Mittwoch, Juni 30, 2010

"Schrottimmobilien“: BGH bestätigt Schadensersatzanspruch wegen verdeckter Provision von Vermittlern in Höhe von 15 % statt der angegebenen knapp 6 % der Kaufpreissumme!

Auf diese BGH Entscheidung möchte Rechtsanwalt Dirk Witteck, Vertrauensanwalt des BSZ e.V. von der Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, Aschaffenburg, hinweisen.

Der BGH hat ein Berufungsurteil bestätigt, das im Zusammenhang mit einem so genannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag eine arglistige Täuschung der Wohnungskäuferin über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejaht hatte.

Von Vermittlern geworben, erwarb die dortige Klägerin, bei einer an Vermittler zu zahlenden Provision in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, nämlich 2,41% Finanzierungsvermittlungsgebühr für die Finanzierungsvermittlerin und 3,45% Courtage für die Wohnungsvermittlerin eine Eigentumswohnung.

Nachdem die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung; begehrt hat, stützt sich die Klägerin dabei insbesondere auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Hatte das Landgericht hat die Klage noch abgewiesen, bestätigte der BGH das Zahlungsbegehren - unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteile - in Höhe von 11.616,64 € nebst Zinsen teilweise und gab den Feststellungsanträgen vollumfänglich statt.

Der BGH ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten der Klägerin Schadenersatzzahlen müssen, weil die Vermittler trotz bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt haben. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darüber getäuscht worden, dass die beiden dortigen Vermittlerinnen nicht nur Vertriebsprovisionen in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, sondern tatsächlich mindestens 15% Provision erhielten.

Der BGH erkannte in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung dass durch die Beklagten bei der Klägerin mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bewusst die unzutreffende Vorstellung erzeugt worden sei, die beiden genannten Firmen erhielten für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Provisionen, obwohl sie – wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat – tatsächlich eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten.

Da gleich lautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge bei den von den Beklagten finanzierten Erwerbsvorgängen vielfach verwendet worden sind, kommt dieser Entscheidung nach Auffassung von Rechtsanwalt Dirk Witteck, Vertrauensanwalt des BSZ e.V. von der Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, eine weit reichende Bedeutung zu, denn neben weiteren Betroffenen der dortigen Beklagten ist die Existenz von verdeckten Provisionen im Bereich des Immobilienerwerbs bedauerlicherweise kein Einzelfall.

Urteil vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08
LG Lübeck - Urteil vom 24. Februar 2006 - 5 O 128/05
OLG Schleswig - Urteil vom 13. März 2008 - 5 U 57/06


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juni 28, 2010

Pfändungsschutzkonto ab 01. Juli 2010 möglich.

Ab 01. Juli 2010 besteht die gesetzliche Möglichkeit für jeden Schuldner, sich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei seiner Bank einrichten zu lassen. Jeder Bankkunde, der ein Girokonto führt, kann von seiner Bank nun verlangen, dass dieses Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher von MHG Rechtsanwälte (Jena) erklärt den Vorteil eines solchen Kontos für den Schuldner damit, dass er jeweils bis zum Ende des Kalendermonats frei über sein Guthaben in Höhe des persönlichen Pfändungsfreibetrages verfügen darf. Zusätzlich kann der Schuldner auf diesem Konto auch Guthaben in kleinen Raten ansparen, wenn er den monatlichen Pfändungsfreibetrag nicht vollständig verbraucht und im Folgemonat auf dem Konto belässt. Bisher sah sich der Schuldner genötigt, innerhalb von 7 Tagen jeden Geldeingang vollständig abzuheben.

Schuldner, die einer Kontopfändung unterworfen werden, haben die Möglichkeit sich innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der Pfändungsnachricht durch einen so genannten Überweisungsbeschluss ein solches Pfändungsschutzkonto auch noch nach der Kontopfändung einzurichten, damit sie von den für sie günstigen Neuregelungen profitieren können.

Jede Person darf jedoch nur ein Pfändungsschutzkonto führen, um einem Missbrauch vorzubeugen. Der Kunde muss dies auf Anfrage der Bank ausdrücklich versichern. Da das Führen eines solchen Kontos der SCHUFA-Meldung unterliegt, besteht hier für die Banken eine einfache Kontrollmöglichkeit.

Für Dauerschuldner schließlich besteht nun die Möglichkeit, eine Aufhebung der Kontopfändung durch das Vollstreckungsgericht anordnen zulassen, wenn er glaubhaft machen kann, dass in den letzten 6 Monaten überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden und auch innerhalb der nächsten 12 Monate lediglich nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

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Freitag, Juni 25, 2010

ACI-Fonds: Hausdurchsuchung! Verdacht des Kapitalanlagebetrugs?

Spezialeinheit der Bielefelder Polizei führt Hausdurchsuchung bei dem Emissionshaus Alternative Capital Invest (ACI) in Gütersloh durch! Verdacht des Kapitalanlagebetrugs? Anleger müssen handeln!

Diversen Pressemeldungen der letzten Tage zufolge (z.B. www.manager-magazin.de,vom 24.06.2010) hat die Staatsanwaltschaft am Dienstag, den 22.06.2010, in der ACI-Zentrale in Gütersloh eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Nach Informationen von manager magazin inspizierten die Beamten zudem Privaträume von ACI-Verantwortlichen.

Allerdings sei nicht mitgeteilt worden, ob Haftbefehle ausgestellt worden seien. Es werde unter anderem dem Verdacht des Kapitalanlagebetrugs nachgegangen (wobei vom BSZ e.V. klar gestellt wird, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldvermutung gilt). Dem Vernehmen nach sollen die bei der Razzia gewonnenen Erkenntnisse den Verdacht bisher nicht erhärten können. Wobei eine genaue Auswertung der vorgefundenen Unterlagen abzuwarten bleibt.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth „sind dies nochmals sehr schlechte Nachrichten für die Anleger, wir werden daher ausdrücklich Ansprüche für die Anleger z.B. wegen möglicher Prospekthaftung, aber auch wegen möglicher vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, gegen sämtliche Verantwortlichen, prüfen.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden demnächst mit der Staatsanwaltschaft bzw. den Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufnehmen und sich darum bemühen, weitere Informationen für die Anleger zu erhalten, z.B. in Form von Akteneinsicht.

Betroffene ACI-Anleger können sich der Interessengemeinschaft ACI-Dubai-Fonds anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juni 24, 2010

Gericht spricht Anleger des DGI 30, 34, 36 und 39 Schadensersatz zu.

Nachdem das OLG Celle noch am 07.05.2008 die Schadensersatzklage eines Anlegers des DGI 30 als verjährt abgewiesen hatte, gelang es dem Schweinfurter BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze, eine Änderung im Sinne der DG-Anleger zu bewirken.

In einem von Dr. Schulze erstrittenen Urteil vom 10.03.2010 wurde durch das OLG Celle einem Anleger des DGI 30 vollumfänglich Recht gegeben. Erneut hat das OLG Celle nunmehr am 09.06.2010 einem Anleger des DGI 30, 34, 36 und 39 Schadensersatz zugesprochen. Dieser erhält nunmehr Euro 50.848,81 von der beklagten Volksabank Peine zurück. Allein die Steuervorteile des Anlegers wurden anspruchsmindernd berücksichtigt. Das OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen.

Der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erstritt bereits im Jahr 2004 das bundesweit erste Urteil zugunsten eines DG-Anlegers. Er ist zuversichtlich, dass die Serie der positiven Entscheidungen zugunsten von DG-Anlegern auf absehbare Zeit nicht abreißen wird.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

VICTORY MEDIENFONDS: Befürchtungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte realisieren sich.


VICTORY MEDIENFONDS: Befürchtungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte realisieren sich.

Berlin / München / Dieburg 24.06.2010: Nachdem im Jahre 2006 die Victory Media AG Insolvenz anmelden musste, stehen nun auch die Steuervorteile der Anleger auf der Kippe. Den mehr als 8000 Anlegern, die nicht selten mit dem Versprechen hoher Steuervorteile geködert wurden den Fonds zu erwerben, droht nun auch noch eine Aberkennung dieser Vorteile.

Die Financial Times Deutschland berichtet in ihrer Ausgabe vom 22.06.2010 von einem Rundschreiben der Fondsgeschäftsführung, das die Anleger über Einzelheiten informierte. Die Finanzbehörden sollen sich demnach weigern, die Herstellereigenschaft der Fonds anzuerkennen. Dies hätte zur Folge, dass die Ausgaben der Fonds als Anschaffungskosten zu werten und auf viele Jahre zu verteilen wären, so die FTD weiter. Der steuerliche Effekt im Jahr des Fondsbeitritts entfiele dadurch weitgehend. Konsequenz: Die Finanzbehörden fordern Steuernachzahlungen, die zum Teil einen erheblichen Umfang annehmen. Zu allem Ärger für die Anleger werden diese Steuernachforderungen üblicher Weise auch noch mit 6 % p.a. verzinst. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte befürchteten diese Entwicklung seit längerem, nachdem derartige Steuernachzahlungen bereits bei anderen Fonds wie etwa VIP Medienfonds oder bei Fonds der Hannover Leasing eingefordert worden waren.

Die Augsburger Allgemeine berichtet in ihrer Ausgabe vom 13.06.2010 zudem, dass sich der Initiator der Victory Medienfonds Franz Landerer seit vergangenem Montag vor dem Landgericht Kaufbeuren strafrechtlich verantworten muss. Ihm werde vorgeworfen, Steuern hinterzogen und Gelder veruntreut zu haben. Es steht im Raum, dass Gelder zwischen den Fonds verschoben und Lizenzeinnahmen Anlegern ausgeschüttet wurden, die eigentlich anderen Investoren zugestanden haben sollen. Die Augsburger Allgemeine zitiert Stimmen, die von einem Schneeballsystem sprechen.

Die Kosten der Strafverteidigung wollen die Fonds auch mit Anlegergeldern finanzieren. Die Anleger sollten sich nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte gut überlegen, ob sie hierfür zahlen wollen.

Allen betroffenen Anlegern rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der deutschlandweit tätigen, auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich anwaltlich prüfen zu lassen, ob gegebenenfalls Möglichkeiten bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in derartigen Fällen vielfach die Kosten, so Bombosch weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Victory" anschließen.

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Mittwoch, Juni 23, 2010

Die Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen

Im Zuge der Finanzkrise wurde häufig und wohl auch meist nicht zu Unrecht über die Banken und deren Beratungspraxis geklagt. Vermehrt suchen aber in letzter Zeit Anleger um Hilfe, die ein Anlageprodukt auf Empfehlung eines Steuerberaters erworben haben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informieren über die Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen.

Anscheinend nutzen einige Steuerberater die Kenntnisse von dem Verdienst und den finanziellen Verhältnissen ihrer Mandanten, um sich ein Zubrot zu verdienen.

Zu beachten ist zunächst, dass Steuerberater im Rahmen des erteilten Auftrages die steuerrechtlichen Interessen ihrer Mandanten umfassend wahrzunehmen haben. Ferner sind sie auch gehalten, über alle auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Kommen Steuerberater diesen Verpflichtungen nicht nach, so machen sie sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig.

Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Steuerberater besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise dann, wenn der Steuerberater über die Nichteignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erreichung der erstrebten Vorteile der Steuerbefreiung nicht aufklärt. Ferner hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch angenommen, wenn eine Regelung empfohlen wird, die anschließend gemäß § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch verworfen wird.

Gleiches gilt auch für das Verschweigen negativer Umstände bei der Empfehlung einer Vermögensanlage bzw. bei der Beratung über die bei einer Vermögensanlage zu erwartende Verlustzuweisung.

Neben einer eventuellen Pflichtverletzung im Rahmen des Steuerberatungsmandats kann bei Empfehlung einer Kapitalanlage darüber hinaus auch ein – regelmäßig stillschweigend abgeschlossener – Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag zustande kommen.

Auch diese Verträge verpflichten den Steuerberater seinen Mandanten über die Risiken einer empfohlenen Anlage, beispielsweise eines Fondsanteils detailliert, zutreffend und vollständig aufzuklären. „Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so macht sich der Steuerberater grundsätzlich schadenersatzpflichtig“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.

Zu beachten ist ferner, dass auch die Provisionsrechtsprechung auf die Steuerberater Anwendung findet. Lässt sich der Steuerberater bei Empfehlung einer Kapitalanlage auch von Dritter Seite, beispielsweise vom Vertrieb, vergüten ohne hierauf hinzuweisen, macht er sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig, vgl. BGH, Urteil 20.05.1987, Az. IVa ZR 36/86.

Da der Bundesgerichtshof überdies davon ausgeht, dass ein Steuerberater grundsätzlich jede unrichtige Beurteilung einer steuerrechtlichen Frage zu vertreten (vgl. BGH NJW – RR 95, 621) hat, sollten jene Anleger, denen der Steuerberater eine Kapitalanlage empfohlen hat, die sich nicht wie mitgeteilt entwickelt, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz abschließend.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Steuerberaterhaftung" anschließen.

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Dienstag, Juni 22, 2010

Wohnungsmieter haben Anspruch auf ausreichende Stromversorgung!

Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine unzureichende Ausstattung formuliert ist.

Mietern steht nach der Meinung des BGH ein Minderungsrecht zur Seite, wenn die Mietsache wegen zu schwacher Stromversorgung nicht uneingeschränkt nutzbar ist. Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt das Haushaltsgeräte nur dann genutzt werden können, wenn die vorhandene Elektroinstallation dafür ausreicht verstößt gegen § 307 BGB.

Dem Mieter muss es möglich sein, auch in betagteren Gebäuden, gleichzeitig mehrere haushaltstypische Elektrogeräte zu verwenden.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 343/08 seine Rechtsprechung, die seit 2004 besteht, bestätigt (vgl. BGH NJW 2004, 3174).

Im Streitfall hilft Ihnen der Mieterbeistand e.V. schnell und effektiv bei der Überprüfung und Empfehlung zur Mietminderung. Auf diese BGH Entscheidung macht Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter von zwei Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. aufmerksam.

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Aschaffenburg
für den LG Bezirk Aschaffenburg
Kleberstrasse 6-8
63739 Aschaffenburg
Telefon: 06021/365816

Mieterbeistand e.V.
Beratungsstelle Dieburg
für den LG Bezirk Darmstadt
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Dresdner Bank AG Global Champion IV-Zertifikate: Schadensersatz für Anlegerin!

Großer Erfolg für BSZ e.V.-Vertrauensanwälte: Landgericht Berlin verurteilt Commerzbank AG zur Zahlung von 141.600,- Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate!

Für Anleger von (Dresdner Bank AG Global Champion IV)- Zertifikaten gibt es gute Neuigkeiten:
Wie der BSZ e.V. bereits berichtete, hat in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, betreuten Verfahren das Landgericht Berlin die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank dazu verurteilt, an die dortige Klägerin 141.600 Euro nebst Zinsen zurück zu zahlen. Zug um Zug gegen Übertragung der sich im Depot der Klägerin befindlichen Zertifikate Dresdner Bank AG Global Champion IV. (Urteil des LG Berlin vom 23.04.2010, Az. 4 O 154/09, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

Damit gab das Landgericht Berlin der dortigen Klägerin zum überwiegenden Teil Recht, die u.a. Dresdner Bank AG Global Champion IV-Zertifikate in Höhe von 150.000,- Euro erworben hatte sowie auch in Höhe von 9.870,00 Euro Dresdner Bank AG Alpha Express-Zertifikate. Die Zertifikate waren in der Folgezeit erheblich gefallen und die Klägerin musste in der Folgezeit erhebliche Verluste erleiden.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, wurde die dortige Klägerin nicht ausreichend über die Risiken der Zertifikate und die Funktionsweise informiert.

Das Landgericht Berlin kommt denn auch in seiner nun vorliegenden Urteilsbegründung völlig richtig zu dem Schluss, dass es sich bei dem Dresdner Bank Global Champion IV-Zertifikat um ein synthetisches Anlageprodukt handelt. Diese synthetische Kursgestaltung begründet spezifische Risiken des Produktes, über die der Kunde im Rahmen der Anlageberatung aufzuklären sei. Insbesondere sei dabei eine treffende Information darüber notwendig, wann und unter welchen Voraussetzungen der Anleger mit der Rückzahlung oder der Verzinsung des eingesetzten Kapitals rechnen könne. Diese Informationen seien der Anlegerin nicht ausreichend vermittelt worden.

"Interessant an dem Urteil ist auch," so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Rohde & Späth Rechtsanwälte, "dass es sich im gegenwärtigen Fall gerade nicht um eine hoch betagte, sondern im Gegenteil gerade um eine junge, im Geschäftsleben stehende, Klägerin handelte, die noch über umfangreiche weitere Vermögenswerte verfügen konnte."

Geschädigte "Dresdner Bank Global Champion"-Zertifikate-, aber auch sonstige Zertifikate-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Zertifikate" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juni 21, 2010

Global View“ Fonds: Schmiergeldähnliche Zahlungen an die Deutsche Bank?

Hamburger Anlegerin klagt auf Schadensersatz/Widerruf bereits geschlossener Abfindungsvergleiche möglich/Millionenrisiko für die Deutsche Bank. Die prospektierten Riesenräder des „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co sind nie gebaut worden, der Fonds steht kurz vor der Insolvenz.

Die Klägerin aus Hamburg macht Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Bank geltend. Diese begründen sich unter anderem damit, dass diese Bank nicht nur die im Prospekt ausgewiesen 10 Prozent Eigenkapitalvermittlungskosten erhalten hat. Laut Prospekt hätte diese Zahlung der DBM Fonds Invest GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zugestanden. Die Deutsche Bank hat darüber hinaus weitere 2 Prozent vom Zeichnungskapital erhalten, die nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien eine „schmiergeldähnliche Funktion“ haben, weil es sich um „umsatzabhängige Zahlungen“ handelt, die hinter dem Rücken des Anlegers aus seinen Zahlungen an die Bank zurückfließen.

Anleger die schon das Abfindungsangebot angenommen haben, können aufatmen: Da die Widerrufsbelehrung Fehler aufweist, können sie von einem „ewigen Widerrufsrecht“ Gebrauch machen.

Im Dezember 2006 zeichnete die Klägerin aus Hamburg auf Anraten ihres langjährigen Kundenberaters in der Hamburger Filiale der Deutschen Bank eine Beteiligung an dem „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000 Euro. Eine Tochtergesellschaft der Initiatorin unterbreitete ein Vergleichsangebot in Höhe von 60 Prozent des gezeichneten Kapitals, welches die Klägerin aber nicht annahm.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der Hamburger Kanzlei KWAG: „Wir werden im Prozess nachweisen, dass die Deutsche Bank den Hals nicht voll genug bekommen konnte und sich zunächst geweigert hat, den Vertrieb des Fonds zu übernehmen, weil ihr die Provision von 10 Prozent zu niedrig gewesen ist. Die Deutsche Bank wollte mindestens 12 Prozent an dem Vertrieb verdienen und so hat man einen ‚Due Dilligence’ einer Deutsche Bank-Tochtergesellschaft erfunden, die dann zusätzlich mit weiteren 2 Prozent ‚vergütet’ worden ist.“

Merkwürdig ist allerdings, dass diese 2-prozentige Gebühr an die „Deutsche Immobilien und Leasing GmbH“ (DIL) laut Prospekt für „Konzeptprüfung, Marketingkonzept und Vertriebssteuerung“ berechnet wird, aber nur von den Anlegern bezahlt werden, die über die Deutsche Bank AG und der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG gezeichnet haben.

Gieschen: „Während bei allen anderen Anlegern ‚nur’ 10 Prozent der Investitionssumme für ‚Kapitalbeschaffungskosten’ verbraucht und damit nicht in die eigentlichen Projekte investiert werden konnten, wurden Anlegern, die über die Deutsche Bank gezeichnet haben, 12 Prozent ihrer Investitionssumme abgezogen. War die angebliche ‚Konzeptprüfung’ durch die DIL eine Dienstleistung, die für ‚Nicht-Deutsche-Bank-Kunden’ ohne Interesse gewesen ist oder hat es diese ‚Prüfung’ tatsächlich nie gegeben? Unsere Informationen legen nahe, dass hier gemauschelt worden ist, um der Deutschen Bank die verlangten 12 Prozent Vertriebsprovision zuzuschanzen.

Offensichtlich mit dem gewünschten Erfolg: 80 Prozent der Anleger wurden in der Folgezeit über die Deutsche Bank geködert.“ Nach Bekanntwerden der desaströsen finanziellen Lage der Fondsgesellschaft hatten viele Anleger in den letzten Monaten ein Abfindungsangebot angenommen, das ihnen 60 Prozent des eingezahlten Kapitals zurückgebracht hat. Auf 40 Prozent Verlust bleiben diese allerdings sitzen. Das muss aber nicht so andauern.

Gieschen: „Die Widerrufsbelehrungen, die Bestandteil dieses Abfindungsangebotes waren, sind nach unserer Prüfung fehlerhaft. Dies hat zur Folge, dass dem Anleger ein ‚ewiges Widerrufsrecht’ zusteht. Wer das Vergleichsangebot angenommen hat, kann jetzt die Entscheidungen in den Klageverfahren abwarten und bei positivem Ausgang gegebenenfalls noch nach Jahren von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Für die Deutsche Bank bleibt damit ein Risiko von rund 200 Millionen Euro auch in den kommenden Jahren bestehen.“

Für betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juni 18, 2010

Nauerz & Noell AG – Insolvenzverfahren eröffnet – Was Anleger jetzt wissen müssen –

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – vom 08.06.2010 wurde nunmehr über das Vermögen der Firma Nauerz & Noell AG, Frankfurt am Main, das (endgültige) Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner bestellt. Sämtliche Gläubiger sind nunmehr gehalten, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

Für die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung wurde den Gläubigern eine Frist bis zum 06.09.2010 gesetzt. Mit welcher Insolvenzquote zu rechnen ist, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Dies wird frühestens nach der ersten Gläubigerversammlung möglich sein, welche am 11.08.2010 in Frankfurt am Main stattfindet. Dort wird der Insolvenzverwalter über die Situation bei Nauerz & Noell AG berichten.

Die auf das Anlegerrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die eine Vielzahl von Gläubigern betreut, die Genussrechte der Fa. Nauerz & Noell erworben haben, weist darauf hin, dass bei der Forderungsanmeldung darauf zu achten ist, welche Art von Anspruch angemeldet wird. Genussrechteinhaber müssen bedenken, dass ihre Genussrechtsforderung prinzipiell nur nachrangig berücksichtigt wird.

„Demgegenüber“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, „gibt es jedoch sehr gute Ansatzpunkte dafür, dass auch ein erstrangiger (Schadensersatz-) Anspruch angemeldet werden kann. „Allerdings müssen für einen erstrangigen Anspruch die Tatsachen genau vorgetragen und begründet werden, aus denen sich dieser ergibt. Grundsätzlich ist für die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle zwar kein Anwalt notwendig. Da aber durchaus Fehler bei der Anmeldung passieren können, ist es ratsam, die Forderungsanmeldung und die dazugehörige Begründung einem Rechtsanwalt vornehmen zu lassen“, so Rechtsanwalt Seifert weiter.

Anleger, die bislang noch untätig geblieben sind, sollten sich spätestens jetzt über ihre Möglichkeiten informieren. Neben der Insolvenzforderung sieht die Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte gute Möglichkeiten, auch Schadensersatzansprüche gegenüber den Beratern und Vermittlern, die die Genussrechte empfohlen haben, geltend zu machen. „In den uns von unseren Mandanten berichteten Fällen haben die Berater meist ungenügende Angaben über die Risiken der Anlage – insbesondere das Totalverlustrisiko und die Nachrangigkeit im Insolvenzverfahren – gemacht.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Nauerz & Noell AG" anzuschließen.

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Sparbücher – Das vergessene Geld!

Zunehmend werden Gerichte mit der Problematik der sog. „Altsparbuchfälle“ konfrontiert, da Banken häufig die Auszahlung von alten Sparguthaben verweigern.

Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen ein Erbe oder ein sonstiger Dritte mit einem seit Jahren nicht mehr genutzten und schon längst vergessenen, jedoch ein Guthaben ausweisenden Sparbuch an die Bank oder Sparkasse herantritt und Auszahlung des Guthabens begehrt. Häufig verweigern die Kreditinstitute jedoch eine Auszahlung mit lapidaren Behauptungen, wie dass das entsprechende Konto längst aufgelöst sei, der seinerzeitige Sparbuchinhaber das Geld abgehoben habe oder das Guthaben auf ein anderes Konto des Sparers übertragen worden sei, in der Hoffnung, dass sich der nunmehrige Inhaber des Sparbuchs damit zufrieden gebe.

Betroffene sollten sich mit derartigen Aussagen jedoch nicht abspeisen lassen, zumal sich in den meisten Fällen herausstellt, dass solche Behauptungen einfach ins Blaue hinein erhoben werden und seitens der Kreditinstitute überhaupt nicht belegt oder gar bewiesen werden können. Vielmehr sind zahlreiche Banken und Sparkassen schlicht dazu übergegangen, alte Sparbücher, d.h. Sparguthaben bei denen sei etwa 10 Jahren keine Zahlungsvorgänge mehr anfielen, intern aufzulösen und die jeweiligen Guthaben zunächst auf ein sog. Verwahrkonto zu transferieren und von dort nach einiger Zeit selbst zu vereinnahmen.

Insoweit ist es einem Kreditinstitut jedoch verwehrt, sich bspw. wegen Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen auf Beweisnot zu berufen bzw. eine Auszahlung mit der Begründung zu verweigern, nicht mehr im Besitz der Unterlagen zu sein, die die angeblich in der Vergangenheit erfolgte Auflösung oder Auszahlung zu belegen. So hatte u.a. auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem von der Frankfurter BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte vertretenen Fall, in dem die letzte Eintragung des Sparbuchs immerhin mehr als 38 zurück lag, entschieden, dass selbst bei einer solchen Fallgestaltung es keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise und die beklagte Bank zur Auszahlung des Guthabens einschließlich der in den vergangenen 38 Jahren aufgelaufenen Zinsen verurteilt.

Sollte betroffenen Besitzern von Altsparbüchern bei Vorlage des Sparbuchs seitens des Kreditinstituts die Auszahlung verweigert werden, sollten diese sich keinesfalls mit Ausflüchten oder nicht unterlegten Behauptungen der Bank über die Auflösung oder frühere Auszahlung des Sparguthabens abspeisen lassen sondern sich zumindest zunächst bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Hierfür steht die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte auch bundesweit zur Verfügung, zumal sie bislang sämtliche von ihr vertretenen „Altsparbuch-Fälle“ erfolgreich abgeschlossen hat.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Banken Sparbücher“ anschließen.

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Mittwoch, Juni 16, 2010

Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG: Schadensersatzansprüche für Anleger?

Die Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG ist eine Anlagegesellschaft, die es sich, wie das Unternehmen auf seiner Homepage schreibt, zur Aufgabe gestellt hat, einer breiten Bevölkerungsschicht die Chance zu eröffnen, sich mit relativ kleinen Beiträgen und staatlicher Förderung an einem großen Immobilienvermögen zu beteiligen. Insgesamt sollen hierzu Anlegergelder i.H.v. 240 Millionen Euro eingesammelt werden, wie es in verschiedenen Pressemitteilungen heißt.

So positiv sich die Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG in ihrer Eigendarstellung präsentiert, so problematisch sind zugleich die Feststellungen des Anlegerschützers Heinz Gerlach. Dieser erklärt nämlich in seinem Brancheninformationsdienst, dass der Emissionsprospekt, der der Beteiligungsmöglichkeit der Anleger zugrunde liegt, teilweise fehlerhaft sei. „In Betracht kommen hier mehrere Prospektfehler“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Unserem Erachten nach sind die Objekte der Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG überteuert erworben worden, ohne, dass auf diesen Umstand in dem Prospekt ausdrücklich hingewiesen worden ist. Darüber hinaus steht nach Internetmeldungen der Vorwurf im Raum, dass die Auszahlung der versprochenen Ausschüttungen i.H.v. 9 % p.a. nicht bereits wie prospektiert im Jahr 2022, sondern vielmehr in dieser Höhe erst im Jahr 2028 erfolgen kann.“

Betroffene Anleger können möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen oder den Beitritt zur Genossenschaft widerrufen. „Allerdings sind hierbei relativ enge Verjährungsfristen zu berücksichtigen, sodass Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden sollten.“ so Rechtsanwalt Christian Luber. „Denn je nach Anspruchsgegner, von denen vorliegend mehrere in Betracht kommen, kann die Verjährungsfrist entweder drei Jahre nach Beitritt zur Genossenschaft oder drei Jahre nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den die Schadensersatzansprüche begründenden Umstände ablaufen.“ Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Schiffsfonds: MS E.R. Lübeck

Nachdem bereits seit geraumer Zeit bekannt ist, dass der Schiffsfonds MS E.R. Lübeck sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, hat die Fondsgesellschaft nun mit Schreiben vom 11.06.2010 mitgeteilt, dass zur Abwendung einer möglichen Insolvenz ein Liquiditätssicherungskonzept erarbeitet wurde. Gleichzeitig lädt die Fondsgesellschaft nun zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 28.06.2010 ein.

Viele Anleger fragen sich nun, wie sie sich angesichts der geplanten Kapitalerhöhung verhalten sollen und ob es sinnvoll ist hier schlechtem Geld noch Gutes hinterher zu werfen. Dabei gilt es zu bedenken, dass angesichts der wirtschaftlichen Lage der Fondsgesellschaft auch eine Insolvenz zu befürchten ist. Dies könnte bedeuten, dass geleisteten Ausschüttungen zurückgefordert werden.

Dennoch darf man dem Liquiditätssicherungskonzept der Fondsgesellschaft ohne weiteres skeptisch gegenüber stehen.

Es ist bereits äußerst bedenklich, dass die Fondsgesellschaft hier, nachdem bereits monatelang bekannt ist, dass ein Liquiditätsengpass entstehen wird, den Anlegern gerade einmal 2 Wochen Zeit gibt, um hier über die Kapitalerhöhung zu entscheiden. Besonders fragwürdig ist hieran, dass die Fondsgesellschaft angesichts dieser Entscheidung noch nicht einmal den Geschäftsbericht für das Vorjahr zur Verfügung stellt.

Weiter dürften erhebliche Zweifel daran bestehen, ob das Liquiditätssicherungskonzept überhaupt im Interesse der einzelnen Anleger ist, oder doch nur den Banken nutzt. Auch die jetzt aufgestellten Prognosen der Fondsgesellschaft hängen davon ab, dass der Schiffsmarkt sich bis spätestens 2012 vollständig erholt. Dies ist jedoch äußerst fraglich. Vielmehr verbleibt der Eindruck, dass durch die Kapitalerhöhung lediglich die Sicherheiten der Banken gefestigt werden. Die versprochen Privilegierungen und Garantien für die Anleger sind jedoch keinesfalls sicher, sondern davon abhängig, dass tatsächlich Gewinne erzielt werden.

Die Anleger der MS E.R. Lübeck haben jedoch auch weitergehende Möglichkeiten um ihren Schaden zu begrenzen. Die meisten Beteiligungen des Schiffsfonds MS E.R. Lübeck wurden über einzelne Volks- und Raiffeisenbanken an Privatanleger vertrieben. Mit Beschluss vom 20.01.2009 ( Az.: XI ZR 510/07 ) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Anleger, welche eine Kapitalanlage von ihrer Bank empfohlen bekommen, von dieser auch über das wirtschaftliche Interesse der beratenden Bank aufgeklärt werden müssen. Auch über der allgemeinen und speziellen Risiken einer Fondsbeteiligung muss der Anleger aufgeklärt werden. Hat die Bank den einzelnen Anleger nicht ausreichend aufgeklärt, so können die Anleger Schadenersatzansprüche gegenüber der Bank geltend machen. Auch gegenüber den Initiatoren, den Prospektverantwortlichen sowie der Geschäftsführung könnten Ansprüche bestehen.

Nach den vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass in den meisten Fällen die Anleger weder über die Risiken der Beteiligung, noch über die Provisionen der beratenden Banken aufgeklärt wurden. Es sprechen somit gute Argumente für den Beitritt zur BSZ Interessengemeinschaft Schiffsfonds MS E.R. Lübeck.

Gerade im Hinblick auf fehlgeschlagene Kapitalanlagen hat sich gezeigt, dass die Sachverhalte immer komplexer und komplizierter werden. Für Entscheidungen über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen, beispielsweise über interne Vorgänge der Anlagegesellschaft oder über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen zu haben. Gerade wenn sich viele Anleger zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich zahlreiche nützliche Informationen sammeln, welche dann für alle Geschädigten von Vorteil sind. Betroffene Anleger können diese Möglichkeit im Rahmen der Interessengemeinschaft Schiffsfonds MS E.R. Lübeck nutzen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds MS E.R. Lübeck" anzuschließen.

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Dienstag, Juni 15, 2010

Einen erneuten Erfolg für einen DG-Anleger kann der Schweinfurter BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze verbuchen. Der von ihm vertretene Geschädigte hatte sich an den DG-Fonds Nr. 30 und 34, sowie am Fundus-Fonds Nr. 28 beteiligt. In der Sitzung vor dem Landgericht Gießen am 02.06.2010 hat sich die beklagte Volksbank Wißmanr verpflichtet, € 50.000,- an den Kläger zurück zu zahlen. Dieser erhält auf diesem Wege 100% der in die DG-Fonds geflossenen Beträge, sowie 50% der in den Fundus-Fonds geflossenen Beträge zurück. 2/3 der angefallenen Verfahrenskosten zahlt die beklagte Volksbank. "Noch nie war die Situation geschädigter DG-Anleger besser als heute", so BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. Insbesondere im Hinblick auf die drohende absolute Verjährung am Jahresende 2011 rät dieser den Betroffenen, nicht länger zuzuwarten. Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen. BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Lagerstr. 49 64807 Dieburg Telefon: 06071-9816810 Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juni 03, 2010

MS Hannes C - Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

Nachdem die die Fondsgesellschaft Cramer Schifffahrts GmbH & Co. KG „MS Hannes C“ letztes Jahr in die Insolvenz ging, fordert der Insolvenzverwalter von den Anlegern nun gerichtlich die in den Jahren 2006 und 2007 gewährten Ausschüttungen zurück.

Die Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob diesem Rückzahlungsbegehren nicht aufrechenbare Ansprüche gegenüber stehen.

„Beim Vorliegen individueller Voraussetzungen ist es möglich, sich dem Rückzahlungsbegehren erfolgreich zu widersetzen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte Jena. Da in einigen Fällen bereits Klagen gegen die Anleger ausgebracht wurden, ist ein schnelles Handeln erforderlich, weil die gerichtlich gesetzten Fristen oft kurz bemessen sind.

Wichtig ist ebenso die Anmeldung der bestehenden Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren. „Nach hiesiger Kenntnis hat noch eine Vielzahl der Anleger ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet. Damit drohen sie mit ihren Forderungen ganz auszufallen“, so Geißler.

Das selbe Problem dürfte auf alle Schifffondsanleger zukommen, deren Gesellschaften aufgrund der Weltwirtschaftskrise in die Schieflage gerieten und nicht saniert werden konnten.

Betroffene Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob die Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters erfolgreich abgewehrt werden können, und die Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter vornehmen, so dass die ehemals eingezahlten Gelder nicht vollends verloren gehen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schiffsfonds in der Krise was nun?

Bis in das Jahr 2008 galten Schiffsfonds als relativ sichere Anlage mit hohen Renditechancen. Die Fonds und damit die Anleger haben jahrelang von der Globalisierung und der starken Zunahme des Welthandels profitiert. Ab 1999 konnten Schiffsfonds zugunsten der Tonnagebesteuerung (Tonnagesteuererlass gem. § 5 a EStG) optieren. Dabei wird auf einen fiktiv bzw. pauschal ermittelten Gewinn abgestellt, der sich an der Nettoraumzahl orientiert, also an der Tonnage des jeweiligen Schiffes. Von dieser sehr geringen Pauschlasteuer profitierten auch die Anleger.

Die Nachfrage nach Frachtraum ist allerdings während der Finanzkrise erheblich gesunken, und damit auch die Charterraten, die häufig nicht mal mehr zur Deckung der Schiffsbetriebskosten ausreichen. Vielfach sind bei den neu aufgelegten Fonds die Schiffe überteuert eingekauft worden; und immer noch drängen neue Schiffe auf den Markt, die in „besseren Zeiten“ bestellt wurden und nun abgenommen werden müssen.

Auswirkungen der Finanzkrise
Bedingt durch die Finanzkrise musste ein deutlicher Rückgang in der Nachfrage nach Containerraum verzeichnet werden; dies spiegelt sich deutlich wider im Rückgang des Baltic Dry Index (BDI), der von seinem Höchststand von über 11000 Punkten auf 667 Punkte im Dezember 2008 fiel. Charterer fallen in die Insolvenz; in der Folge haben viele Schiffe keine Chance auf Abschluss eines neuen lukrativen Chartervertrages. Selbst wenn neue Verträge abgeschlossen werden können, so decken die Einnahmen häufig gerade einmal die Schiffsbetriebskosten, nicht aber die Verpflichtungen zur Bedienung der Schiffshypotheken.

Besonders prekär ist die Lage für die Anleger der Fonds, die von Anfang an nur Charterverträge mit geringen Laufzeiten von lediglich drei bis fünf Jahren abgeschlossen haben. Hier lasten hohe Verbindlichkeiten auf den Schiff, die häufig nicht mehr oder nur unzureichend bedient werden können. Dennoch drängen auch dieses Jahr viele neue Schiffe auf den Markt, was ein Anstieg der Charterraten in absehbarer Zeit wohl verhindern wird.

Konsequenzen für die Anleger
Den Anlegern gerade in relativ jungen Schiffsfonds, auf denen noch hohe Verbindlichkeiten lasten, drohen meist die Rückforderung bereits gewährter Ausschüttungen oder sogar Nachschussforderungen, um einen Totalverlust des Investments zu vermeiden. Doch wie sinnvoll ist es, weiter frisches Kapital in das „sinkende Schiff“ zu investieren? Und gegen wen können sich Ansprüche der Anleger richten? Zu diesen Fragen nimmt die Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay ausführlich Stellung.

Haftung der Anlageberater
Die Rechtsprechung zu den geschlossenen Immobilienfonds ist auch auf die Schiffsfonds anwendbar. Auch hier ist ein wichtiger Ansatzpunkt die Haftung des Vermittlers wegen falscher und/oder unzureichender Risikoaufklärung. Häufig erfolgte die Vermittlung auch über Banken, nicht selten mit gleichzeitiger Vermittlung des entsprechenden Kredits.

Anlageberater schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung (z.B. BGHZ 123,126 ff.), hierzu gehört zum einen die Analyse der Vermögensverhältnisse des Anlegers und die Empfehlung eines geeigneten Produkts, über dessen Risiken vollständig und richtig aufgeklärt werden muss. Zu einer Risikoaufklärung gehören unbedingt die Punkte Totalverlustrisiko, eingeschränkte Fungibilität, lange Laufzeiten, die Höhe der Weichkosten, insbesondere der Vertriebsprovisionen, die Time-Charter-Risiken sowie etwaige Kursrisiken, um nur die wichtigsten Punkte zu nennen.

Die aktuelle Kick-Back-Rechtsprechung des BGH vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/06) zur Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen lässt sich auch auf Schiffsfonds anwenden (BGH, Beschluss vom 20.01.2009, Az.: XI ZR 510/07) Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 585/07). Darüber hinaus müssen Anlageberater das Konzept des jeweiligen Fonds auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen (Plausibilitätsprüfung).

Prospekthaftung und Haftung des Treuhandkommanditisten
Bei unrichtigen Angaben im Prospekt haben die Anleger Anspruch gegen die Prospektherausgeber und –verantwortlichen. Allerdings unterliegen diese Ansprüche der kurzen, dreijährigen Verjährung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspG (gilt seit 01.07.2005) ab Veröffentlichung des Prospekts und sind deshalb bereits oft schon verjährt, wenn der Anleger sich erstmals der Schieflage des Fonds bewusst wird.

Schadensersatzansprüche im weiteren Sinne unterliegen allerdings der der dreijährigen Verjährung ab Kenntnis des Prospektfehlers gem. § 199 Abs. 1 BGB und können demnach meist noch geltend gemacht werden.
Den Treuhandkommanditisten treffen eigene vorvertragliche Aufklärungspflichten. Er muss über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufzuklären, vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2009, Az.: III ZR 90/08.

Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft
Grundsätzlich kann der Anleger bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung seinen Fondsbeitritt auch Jahre später noch widerrufen, da die Frist zum Widerruf dann niemals begonnen hat zu laufen. Allerdings kann jedoch aufgrund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, das durchaus negativ sein, durchgesetzt werden.

Die Grundsätze der fehlerhaft wirksamen Gesellschaft stehen allerdings derzeit gerade vor dem EuGH zur Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz.

Ansprüche gegen die innenfinanzierende Bank
Da Schiffsbeteiligungen überwiegend innenfinanziert sind, der Anleger also kein direktes Vertragsverhältnis mit der Bank hat, fehlt der Anknüpfungspunkt für eigene Ansprüche des Anlegers.
Nicht ausgeschlossen sind selbstverständlich Ansprüche gegen die außenfinanzierende Bank.

Handlungsoptionen
Häufig zeigen sich nach gründlicher Prüfung mehrere Ansatzpunkte, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sei es gegen den Initiator oder gegen den Vermittler.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

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Lagerstr. 49
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.