Mittwoch, Mai 30, 2007

Dubai Invest Immobilienfonds: BSZ®-Gutachten wirft neue Fragen auf.

Wie riskant ist eine Beteiligung wirklich?
Nachdem bereits im Dezember 2005 in einschlägigen Fachpublikationen von einer Investition in den Dubai Invest Immobilienfonds abgeraten wurde, häufen sich mittlerweile die Nachfragen besorgter Anleger.

Seit im Februar 2007 bekannt wurde, dass die inzwischen insolvente Düsseldorfer Firma First Real Estate Grundbesitz GmbH Gründungsgesellschafterin der Komplementärin war und auch sonst diverse personelle Verflechtungen bestehen, wie der BSZ® e.V. bereits berichtete, befürchten viele Anleger auch negative Auswirkungen auf den Dubai Invest Fonds.

Der BSZ® e.V. hat deshalb exklusiv ein Privatgutachten in Form eines Prospektgutachtens über die Plausibilität des Dubai Invest Immobilienfonds Emissionsprospektes vom 01.06.2005 sowie den Nachträgen CONCORDE TOWER DUBAI vom 05.05.2006 und 29.09.2006 in Auftrag gegeben, in dem neue Fragen aufgeworfen werden.

Ausweislich des Emissionsprospektes des Dubai Invest Immobilienfonds vom 01.06.2005 wird den Fondszeichnern bei einer Mindestanlage von 4.000,- € zzgl. Agio in Höhe von 5 % eine Beteiligung an der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG angeboten.
Nach Prospektangaben betrug das geplante Investitionsvolumen ursprünglich 60 Mio. €, die geplanten Ausschüttungen sollten laut Prognoserechnung bei ca. 8,5 % p.a. bezogen auf das gezeichnete Kapital (ohne Agio) liegen.

In den Nachträgen vom 05.05.2006 und 29.09.2006 ist jedoch nur noch ein Investitionsvolumen von 6.800.000,00 € vorgesehen.
Eine Begründung, warum das Fondskonzept geändert wurde bzw. geändert werden musste, ist den oben zitierten Nachträgen nicht zu entnehmen.

Das Prospektgutachten kommt zu dem Schluss, dass der Emissionsprospekt vom 01.06.2005 und die Nachträge vom 05.05.2006 und 29.09.2006 gegen die Gebote der Vollständigkeit, Transparenz und Richtigkeit verstoßen.

So ist laut Gutachten davon auszugehen, dass die Prognoserechnungen hinsichtlich der Ausgabenpositionen unvollständig sind. Im Prospekt genannte Renditekennziffern wurden laut Gutachten teilweise falsch berechnet bzw. sind zu hoch ausgewiesen und nicht erläutert. Die oben genannten Nachträge enthalten wesentliche Änderungen der Investitions- und Finanzierungsvolumina gegenüber dem Emissionsprospekt vom 01.06.2005.
Im Prospekt wird als Worst-Case-Szenario von einer Mietsteigerung von 8 % p.a. und einer Wertsteigerung der Immobilie von 40 % bis zum Verkauf der Wohnungen ausgegangen, durchaus stolze Werte.
Über die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Treuhänderin, Mittelverwendungskontrolleurin, Initiator und Geschäftführung des Fonds wird laut Gutachter nicht hinreichend aufgeklärt.

Besonders kritisch sieht das Prospektgutachten auch die immens hohen Weichkosten des Fonds von ca. 25 %. BSZ®-Vertrauensanwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth hierzu: „Die aktuelle BGH-Rechtsprechung sieht hier die magische Grenze bei ca. 15 %, ab der eine Aufklärungsplicht über die erhöhten Weichkosten besteht.“

Ob unter diesen Voraussetzungen die versprochene Rendite nachhaltig erwirtschaftet werden kann, ist fraglich.
Anleger, die auf Grund der Entwicklung beim Dubai Invest Immobilienfonds um den Verlust ihrer Einlage fürchten, können das Bestehen von Rückabwicklungsansprüchen vom BSZ® e.V.. prüfen lassen.

Nach Angaben von BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Münchner Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bestehen nach ständiger Rechtsprechung im Falle des Vorliegens eines Prospektfehlers Ansprüche gegenüber den Verantwortlichen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai Invest Immobilienfonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 25, 2007

DG Bank und DZ Bank Immobilienfonds

Anlegern, die sich in den 90er Jahren an geschlossenen Immobilienfonds der zum genossenschaftlichen DZ-Verbund gehörenden DG Anlage beteiligt hatten, drohen hohe Verluste.
Die Einschätzung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, was dagegen unternommen werden sollte, ist nachstehend dargestellt.

Vorgehensweise am Beispiel DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, DG Anlagegesellschaft mbH, örtliche Volks - und Raiffeisenbank. Gegenwärtige Einschätzung der Situation durch die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte:

In den 90-iger Jahren zeichneten viele tausend Anleger geschlossene DG Bank Immobilienfonds der zum genossenschaftlich DZ-Verbund gehörenden DG Anlagegesellschaft mbH in der Rechtsforum der KG. Zahlreiche dieser Fonds, in die mehr als 500 Mio EURO eingezahlt worden sein sollen, gerieten wegen fallender Mieten und steigenden Leerstandes in Finanznöte. Den Fondszeichnern drohen hohe Verluste.
Örtliche Volksbanken und Raiffeisenbanken nahmen die Fonds seinerzeit in ihr Anlageprogramm auf. In Beratungssituationen empfahlen sie den Beitritt. Viele Beteiligungen wurden durch einen Kredit, den die beratende Bank auslegte, teilfinanziert.

Es besteht Grund zu der Annahme, dass es auch bei diesen Fondsanlagen zu Provisionsrückflüssen kam, die die örtliche beratende Volksbank oder Raiffeisenbank vereinnahmte. Weit verbreitet dürfte darüber nicht aufgeklärt worden sein, d. h. der einzelne Kunde nicht erfahren haben, dass solche Zahlungen erfolgten und in welcher Höhe.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht in so einer Verfahrensweise zurecht eine Gefährdung des Kunden. Ein Berater, der sich solche Rückflüsse umsatzabhängig versprechen und zahlen lässt, handelt gegen die Interessen seines Kunden, da die Möglichkeit besteht, dass er im Rahmen der anleger- und objektgerechten Beratung nicht mehr allein die Kundeninteressen in den Vordergrund stellt, sondern sich bei seinen Empfehlungen auch von einem eigenen Interesse an möglichst viel Umsatz leiten lässt.

Rechtsfolge ist, dass derjenige, der die Pflichtverletzung begeht, Schadensersatz schuldet. Es spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass bei einem rechtzeitigen Hinweis auf den Interessenkonflikt der Geschädigte die Anlage nicht gezeichnet hätte. Er ist demnach so zu stellen, als wäre seine Beteiligung nicht zustande gekommen.

Entgegen einer Argumentation aus Bankenkreisen ist für die Haftung kein Vorsatz erforderlich. Es genügt grundsätzlich die fahrlässige Verursachung der unterbliebenen Aufklärung. Auf vorsätzliche Verwirkung könnte es nur ankommen, wenn die dreijährige, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist nach dem WpHG abgelaufen wäre. Diese Vorschrift ist bei der Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds aber grundsätzlich nicht anwendbar, weil diese Anlagen vom Gesetz nicht umfasst werden.

Darüber hinaus dürfte ein Großteil der Fonds zu einem Zeitpunkt gezeichnet worden sein, als das WpHG noch keine kurze Verjährungsfrist beinhaltete. Es dürfte allein darauf ankommen, wann der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass ihm die Kick-Back-Absprache verheimlicht wurde. In der Regel wird das erst der Fall gewesen sein, wenn er mit einem ausreichend sachkundigen, externen Gesprächspartner in Berührung gekommen ist. Nach unseren Erfahrungen wussten über diese Zusammenhänge in der Regel nicht einmal um Rat gebetene Rechtsanwälte. Die schon erhobenen Klagen sollen sich erstaunlicherweise noch nicht mit dieser Thematik befasst haben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „DG-Fonds" anschließen.

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Donnerstag, Mai 24, 2007

VIP: Informationspool Medienfonds vereinbart

Wie der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein mitteilt, haben die mit der Führung der „BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft VIP“ betrauten Anwaltskanzleien einen Informationspool VIP-Medienfonds vereinbart.

Die Anwälte beobachten im Rahmen dieser Zusammenarbeit laufend den Strafprozess gegen den Initiator Schmid vor dem Landgericht in München, tauschen sich auf der Tatsachenebene aus und diskutieren rechtliche Fragen.

An der Unabhängigkeit bei der Vertretung der Mandanten durch die jeweils zuständige Kanzlei ändert sich dadurch nichts. Auch bleibt selbstverständlich das Mandatsgeheimnis gewahrt. Wobei jede einzelne Kanzlei bei der rechtlichen Einschätzung der Situation ihre eigenen Schwerpunkte setzt, die sich durchaus von der Betrachtungsweise der anderen Kanzleien unterscheiden kann.

Da die Mitglieder der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft von dieser Vorgehensweise nur Vorteile haben, begrüßt der BSZ® e.V. diese Zusammenarbeit und hofft, dass die Geschädigten, die bisher noch nicht rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, durch diese Information darauf aufmerksam werden dass es Alternativen gibt.

Betroffene können sich online der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Freitag, Mai 18, 2007

KS-Index-Immofonds: Gute Aussichten der Anleger auf Schadensersatz!

Die KS-Index-Immofonds GdbR mit Sitz in Konstanz wird voraussichtlich liquidiert. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Anlage in Immobilien, deren Verwaltung, sowie die Vermietung und Verpachtung des Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschaft bot in den 90-iger Jahren Anlegern die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter mit einem Gesamtzeichnungskapital in Höhe von DM 30.000000,00 an. Die Mindesteinlage für die Anleger betrug dabei DM 10.000,00. Je nach Vereinbarung konnten die atypisch stillen Gesellschafter die gezeichnete Einlage auch ratenweise erbringen.

Dass die ursprünglichen Erwartungen der atypisch stillen Gesellschafter erfüllt werden, ist derzeit zu bezweifeln. Ende April 2007 wurden nämlich alle Anleger von der Fonds-Geschäftsführung angeschrieben; ihnen wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Gesellschaft aufzulösen. Die Auflösung der Gesellschaft hat zur Folge, dass nach § 15 der Satzung sämtliche atypisch stillen Gesellschafter eine Beteiligung am Liquidationserlös (der sich nach der Höhe der Einlage im Verhältnis zum Gesellschaftsvermögen bemisst) erhalten. Ob die Anleger dabei jedoch nur ansatzweise das zurückbekommen, was sie über viele Jahre einbezahlt haben, bleibt zu bezweifeln. So heißt es schon in dem Rundschreiben an die Anleger, dass zu befürchten sei, dass bei der derzeitigen Lage auf dem Immobilienmarkt keine angemessenen Preise erzielt werden können.

Vor dem Angebot der Gesellschaft, sich als atypisch stiller Gesellschafter zu beteiligen, hatte die Fachzeitschrift kapital-markt intern (k-mi) bereits in ihrer Ausgabe vom Mai 1995 (Ausgabe 18/95) gewarnt: Nach k-mi sei „die Prospektierung absolut dilettantisch, formelle Kriterien sind nicht erfüllt worden und der Informationsgehalt geht Richtung null“. k-mi ging daher davon aus, dass „dieses Immobilienangebot auf jeden Fall haftungsrechtliche Probleme verursachen kann“.

In der Tat bringen atypisch stille Beteiligungen erhebliche Risiken mit sich, die letztendlich bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Verbraucherschutzverbände warnen daher seit vielen Jahren vor den Risiken dieser Anlageform. Was viele Anleger nämlich nicht wissen ist, dass sie als atypisch stiller Gesellschafter wie ein Mitunternehmer behandelt werden. Sie sind daher auch am Verlust der Gesellschaft in Höhe der gezeichneten Einlage beteiligt. Aus diesem Grund ist bereits von etlichen Gerichten festgestellt worden, dass solche Anlagen nicht als sicher und zur Altervorsorge geeignet empfohlen werden dürfen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Wird sich die Prognose der Geschäftsführung Bewahrheiten, dass die Immobilien nur mit großen Abschlägen verkauft werden können, dann ist zu erwarten, dass die atypisch stillen Gesellschafter herbe Verluste wegstecken müssen.

Anleger, die von ihrem Berater oder Vermittler nicht auf die mit dieser speziellen Anlage einhergehenden Risiken aufgeklärt worden sind, oder denen die Beteiligung als sicher oder zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurde, können unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Sie sollten sich daher von einem auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen, der ihnen aufzeigt, ob und gegebenenfalls gegen wen mögliche Ansprüche geltend gemacht werden können. Im Hinblick auf die kurze Verjährung solcher Ansprüche sollten Anleger eine solche Prüfung nicht auf die lange Bank schieben.

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Mittwoch, Mai 16, 2007

Anleger erstreiten volle Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG

LG Ansbach verurteilt Anlageberater und die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG zur Rückzahlung aller seit Vertragsbeginn geleisteter Einlagen. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Anleger nicht mehr verpflichtet sind, die künftigen Einlagen auf ihre Beteiligungen zu erbringen.

Anleger der Südwest Finanz Vermittlung 3. AG können nach den nun vorliegen Urteilen darauf hoffen, dass auch ihre Beteiligung rückabgewickelt werden kann. Der den beiden Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt ist nach Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte auf eine Vielzahl von Beratungen hinsichtlich des Erwerbs von Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG übertragbar.

Das LG Ansbach begründete seine Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Anleger seitens der von der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG eingesetzten Berater nicht ordnungsgemäß über die mit dem Abschluss der Beteiligung zusammenhängenden Risiken aufgeklärt wurden. Die Anleger wurden insbesondere nicht über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt. Das Verschulden der Berater muss sich die Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG nach Auffassung des Gerichts zurechnen lassen.
„Anleger, denen Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Erste, Zweite und Dritte AG ebenfalls über einen Anlageberater vermittelt wurden, sollten daher prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche auf Rückabwicklung zustehen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München.

Seitens des LG Ansbach wurde zudem erneut die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte bestätigt, wonach die im Rahmen der Anlageberatung erforderliche Aufklärung über die Risiken nicht durch bloße Übergabe des Anlageprospekts geleistet werden kann.

Ferner bestätigte das Gericht die weitere Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB, wonach die bloße Unterzeichnung der Kenntnisnahme von Risikohinweisen die geschuldete Aufklärung nicht ersetzen kann.

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Freitag, Mai 11, 2007

VIP 3 und 4: Schadensersatzansprüche nicht auf die lange Bank schieben

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, macht auf weitere Themen aufmerksam, die sich bei der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Medienfonds VIP 3 und 4 ergeben haben. Diese Erkenntnisse sind auch für ähnliche Fallgestaltungen betreffend Fonds anderer Anbieter und im Hinblick auf weitere Anlageberater, insbesondere Banken und Sparkassen, von Interesse.

Das OLG Karlsruhe nimmt in einem Urteil vom 17.04.2007 grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers vom Bestehen seines Rückforderungsanspruches und damit die Verjährung von Ansprüchen gegen eine Sparkasse an. Es stellt dabei darauf ab, dass Anleger schon durch Presseveröffentlichungen ausreichend sensibilisiert würden, um rechtzeitig etwas unternehmen zu können.

Diese Entscheidung unterstreicht, dass es nicht ohne Risiken für den Bestand von Schadensersatzansprüchen ist, wenn Geschädigte einfach abwarten. Wie zu vernehmen war erfolgte die Versendung der Berichte über die Gesellschafterversammlungen VIP 3 und 4. Allen Anlegern gehen damit Informationen zu, die relevant sein könnten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt die Erwartung der Rechtsprechung, dass der Geschädigte auf solche Ereignisse alsbald reagiert. Ob diese Einschätzung richtig ist, mag dahinstehen. Sie entspricht aber der anwaltlichen Erfahrung, dass inländische Gerichte dann, wenn sie den Eindruck erlangen, der Anleger habe, obwohl er von Schadensersatzansprüche begründenden Verläufen Kenntnis erlangt hat, zunächst „weiter spekuliert“, gern bereit sind, auf die fehlende Kausalität der ursprünglichen Falschberatung für den Anlageentschluss abzuheben. Je länger man in dem Wissen, Schadensersatzansprüche haben zu können, mit der Inanspruchnahme des Schädigers zuwartet, um so höher ist das Risiko, vor Gericht selbst dann kein Gehör zu finden, wenn die rechtliche Ausgangssituation bei isolierter Betrachtung Erfolg versprechend ist.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte wiederholt deshalb noch einmal die dringliche Empfehlung, insbesondere Anleger der Fonds VIP 3 und 4, aber auch Geschädigte anderer Medienfonds sollten sich nicht in möglicherweise trügerischer Sicherheit wiegen, eine Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf die lange Bank schieben zu können um erst einmal abzuwarten, ob sich nicht doch noch „alles zum Guten wenden“ wird. In den meisten Fällen gibt es keine Veranlassung zu solchen Hoffnungen, da insbesondere beim Wegfall der steuerlichen Vorteile solcher Modelle die Rentabilität äußerst fragwürdig ist. Spätestens nach dem Erhalt der Protokolle über die Gesellschafterversammlungen sollten VIP 3 und 4 Anleger den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. In der Regel zahlen Rechtsschutzversicherungen, wenn die Voraussetzungen für den bedingungsgemäßen Eintritt gegeben sind, die Kosten, die sich aus einer Inanspruchnahme etwa beratender Banken ergeben.

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Donnerstag, Mai 10, 2007

OLG Frankfurt verurteile Berater zu Schadenersatz

Übergabe des Fondsprospekts im Rahmen der Anlageberatung genügt nicht.
Weil ihr Anlageberater ihr den Fondsprospekt nicht rechtzeitig vor der Unterschrift unter den Beteiligungsvertrag überlassen hat, bekommt eine Anlegerin ihr angelegtes Geld vom Berater zurück.

Wie das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 23. März 2007 (Az.: 3 U 141/06) feststellt, reicht es nicht aus, dass der Berater der Anlegerin den äußerst umfangreichen Prospekt am Tag des Vertragsschlusses übergeben hat.

In den Augen von Rechtsanwältin Beate Kirchner von der Heidelberger BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, hat die von ihr erstrittene Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung: „In den allermeisten Fällen werden Kapitalanlagen bei Banken und Anlageberatern nach nur einem Beratungsgespräch gezeichnet, in dem auch der Prospekt übergeben wird.“ Eine vollständige Aufklärung über alle Risiken erfolgt dabei in der Regel nicht. „Gelegenheit, den Prospekt und insbesondere die darin enthaltenen Risikohinweise zu lesen und auch zu verstehen, hat der Anleger in einer solchen Beratung nicht“, stellt die Verbraucheranwältin fest. Die Folge ist, dass der Anleger darüber im Unklaren gelassen wird, welche Risiken er mit einer Kapitalanlage eingehe.

Dies widerspricht den grundlegenden Anforderungen an eine Anlageberatung, die, so Kirchner weiter, „den Anleger in die Lage versetzen soll, Chancen und Risiken selbst beurteilen zu können“. Geschieht dies nicht, in dem beispielsweise dem Anleger nicht genügend Zeit eingeräumt wird, den Prospekt vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen, sind der Berater oder die beratende Bank zum Schadenersatz verpflichtet.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.


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Tereno eG: Anleger warten auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs!

Für die Anleger der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG geht die Zitterpartie um die vom Staat gewährte Eigenheimzulage weiter. Die Anleger sind zuletzt von ihren Wohnsitzfinanzämtern aufgefordert worden, die in den letzten Jahren gewährte Eigenheimzulage zurückzubezahlen. Das Finanzamt Leipzig II war nämlich der Meinung, dass die Tereno eG nicht die Voraussetzungen erfüllt hat, welche für die Gewährung der Eigenheimzulage notwendig sind.

Mit Beschluss vom 06.03.2007 (AZ: 2 V 72/07) hatte der II. Senat des sächsischen Finanzgerichts die Vollziehung der Aufhebungsbescheide für die Eigenheimzulage für die Mitglieder der Tereno eG ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen, so dass das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem AZ: IX 55/07 anhängig ist. Nach Auskunft der Geschäftsstelle des BFH wird es voraussichtlich ein halbes bis dreiviertel Jahr dauern, bis über die Beschwerde entschieden ist.

Solange werden sich die Anleger der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG gedulden müssen. Viele Anleger könnte eine negative Entscheidung des BFH in eine sehr schwierige finanzielle Lage bringen. Nicht nur, dass sie dann an das Finanzamt die gewährte Eigenheimzulage zurückbezahlen müssten; sie wären grundsätzlich auch weiterhin gegenüber der finanzierenden Bank verpflichtet, das für die Finanzierung des Genossenschaftsanteils aufgenommene Darlehen zurück zu zahlen.

Anlegern der Tereno Wohnungsgenossenschaft eG ist daher zu empfehlen, sich an einen auf das Kapitalanlegerecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Rückabwicklungsansprüche gegenüber der finanzierenden Bank gegeben sind; denkbar sind auch Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater oder -vermittler, die nicht richtig und vollständig auf die mit der kreditfinanzierten Beteiligung einhergehenden Risiken hingewiesen haben.

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Mittwoch, Mai 09, 2007

WBG Leipzig-West AG: Beginn des Strafverfahrens am 10.05.2007

Am 10.05.2007 beginnt der Strafprozess vor dem Landgericht Leipzig gegen den Hauptaktionär der WBG Jürgen Schlögel und den Vorstand Pierre Klusmeyer. Insgesamt wurden sechzehn Verhandlungstage vom LG Leipzig anberaumt. Der Vorwurf lautet auf schweren gemeinschaftlichen Betrug und Insolvenzverschleppung in über 4.500 Fällen allein im Jahr 2006.

Spätestens im Jahr 2006 hätte den Angeklagten laut Staatsanwaltschaft klar sein müssen, dass Anleger, die neue Anleihen zeichneten, nicht mehr ausbezahlt werden können, diese hätten daher nicht mehr angeworben werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt schon klar war, dass eine Insolvenz unausweichlich sein würde.

Seit dem Jahr 1999 hatte die WBG Anleihen in Höhe von ca. 550 Mio. € emittiert,
zuletzt bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von 339 Mio. €, dem standen nur Immobilienwerte in Höhe von ca. 50 Mio. € gegenüber, wovon allein die grundschuldlich abgesicherten Bankenforderungen ca. 40 Mio. € betrugen.

Diese Zahlen verdeutlichen, dass ein Schneeballsystem vorlag, sollten sich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft bestätigen, so hätten die Angeklagten wohl mit mehrjährigen Freiheitsstrafen zu rechnen.

„Auch für die Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Schadensersatz-Ansprüche können die Anleger wertvolle Erkenntnisse aus dem Strafverfahren gewinnen, die die Wahrscheinlichkeit, ihre Ansprüche auf die Vorwürfe der Prospekthaftung und des Kapitalanlagebetrugs stützen zu können, wesentlich erhöhen dürften,“ so BSZ® -e.V. Vertrauensanwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.

Auch gegen andere Beteiligte wie Aufsichtsräte und Wirtschaftsprüfer prüfen Staatsanwaltschaft und Insolvenzverwalter derzeit eine mögliche Verantwortlichkeit, in einiger Zeit ist auch hier mit neuen Erkenntnissen zu rechnen.
Auch hier verfolgen die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte die Entwicklung und mögliche Schadenersatzmöglichkeiten der Anleger daher intensiv.

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Montag, Mai 07, 2007

Schadensersatz bei Film- und sonstigen Fonds. Haftungsrisiko für Banken und Sparkassen in Milliardenhöhe.

Durch die jüngsten negativen Ereignisse um verschiedene Medienfonds gerät der Fokus der Öffentlichkeit wieder auf die weit verbreiteten „Steuersparanlagen“. In vielen Fällen geht der Beitritt zu vielfältigen Beteiligungsmodellen zurück auf die Beratung durch Banken und Sparkassen, die sie gern ihren besseren Kunden empfehlen.

Später ist die Enttäuschung groß, wenn die erwarteten Vorteile nicht eintreten. Es gibt Befürchtungen, dass die nachträgliche Aberkennung steuerlicher Vorteile bei den Fonds VIP 3 und 4 nur ein Vorspiel ist für einen „Generalangriff“ auf die Steuersparform Filmfonds. Seit Anfang April 2007 ist die Thematik in München Gegenstand eines der bisher größten Steuerstrafverfahren. Ohne Steuerspareffekt ist die Rentabilität der Anlagen häufig nicht gegeben.

Spätestens das Ausbleiben für die Finanzierung der Anlagen einkalkulierter Ausschüttungen und der Eintritt von Verlusten bringen es mit sich, dass die Anleger rückblickend eine fehlerhafte Beratung feststellen müssen. Nicht selten lässt sich diese Erfahrung allein aber nicht dazu verwerten, Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung durchzusetzen. Viele Anleger scheuen die Auseinandersetzung mit ihrem Berater bei Banken und Sparkassen. Zu dieser Zurückhaltung besteht aber häufig kein Anlass.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte rät ihren Mandanten, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Sachverhalte abzustellen, die dem breiten Publikum bis heute kaum bekannt sind. Kam es aufgrund Beratung insbesondere durch eine Bank oder Sparkasse zu Fondsbeitritten, erhielt das Kreditinstitut meist vom Vertrieb etwa eines Medienfonds eine umsatzabhängige Rückvergütung.

Je höher dieser Zufluss beim Entschluss des Kunden zum Beitritt sein sollte, umso stärker war der Anreiz für den Berater, gerade zu dieser Beteiligung zu raten.

Die Rechtsprechung, die Kick-Back-Vereinbarungen bereits in anderem Zusammenhang zum Anlass genommen hat, Banken auf Schadensersatz haften zu lassen, überträgt diese Bewertung nunmehr auch ausdrücklich auf den Vertrieb von Fondsanteilen über den Bankschalter.

Wegen der vergleichbaren Gefährdungslage besteht begründeter Anlass zu der Erwartung, dass Banken und Sparkassen, die den Erhalt von Rückvergütungen nicht offen gelegt haben, nicht nur für mit Aktienfonds entstanden Schäden haften, sondern auch, wenn eine auf ihren Rat hin angeschaffte Film– oder sonstige Fondsbeteiligung zu einem „Flop“ wird. Da Medien– und andere Fonds gerade wegen der Marktdurchdringung von Banken und Sparkassen Anlegergelder in nicht selten jeweils dreistelliger Millionenhöhe aufgesogen haben, besteht ein hohes Haftungsrisiko der Kreditwirtschaft.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht auf diese für Anleger und den Finanzplatz Deutschland erfreuliche Fortentwicklung der Rechtsprechung aufmerksam. Sie dürfte auf die Mehrzahl der Fälle anwendbar sein, in denen es nach Beratung durch ein Kreditinstitut, aber auch einen freien Anbieter, zum Kauf von Investmentfonds und zum Beitritt zu Medien- und sonstigen Fonds gekommen ist, die sich in der Folge nicht ankündigungsgemäß entwickelten.

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Global Swiss Capital AG: Intransparenter Lockruf aus der Schweiz

Der BSZ® e.V., der „aktive Aufklärer der Anleger“, hat es sich zur Aufgabe gemacht, Anleger schon im Vorfeld vor intransparenten Angeboten zu warnen und somit Prävention statt Schadensbegrenzung zu betreiben. Um Anlegergelder zu schützen, soll daher auch vor Anbietern gewarnt werden, die in letzter Zeit verstärkt den Finanzplatz Schweiz nutzen.

Ein derartiger Anbieter, die Global Swiss Capital AG mit Sitz in Brunnen in der Schweiz will zur Zeit 300.000 Inhaberteilschuldverschreibungen mit einem Investitions-Volumen von 30 Mio. € an den Anleger/die Anlegerin bringen.

Der Verkaufsprospekt und die Homepage schwärmen von einem sicheren Angebot mit hoher Rendite, die zum Teil bei 6,85 % liegen soll. Geschäftszweck soll sein, „Dienstleistungen aus der Schweiz für Personen im Ausland in den Bereichen Beratung in Wirtschafts- und Finanzfragen, der weltweite Vertrieb von Finanzprodukten, etc.“. Man verstehe sich als „Einkaufsgemeinschaft“ um somit dem Anleger günstigere Konditionen an den Kapitalmärkten zugute kommen zu lassen.

Leider wurde Global Swiss Capital erst im Jahre 2005 gegründet, so dass Zahlen für die Vergangenheit, anhand derer man überprüfen könnte, ob die Ziele erreicht wurden, fast gänzlich fehlen. Statt dessen rühmt man sich im Verkaufsprospekt der Kontakte des Managements zur „Hochfinanz“, wobei dann leider wieder weitgehend keine konkreten Angaben dazu gemacht werden, um welche Kontakte es sich hierbei handeln soll.

Weiterhin hat das Unternehmen eine Zahlstelle in Hannover eingerichtet, die Alfa Vermögensplanung GmbH. Rechtsanwalt Walter Späth, MSc (R.E.), BSZ®, ASV-Vertrauensanwalt zu diesem Angebot: „Leider erschließt sich nicht 100 %ig, wie Global Swiss Capital das Geld des Anlegers anlegen will, außer zahlreichen Anpreisungen schweigt sich der Prospekt hierzu leider zum Teil aus. Es handelt sich im Endeffekt um ein „Start-up-Unternehmen“, das viel Geld bei Anlegern einsammeln will, das jedoch hinsichtlich der Transparenz durchaus noch Defizite aufweist.“

Auch der Branchendienst „kapital-markt-intern“ gibt in seinem Prospekt-Check vom 17.11.2006 zu bedenken: „ Da die konkrete Leistungsfähigkeit der Gesellschaft und des Verwaltungsrats anhand des Prospektes nicht beurteilt werden können, raten wir bis zur Vorlage konkreter Ist-Zahlen, die die Planzahlen bestätigen, zur äußersten Vorsicht“. Bei seinem Angebot für „Großanleger und institutionelle Anleger“ wirbt Global Swiss Capital zudem durch eine 100 % ige Kapitalschutzgarantie durch eine Europäische Großbank. Leider macht Global Swiss Capital keine konkreten Angaben dazu macht, um welche Bank/Banken es sich dabei konkret handeln soll, die diese Garantie geben sollen. Es bleibt daher zu hoffen, dass Global Swiss Capital konstruktiv mit der Kritik umgeht und die „Europäische Großbank“ noch preisgegeben wird, damit die Angaben verifiziert werden können. Auch erschließt sich leider nicht auf Anhieb, warum das Konstrukt Sitz: Schweiz, Zahlstelle: Hannover gewählt wurde.

„Im Ernstfall sind Ansprüche in der Schweiz gegen Verantwortliche jedoch schwerer durchsetzbar als in Deutschland.“, so Späth. Zumindestens sicherheitsorientierte Anleger sollten daher dieses Angebot genau prüfen und genau abwägen, ob hier eine Beteiligung für sie sinnvoll ist.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „„Global Swiss Capital“ anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Mai 05, 2007

FBM AG in der Schweiz: Die Katze lässt das Mausen nicht

Bereits im Jahre 2005 warnte die Presse und der BSZ® e.V. vor den Abzockmethoden der Firma FBM Vermögensverwaltung AG in Zürich.

Die FBM AG wendet sich gezielt durch Telefonverkäufer an Anleger in Deutschland und Österreich. Ein bei dem interessierten Kunden vorstellig werdender Mitarbeiter bietet sodann eine Vermögenswaltung in der Schweiz an.

In einem aktuellen Fall hatte der geworbene Kunde 30.000,-- CHF angelegt. In dem Vertrag war als „unverbindliche Zielsumme“ ein Betrag in Höhe von € 200.000,-- angegeben. Als der Kunde seinen ersten Kontoauszug sah, traf ihn der Schlag: Die FBM AG berechnete aus den einbezahlten 30.000,-- CHF ein „Agio“ in Höhe von 7 %, allerdings berechnet aus der fiktiven Anlagesumme von 200.000,-- CHF. Nach Einzahlung eines Anlagebetrages von 30.000,-- CHF wurden also sofort Gebühren in Höhe von 14000 CHF abgezogen, so dass die Hälfte des Anlagebetrages bereits verloren war. Eine solche Anlage ist natürlich wirtschaftlich völlig unsinnig. Die Anleger fühlen sich arglistig getäuscht. Der FBM AG kommt es offenbar nur auf die Vereinnahmung dieser absurd hohen Kosten an.

Der BSZ e.V. warnt die Anleger nochmals eindringlich vor Anlagen bei der FBM AG in Zürich. Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „FBM AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Schlussfolgerungen aus Strafverfahren VIP und OLG Rechtsprechung

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, macht auf weitere interessante Themen aufmerksam, die sich bei der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen von Anlegern der Medienfonds VIP 3 und 4 ergeben haben. Ein Teil dieser Erkenntnisse ist auch für ähnliche Fallgestaltungen bei Fonds anderer Anbieter und im Hinblick auf weitere Anlageberater, insbesondere Banken und Sparkassen, von Interesse.

1. Die Beobachtung des Strafverfahrens vor dem Landgericht München auf für zivilrechtliche Auseinandersetzungen verwendbare Erkenntnisse hinterlässt den Eindruck, dass die Bewertung der strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten davon abhängt, ob die „Wanderung“ von 80 % der Anlegergelder zu den „garantierenden“ Banken aus dem Blickwinkel allein der vertraglichen Gestaltung zu beurteilen ist oder mit dem „gesunden Menschenverstand“.

Nicht unwahrscheinlich wird der Ausgang des Strafprozesses entscheidende steuerliche Fragen ungeklärt bleiben lassen. Antworten darauf wird frühestens das Finanzverfahren bringen, das Jahre andauern wird.

Im rechtlichen Sinne ist schadensbegründend allerdings schon die damit einhergehende Ungewissheit. Geschädigte VIP-Anleger, die insbesondere ihre Berater in Anspruch nehmen wollen, müssen und sollten nicht abwarten, was die Zukunft zu dieser Thematik bringen wird.

2. Das Oberlandesgericht Koblenz bemisst die Verpflichtungen einer eine Steuer sparende Fondsbeteiligung vermittelnden Bank, dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Dessen § 37a WpHG sieht eine Kenntnis unabhängige Verjährung von Ersatzansprüchen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an vor, in dem der Anspruch entstanden ist. Insoweit kann abzustellen sein auf den Fondsbeitritt.

Obwohl es höchst zweifelhaft ist, ob das Wertpapierhandelsgesetz auf Bankberatungen im Zusammenhang mit Medienfonds überhaupt anwendbar ist, weil diese Anlageform schon von der Definition her nicht unter die Vorschriften dieses Spezialgesetzes fällt, erweist sich einmal mehr, dass im Hinblick auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht von einer eindeutigen und zweifelsfrei schon jetzt geklärten Rechtslage ausgegangen werden kann.

Nimmt man hinzu, dass die Wiederholung einer Verjährungsverzichtserklärung durch die Commerzbank im Februar ausdrücklich nur auf Vermittlung der Fonds VIP 3 und 4 abhebt und damit Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung ausgeklammert haben dürfte, rät die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte aus anwaltlicher Vorsorge, nicht einfach abzuwarten, insbesondere dann nicht, wenn sich der Beitrittszeitpunkt bei VIP 4 in Kürze zum dritten Mal jährt. Von eindeutiger rechtlicher Unbedenklichkeit kann keine Rede sein. Einige im Internet kursierende Einschätzungen der Rechtslage sind bedenklich. Wer ausschließen will, dass er bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen beratende Banken später als 3 Jahre nach dem Fondsbeitritt darauf angewiesen sein könnte, dem Kreditinstitut eine vorsätzliche Pflichtverletzung nachweisen zu müssen, sollte rechtzeitig etwas unternehmen. Bei den meisten VIP 4 Anlegern ist der relevante Zeitraum noch nicht abgelaufen.

Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei Jens Graf wiederholt deshalb noch einmal die dringliche Empfehlung, insbesondere Anleger der Fonds VIP 3 und 4, aber auch Geschädigte anderer Medienfonds sollten sich nicht in möglicherweise trügerischer Sicherheit wiegen, eine Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf die lange Bank schieben zu können um erst einmal abzuwarten, ob sich nicht doch noch „alles zum Guten wenden“ wird. In den meisten Fällen gibt es keine Veranlassung zu solchen Hoffnungen, da insbesondere beim Wegfall der steuerlichen Vorteile solcher Modelle die Rentabilität äußerst fragwürdig ist. Spätestens nach dem Erhalt der Protokolle über die Gesellschafterversammlungen sollten VIP 3 und 4 Anleger den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. In der Regel zahlen Rechtsschutzversicherungen, wenn die Voraussetzungen für den bedingungsgemäßen Eintritt gegeben sind, die Kosten, die sich aus einer Inanspruchnahme etwa beratender Banken ergeben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München) und vertreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.05.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt