhanden, gesichert werden konnten, erklärt der Berliner Insolvenzverwalter gegenüber „kmi“:

„Eine abschließende Antwort hierzu ist noch nicht möglich. Dies deshalb, da mir noch nicht von allen Banken die erbetenen Rückäußerungen vorliegen. In welcher Höhe ein Schaden eintreten dürfte, lässt sich noch nicht absehen, da die Angaben über die Anzahl der Anleger und die Höhe der geleisteten Zahlungen divergieren.“

„kapital-markt intern“ wundert sich nicht über die unterschiedlichen Angaben über die Anlegerzahl als auch der eingesammelten Plazierungssumme. So zweifelte kmi bereits in seiner ausgabe20/05 an, dass die Vermögensgarant für ihre ersten drei Tranchen tatsächlich 50 Mio. Euro eingesammelt hatte.

Kmi hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter einen der Radaktion vorliegenden Mittelverwendungsvertrag zwischen der VermögensGarant AG sowie VG Swiss AG mit der White Valley GmbH (Duisburg) aus März 2005 zukommen lassen, der nach Erachten von „kmi“ möglicherweise nur ein Scheinpapier darstellt.

Ebenso dubios stuft „kmi“ die Auftragsprüfung der Rechtsanwälte Said Kuhlig (Berlin) zur erstdinglichen und vorrangigen Kapitalbefriedigung bei den Teilschuldverschreibungen VermögensGarant IV-V ein, in der es heißt: Wenn wie vorgesehen eine Abtretung der Ansprüche der VG VermögensGarant AG gegen die VermögensGarant Swiss AG an die Zeichner erfolgt und diese angenommen wird, ist Konkurssicherheit gegeben….. Diese Abtretung stellt ein zusätzliches Sicherungsinstrument dar, welches neben dem Kapitalschutz besteht.“

Kmi vermutet nicht zu Unrecht, dass die Berliner Kanzlei Said Kuhlig ein großes Haftungsproblem bekommen könnte, wenn sich nun herausstellen sollte, dass diese die Sicherheit der Anlegergelder falsch einstufte und dieses Prüfungsergebnis an die Vermittler bzw. Anleger zum Zeichnungszeitpunkt weitergereicht wurde.

Ebenso in die Haftung könnte nach Meinung von „kmi“ die Wirtschaftsgutachter Prüfungsgesellschaft Dipl.-Bw. Frank Kisch Ltd. (Hochheim) geraten, die verkaufsprospekte zumindest der Tranchen IV-V einer Prüfung unterzog.

Neben der notwendigen anwaltlichen Vertretung im Insolvenzverfahren sollten die Geschädigten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmens-Verantwortlichen der VermögensGarant AG, die Prospektverantwortlichen und die Vermittler prüfen lassen. In vielen Fällen können sich die VermögensGarant-Anleger bei diesen Personen schadlos halten“.

Die BSZ® Interessengemeinschaf „VermögensGarant Anleger“ hat mit ihrer Vertretung die renommierte Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar (Tübingen) betraut.

Die Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar sind schon seit längerer Zeit mit dem Fall der VermögensGarant AG befasst. Von der Insolvenz sollen rund 30.000 Privatanleger mit einem Gesamt-Anlagevolumen von € 50 Mio. betroffen sein.

Die Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar raten allen VermögensGarant-Anlegern zur Beauftragung einer auf das Kapitalangerecht spezialisierten Kanzlei: „Nach Lage der Dinge kommen eine ganze Reihe von Haftungsgegnern in Betracht. Neben der notwendigen anwaltlichen Vertretung im Insolvenzverfahren sollten die Geschädigten deshalb ihre Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmens-Verantwortlichen der VermögensGarant AG, die Prospektverantwortlichen und die Vermittler prüfen lassen. In vielen Fällen können sich die VermögensGarant-Anleger bei diesen Personen schadlos halten“.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VermögensGarant AG“ beraten lassen.
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Samstag, Februar 11, 2006

Wie gefährlich es ist, seine Produkte in Amerika zu verkaufen?

Für jedes exportorientierte Unternehmen ist der amerikanische Markt sehr wichtig. Wobei aber viele Unternehmen nicht wirklich wissen wie gefährlich es ist, Produkte in Amerika zu verkaufen. Die Produkthaftungsbestimmungen, die von Staat zu Staat verschieden sind und laufend strenger werden, machen es für Unternehmer immer riskanter ihre Produkte nach Amerika zu exportieren.

Wenn ein Unternehmen ein Produkt in Amerika verkauft und die Betriebs- oder Bedienungsanleitung unklar oder zu schwer verständlich ist, und jemand zu Schaden kommt, wird das entsprechende Unternehmen verklagt. Darüber muss man sich im Klaren sein. Ob die Anleitung für einen Deutschen ausreichend klar gewesen wäre oder nicht ist dabei völlig egal. Das spielt gar keine Rolle! Man muss sich den Anforderungen des U.S.-Marktes anpassen oder früher oder später teuer für das Versäumnis bezahlen.

Produkthaftungsprozesse in Millionen- oder gar Milliardenhöhe sind an der Tagesordnung und können zum finanziellen Ruin des Unternehmens führen, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg). Im Rahmen der ständig zunehmenden Globalisierung scheuen sich amerikanische Rechtsanwälte heute nicht mehr, auch mittelgroße ausländische Betriebe zu verklagen und dann nach dem in Amerika gewonnenen Prozess ihre Millionenurteile in Übersee einzutreiben.

So ist es auch natürlich, dass die U.S.A. für sich in Anspruch nehmen können, über die “Prozesshauptstadt der Welt“ zu verfügen. Das Landgericht in Los Angeles ist mit über 500 Richtern das größte Gericht erster Instanz in der Welt. Hier werden mehr Prozesse geführt als irgendwo sonst in der Welt! Interessanterweise befindet sich auch das größte Konkursgericht der Welt in Los Angeles. Das ist wahrscheinlich kein reiner Zufall.

Obwohl es leider keine Möglichkeit gibt, sich hier 100%ig abzusichern, können Unternehmer sehr viel tun um ihr Risiko drastisch zu minimieren.

Wobei hier nicht von der Qualität der zu exportierenden Produkte gesprochen wird. Es wird davon ausgegangen, dass gute deutsche Qualitätsarbeit geleistet wird. Angesprochen sind die entsprechenden Betriebs- und Bedienungsanleitungen und deren Unzulänglichkeiten für den amerikanischen Markt.

Die Übersetzung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen ist in Hinblick auf die massive und sehr weitgreifende U.S.-Produkthaftung immer überaus problematisch, da allzu oft die Sprachexperten (Übersetzer) nicht über das nötige technische Wissen verfügen, viele Fachexperten (Ingenieure und Techniker) meist mangelhafte Sprachkenntnisse haben und weder die einen noch die anderen über das nötige juristische Fachwissen verfügen um eine wirklich gute Betriebs- oder Bedienungsanleitung auf die Beine zu stellen.

Das Resultat sind oft miserable Betriebs- und Bedienungsanleitungen, die im Schadensfall die Herzen der amerikanischen Kläger und deren Anwälte höher schlagen lassen.

Es ist also zu prüfen ob die Betriebs- und Bedienungsanleitungen wirklich in amerikanischem Englisch geschrieben sind, sodass sie für den U.S.-Amerikaner verständlich sind? Oder enthalten sie eventuell Germanismen wie “stay bolt” (Stehbolzen) und viele andere oftmals völlig unzureichende Übersetzungen von technischen Fachausdrücken, die für einen U.S.-Amerikaner total unverständlich sind? Kein Amerikaner weiß was ein “stay bolt” ist! Auf der anderen Seite hat der Experte noch keine aus Deutschland kommende Anleitung gesehen, in der Innensechskantschrauben und Innensechskantschlüssel korrekt als "Allen screws" und "Allen wrenches" bezeichnet wurden.

Für Europäische Unternehmer, die ihre Produkte in U.S.A. verkaufen möchten, ist es einfach unerlässlich ist, dass sie verstehen, wie der Hase hier läuft. Und das kann den Unternehmen im Endeffekt nur ein U.S.-Anwalt sagen. Wer hier am falschen Ende spart, den kann es sehr teuer zu stehen kommen!

Man muss das so sehen: Je mehr Probleme der amerikanische Verbraucher mit einer Betriebs- und Bedienungsanleitung hat, desto einfacher ist es für einen Anwalt das betreffende Unternehmen im Schadensfall zur Kasse zu bitten. Der Anwalt legt den Geschworenen eine entsprechend unverständliche Passage aus jener Betriebs- oder Bedienungsanleitung vor, verknüpft diese Passage geschickt kausal mit dem Schaden den der Mandant erlitten hat, und man kann sich darauf verlassen, dass der geschädigte Amerikaner eine saftige Entschädigungssumme zugesprochen bekommt. Das ist selbst der Fall, wenn man in Deutschland sagen würde, dass derjenige der den Schaden erlitten hat, einfach zu dumm war und die Hinweise einfach nicht richtig verstanden hat. --- In Amerika sind die Spielregeln anders.

Der BSZ® e.V. bietet Unternehmer die Ihre Produkte in U.S.A. verkaufen möchten eine erste Orientierungsberatung über seinen U.S. Partner. Dieser US-Partner ist Deutscher und verfügt nicht nur über ein amerikanisches Jurastudium, sondern wurde zuvor in Deutschland zum Diplom-Ingenieur (FH) im Maschinenbau ausgebildet und absolvierte darüber hinaus noch ein Studium auf dem Gebiet ‘Creative Writing’. Dadurch ist er in der Lage wie kaum jemand sonst, hochspezialisierte Juristisch-Technische Dienstleistungen zu liefern, die für deutsche und andere europäische Unternehmen extrem wichtig sind.

Er versteht die Sicht der deutschen Techniker und Ingenieure ebenso wie die deutsche Unternehmermentalität, dadurch kann er , als Rechtsanwalt, Ingenieur und versierter Autor Unternehmen eine Dienstleistung anbieten, die man in dieser Form wahrscheinlich nirgendwo sonst aus einer Hand geliefert bekommen kann: Den Feinschliff der Betriebs- und Bedienungsanleitungen in Hinblick auf Korrektheit der technischen Fachausdrücke, Verständlichkeit für den amerikanischen Verbraucher, und auf juristische Korrektheit und Zulänglichkeit der jeweiligen Produkthaftungsauschluss- und Gewährleistungsbedingungen.

Der BSZ® e.V. bietet mit seiner Beratungsgemeinschaft für U.S. Dienstleistungen Unternehmern eine erste Orientierungsberatung über deren Anliegen und unterbreitet einen konkreten Vorschlag. Erst wenn der Betroffene eine klare Vorstellung von der angebotenen Leistung und der Höhe des Honorars hat, kann er sich entscheiden, ob er ein Mandat erteilen möchte.

Die Aufnahmegebühr in die BSZ® e.V. Beratungsgemeinschaft für U.S. Dienstleistungen beträgt einmalig nur 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der U.S.-Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die erste Orientierung durch die U.S. Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus!

Der BSZ® e.V. bietet auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.de für Unternehmen die nach U.S.A. verkaufen möchten interessante Informationen. Darunter eine Checkliste was bei Betriebs- und Bedienungsanleitungen die für den U.S. Markt bestimmt sind, unbedingt zu beachten ist.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780

Donnerstag, Februar 09, 2006

Was ist los bei dem Dr. Amann Fonds „White Plaza“?

Nach Ansicht des Brancheninformationsdienstes kapital-markt intern ist die Lage um den Fonds „White Plaza“ undurchschaubar. Der Fonds hat Finanzbedarf, nachdem Darlehensverträge mit der Swiss Life Ende letzten Jahres ausgelaufen sind. Darüber, wie dieser Finanzbedarf gedeckt werden soll, gehen die Meinungen jedoch auseinander. Die Geschäftsführung hat eine Kapitalerhöhung vorgeschlagen. Demgegenüber räumt der Beirat der erfolgreichen Durchführung einer derartigen Maßnahme aber nur geringe Chancen ein.

Probleme bereitet nicht nur der Streit über die Deckung des Finanzbedarfs. Auch die Mieterträge blieben in den Jahren 2003 bis 2005 deutlich hinter den prospektierten Zahlen zurück. Hinzu kommt der Verdacht, dass der Verkaufsprospekt vom 25.08.2000 in einem wichtigen Punkt unzureichende Informationen enthält. In dem Prospekt wird behauptet, dass die SRE Swiss Real Estate and Facility Management Group AG der Hauptmieter ist. Dies war zum damaligen zwar richtig. Unerwähnt blieb aber, dass diese Gesellschaft erst 2 Monate vorher in das Handelsregister eingetragen wurde. Unerwähnt blieben ferner Angaben zur Bonität der SRE. Dieser Punkt wurde bereits im Prospektprüfungsgutachten bemängelt. Dort hieß es: „Für die SRE konnte die Bonität nicht abschließend beurteilt werden.“ Unerwähnt blieb schließlich, dass diese Gesellschaft die Flächen gar nicht selber nutzen sollte. Vielmehr sollte die SRE Untermieter finden.

Auf Abweichungen zwischen Realität und Prospekt im Hinblick auf die vermieteten Flächen hatte der Bracheninformationsdienst DFI-gerlach-Report bereits im Jahr 2000 hingewiesen. Dessen Fazit in der Ausgabe 41/2000 lautet: „Wer gerne pokert, eine langfristige risikoreiche Investition nicht scheut, die Schweiz generell mit sicheren Investitionen gleichsetzt und der Meinung ist, dass sich Dr. Amann vom Saulus zum Paulus gemausert hat, den mag das jüngste Amann-Angebot überzeugen.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „White Plaza, Dr. Amann“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106

Mittwoch, Februar 08, 2006

Kann man von Luft und Liebe leben? Die scheinbar guten Tricks der Steuersparer.

Es gibt immer wieder Menschen die ihren Verstand ausblenden, wenn es darum geht Steuern zu sparen. Für viele Anlageberater ist dies deshalb auch der Königsweg zur Brieftasche der Anleger. Das funktioniert selbst bei Kleinverdienern, bei denen ein steuerlicher Effekt von vorn hinein nicht erreicht werden kann, wundert man sich bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. in Dieburg. Bei der Steuererklärung wird getrickst und gelogen was das Zeug hält.

So berichtet der Fachanwalt für Strafrecht Rechtsanwalt Dr. h.c. (RO) Rüdiger Spormann (Düsseldorf), das sich in letzter Zeit die Fälle häufen, in denen Belege (Tankquittungen, Bewirtungsbelege etc.) bei Internetauktionen zum Kauf angeboten werden. Der Vorteil liegt auf der Hand: Der Verkäufer bekommt für derartige Belege, die er selbst steuerlich nicht nutzen kann, etwas Geld. Der Erwerber kann seine Steuerlast drücken, meint er jedenfalls. Doch Vorsicht ist angebracht.

Wer als Selbständiger Betriebsausgaben behauptet, die er gar nicht hatte, begeht natürlich Steuerhinterziehung und macht sich strafbar, warnt Spormann. Die Gefahr der Entdeckung seiner Straftat ist nicht von der Hand zu weisen, denn Finanzbeamte sind üblicherweise nicht dumm. Wie will etwa ein Augsburger Handwerker glaubhaft machen, aus beruflichen Gründen häufig in Hamburg getankt zu haben? Oder wie will ein Leipziger Kneipenbesitzer erklären, weshalb er im beruflichen Interesse jemanden in Köln, Aachen und Freiburg oder wo auch immer bewirtet hat?

Auch der Verkäufer derartiger Belege kann sich strafbar machen, wenn er die Umstände kennt, etwa wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. - Der insoweit rast- und ruhelose Gesetzgeber hat nun für diese Fälle auch noch das letzte Schlupfloch geschlossen.

Selbst wenn sich der Verkäufer derartiger Belege auf Unkenntnis berufen könnte, was die Verwendung der Belege angeht, kann er seit Jahresanfang zumindest wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt und zu einer Geldbusse von bis zu 5.000 Euro verurteilt werden (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, vom Bundesrat am 21.12.05 angenommen). Also Finger weg vom Handel mit Belegen, mahnt der Fachanwalt für Strafrecht.
Ganz Clevere rechnen sich steuerlich so arm, dass einem schier die Tränen kommen könnten. Aber auch das hält Rechtsanwalt Dr. h.c. (RO) Rüdiger Spormann für keine gute Idee, und er erklärt auch warum.

Finanzbeamte sind in aller Regel keine Deppen, haben eine solide Ausbildung und - was vielen von uns gar nicht bewusst ist - nehmen am Leben teil, führen Stammtischgespräche, haben Freunde und Verwandte aus allen möglichen Berufen, kurz: Steuerfahnder wissen im allgemeinen, was in der Welt passiert. Und daher wissen Sie auch, dass selbst Künstler (und wer ist das schon?) nicht von Luft und Liebe leben.

Konkret: Wer als Selbständiger glaubt, 20.000 Euro jährlich versteuern zu können, zugleich aber ein teures Auto fährt, aufwändig wohnt und ein Ferienhaus in Südfrankreich unterhält (der Prüfer hat vielleicht eine Überweisung in Ihrer Buchhaltung bemerkt), wird das Interesse von Finanzbeamten - vielleicht gar Steuerfahndern - finden. Das liegt doch auf der Hand.

Bitte bedenken Sie: So wie der Zoll an Grenzen im Auto verstecktes Rauschgift findet, weil nahezu jedes aus Sicht eines Täters originelle Versteck längst bekannt ist, so findet auch jeder Veranlagungsbeamte (geschweige denn Steuerfahnder) Schwachpunkte Ihrer falschen Steuererklärung, wenn sie unplausibel ist. Ich will nicht behaupten, dass jede Steuerhinterziehung aufgedeckt wird. Aber oft frage ich mich, wie naiv Steuerpflichtige daran gehen, wenn es um Steuerersparnis geht.

Der Rat von Rechtsanwalt Spormann: Unterschätzen Sie die Finanzverwaltung nicht. Und wenn Sie etwas falsch gemacht haben sollten, denken Sie über Schadensbegrenzung nach. Dabei helfen Ihnen Ihr Steuerberater und Ihr Strafverteidiger, denn die beste und erfolgreichste Strafverteidigung ist die, einen Strafprozess zu vermeiden. Einzelheiten etwa zur strafbefreienden Selbstanzeige finden Sie in meiner homepage im Kapitel Steuerstrafrecht. www.spormann.de

Der BSZ® e.V. hat im Internet ein Forum eingerichtet, wo jeder Besucher in der Kategorie „nur clever oder doch Straftat?“ über eigene „Steuerspar-Tricks“ berichten kann. www.anleger-echo.de

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg Telefon: 06071-823780 Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Freitag, Februar 03, 2006

Versicherung will nicht zahlen, was tun?

Spätestens im Schadenfall lernt man die Qualität seines Versicherers kennen. Im Schadenfall erfährt der Versicherte, dass er es ist, der zunächst vorleistend sein Geld in Form der Prämie an das Versicherungsunternehmen geleistet hat und es gar nicht so einfach ist, seinen Anspruch auf Schadensregulierung erfolgreich durchzusetzen.

Sobald ein Versicherer im Schadensfall seine Leistungsverpflichtung aus nicht eindeutig nachvollziehbaren Gründen ablehnt, sollte sich der Versicherungsnehmer anwaltlich beraten bzw. vertreten lassen, rät der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg)

Die meisten Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entstehen im sog. Versicherungsfall, wenn der Versicherer den Schaden nicht oder nur teilweise regulieren will erklärt Rechtsanwalt Dr. Ulf Solheid (08468 Reichenbach).

Nach der gesetzlichen Beweislast hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Dazu gehört der Nachweis, dass der Schaden durch eine Ursache entstanden ist (sog. Gefahr) gegen die man sich versichert hat.

In der Praxis kann dies unter Umständen schwierig sein, z.B. der Nachweis, dass ein Einbruch in eine Wohnung durch einen sog. Zweckentfremdeten = falschen Schlüssels begangen wurde.

Die Rechtsprechung hilft den Versicherungsnehmer jedoch teilweise durch Beweiserleichterungen. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Anzeichen für eine Unredlichkeit des Versicherungsnehmers vorliegen. Anderenfalls muss der Versicherte den sog. Vollbeweis erbringen. Häufig ist die Beweislast zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aufgeteilt.

Ein Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Bei der Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zeigen sich häufig Quellen heftiger Rechtsstreitigkeiten.

Gemäß § 12 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in 2 Jahren, bei Lebensversicherungen in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.

Der Versicherer ist auch vor Ablauf der vorgezeichneten Verjährungsfristen nach Leistungsablehnung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung durch den Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, § 12 Abs. III VVG. Den Zugang dieses Schreibens hat der Versicherer zu beweisen.

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Versicherung“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: