Dienstag, August 31, 2010

KanAm Fonds und die Xanadu Mall

Obwohl sich die Wirtschaft in vielen Teilen erholt hat, reißen die Hiobsbotschaften für Anleger nicht ab. Als derzeit aktuellstes Opfer hat es nun die KanAm Fonds 15, 16, 20 und 22 erwischt. Ursächlich hierfür ist die Situation der sog. Xanadu Mall in Nevada/USA, in die vorgenannte Fonds zumindest teilweise investiert haben. Über den 260.000 qm großen Komplex haben mit Wirkung vom 9. August 2010 die finanzierenden Banken die Kontrolle übernommen.

Geplant in den neunziger Jahren des vorherigen Jahrtausends als gigantischer Einkaufstempel mit über 500.000 squarefeet Einzelhandelsfläche, stand das Projekt Xanadu Mall bereits von Beginn an unter keinem guten Stern. Im Jahr 2003 musste das Projekt verkleinert werden, weil die Kosten in nicht mehr vertretbare Höhen gestiegen waren. Im Jahr 2005 erfolgte der Baubeginn, für das Jahr 2008 war laut Prospekt die Fertigstellung geplant. Doch von einem erfolgreichen Ende konnte schon bald keine Rede mehr sein.

Denn Mills, Partner bei einigen KanAm Fonds, geriet im Jahr 2006 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Börsenkurs sackte stark ab und sogar die amerikanische Börsenaufsicht SEC griff ein, was sich auch auf das Xanadu Projekt negativ auswirkte.

Zu einem weiteren "Schicksalsschlag" kam es dann mit der Lehman-Pleite, da - so das Online-Informationsportal Fondstelegramm - Lehmann mit einem Fonds im Bankenkonsortium von Xanadu saß. Dies hat wohl den härtesten Stoß für das Projekt bedeutet. Ab da, so das Fondstelegramm weiter, sei es bergab gegangen. Hieran konnten auch Rettungsversuche aus Politik und Wirtschaft nichts mehr ändern. Schließlich lief am 9. August die letzte Frist für einen Einigungsversuch der Beteiligten aus, ohne dass eine Lösung gefunden werden konnte.

"Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Kapitalanleger nicht lediglich auf das Prinzip Hoffnung vertrauen, sondern selbst von einer fachlich kompetenten Anwaltskanzlei prüfen lassen, ob ihnen im Einzelfall Schadenersatzansprüche, beispielsweise wegen fehlerhafter Anlageberatung, zustehen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. "Die Rechtsprechung legt den Anlageberatern erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Werden diese Pflichten verletzt, so machen sich die Berater regelmäßig schadensersatzpflichtig", so Rechtsanwalt Kainz abschließend.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KanAm Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, August 30, 2010

Es wird ernst! - ALAG Anleger erhalten erste Mahnbescheide!

Die ALAG geht den nächsten Schritt! Einige Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG haben einen Mahnbescheid erhalten. Dies ist der nächste Schritt der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, um die den Anleger der ALAG zugeflossen gewinnunabhängigen Auszahlungen von den Anlegern zurück zu erhalten.

„Wenn gegen einen Mahnbescheid nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt wird, kann der Antragssteller nach zwei Wochen einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen. Wenn dieser ergeht und rechtskräftig wird, kann der Antragssteller nach den gesetzlichen Vorschriften die Zwangsvollstreckung betreiben.“ erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hösler von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

„Auch wenn dem Anleger ein gerichtlicher Mahnbescheid zugehen sollte, empfiehlt es sich, der enthaltenen Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist“, rät Rechtsanwalt Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Gegebenenfalls kann dem Zahlungsbegehren der ALAG ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. „In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, ergänzend in Betracht“ so Rechtsanwalt Hösler von den CLLB Rechtsanwälten. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und wurde bereits von einer Reihe von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt.

Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden bereits gerichtliche Klageverfahren eingeleitet. Es wurden auch bereits erste Vergleiche mit Anlageberatern bzw. Beratungsgesellschaften geschlossen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "ALAG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Bankhaus Löbbecke wegen Falschberatung zu Schadensersatz verurteilt.

Eine Pflicht zur umfänglichen Aufklärung über vereinnahmte Rückvergütungen besteht laut Landgericht Berlin auch gegenüber Kunden, die keine dauerhafte Geschäftsbeziehung zur Bank pflegen.

Erneut ist eine Privatbank wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadensersatz verurteilt worden. Die auf vermögende Klientel und Unternehmen konzentrierte Bankhaus Löbbecke AG konnte mit ihrer Rechtsauffassung, es bestünde keine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen gegenüber Anlegern, die nicht langjährige Kunden seien, vor dem Landgericht Berlin nicht durchdringen. Auch der Ansicht, sie sei ohnehin nicht zur Aufklärung verpflichtet gewesen, da es sich nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der jüngsten BGH-Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 20.01.2009, XI ZR 510/07) handele und zudem die Hinweise in den jeweiligen Fondsprospekten ausreichend seien, erteilte das Landgericht in seinem Urteil vom 10.08.2010 eine Absage.

In seiner Begründung stützte sich das Landgericht darauf, dass der Berater des Bankhauses den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt hat, dass und in welcher Höhe der Bank Rückvergütungen für den Vertrieb von Beteiligungen an den Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 & 4 zugeflossen sind. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 10.08.2010, Az. 37 O 177/09) sprach dem betroffenen Anleger Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio, steuerlichen Nachzahlungszinsen sowie Zinsen und Gebühren aus einem Darlehen, das der Anleger zur Finanzierung seiner Beteiligung auf Anraten des Beraters aufgenommen hatte, zu.

Die Bankhaus Löbbecke AG hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Gespräche über die Beteiligungen nicht ihr Kunde gewesen. Insbesondere habe zu keinem Zeitpunkt eine Beratung des Klägers durch die Beklagte stattgefunden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass keine langjährige Kundenbeziehung bestanden habe und das Beratungsgespräch ausschließlich die streitgegenständlichen Beteiligungen zum Thema hatte und der Kläger an weiteren Anlagemöglichkeiten kein Interesse gehabt habe.

Sven Knychala, Rechtsanwalt der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, der den Kläger vor dem Landgericht vertreten hat: „Es kann nicht darauf ankommen, dass ein Anlageinteressent eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zur beratenden Bank pflegt. Es ist auch dann von einem stillschweigenden Beratungsvertrag auszugehen, wenn der Kunde erstmalig Kontakt zur Bank aufnimmt und auch dann, wenn nur ein einziges Anlageprodukt thematisiert wird. Nur, wenn der Anlageinteressent erkennbar auf eine Beratung verzichtet, kann im Ausnahmefall von einer reinen Vermittlung ausgegangen werden. Ein Beratungsvertrag begründet wiederum die Pflicht zur Aufklärung über all jene Eigenschaften und Risiken, die für die jeweilige Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das Provisionsinteresse der beratenden Bank.“

Das Gericht hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass die Art und Dauer der bisherigen Geschäftsbeziehung der Parteien ohne Belang sei, sofern die beklagte Bank in den entsprechenden Gesprächen dem Anleger nicht nur Tatsachen über die Beteiligungen mitteile, sondern diesbezüglich auch Bewertungen vorgenommen hat. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger in Beratungsgesprächen die Struktur und Funktionsweise der beiden Medienfonds erläutert. Es wurde zudem ein Berechnungsbeispiel angefertigt, dass auf konkrete Daten des Klägers Bezug nahm. Dem Gericht reichten diese Informationen, um aufgrund der Gespräche den Abschluss eines Beratungsvertrages anzunehmen. Dementsprechend war die Bank zur vollumfänglichen Aufklärung über die ihr zufließenden Rückvergütungen verpflichtet.

Auch dem Einwand der Beklagten, die Hinweise in den jeweiligen Fondsprospekten seien zur Erfüllung etwaiger Aufklärungspflichten ausreichend gewesen, hat das Landgericht Berlin eine Absage erteilt.

Rechtsanwalt Sven Knychala sagt dazu: „In den Emissionsprospekten finden sich zwar Hinweise darauf, dass emissionsbedingte Nebenkosten in Höhe von über 10 % entstehen können. Allerdings wird in den Prospekten nicht explizit erwähnt, dass das Bankhaus Löbbecke an diesen Kosten partizipiert. Für den Kläger war daher nicht erkennbar, in welcher Höhe die Bank Rückvergütungen für die Anlageempfehlungen erhält. Ein Anleger kann allenfalls davon ausgehen, dass das 5 %ige Agio an das beratende Kreditinstitut fließt. Wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, tatsächlich um höhere Provisionszahlungen handelt, verletzt die Bank ihre Aufklärungspflicht und der Kunde kann nicht hinreichend beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse oder vielmehr im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten, erfolgt.“

Für das Landgericht Berlin stand auch außer Frage, dass es sich bei den Vergütungen um aufklärungspflichtige Rückvergütungen und nicht lediglich um Innenprovisionen handelte, wie vom Bankhaus Löbbecke behauptet. Die Bank machte geltend, es seien keine Zahlungen direkt an sie zurückgeflossen, sondern lediglich über Sonderkonten dritter Banken. Darauf könne es indes nicht ankommen, so das Gericht. Entscheidend sei, dass Teile des Agios an die Beklagte flossen und insoweit ein Umsatzinteresse bestanden habe, hinsichtlich dessen der Kunde in der Lage sein müsse, dieses selbst richtig einzuschätzen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt Sven Knychala, LL.M.Eur.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Morgan Stanley P2 Value: BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte warnen Anleger vor drohender Verjährung ihrer Ansprüche.

Viele Anleger wissen nicht“, sagt Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp), „dass es sich auch beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds um Wertpapiergeschäfte handelt und diese unter die Verjährungsvorschrift des Paragraphen 37 a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung fallen.“ Das bedeutet, dass alle Anleger, die ihre Anteile am Morgan Stanley P2 Value im September 2007 erworben hatten, sofort handeln müssen, sonst verjähren ihre Ansprüche.

Der Handel von Anteilen am P2 Value ist seit knapp zwei Jahren ausgesetzt. Die Frist läuft am 30. Oktober.2010 aus. Es sei zu befürchten, meint Hahn, dass der Handel auch nach diesem Datum nicht wieder aufgenommen wird und der Fonds abgewickelt werden muss. Die Anleger des „P2 Value“ haben mittlerweile drei Abwertungen ihrer Anteile in Höhe von insgesamt etwa 35 % des Buchwertes hinnehmen müssen. Am Zweitmarkt können sie ihre Anteile zurzeit noch zu 21,50 € pro Anteil verkaufen und realisieren damit einen Verlust von mehr als 50 % ihrer Einlagesumme. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt zahlreiche Anleger dieses Fonds. Die Kanzlei sieht gute Erfolgsaussichten für die Inanspruchnahme der anlageberatenden Bank bei Falschberatung sowie wegen unrichtiger Prospektangaben der Kapitalanlagegesellschaft, der Morgan Stanley Real Estate Investment GmbH, nach Paragraph 127 Investmentgesetz.

Hrp hat bereits Anfang 2010 beim Landgericht Berlin eine Pilotklage gegen die Commerzbank AG wegen des Vorwurfs der Falschberatung bei der Vermittlung von Anteilen am „P2 Value“ eingereicht. Die mündliche Verhandlung findet heute statt. Daneben sieht hrp aber auch Chancen für die Inanspruchnahme von Morgan Stanley Real Estate als Prospektherausgeberin. In diesem Fall strebt hrp für seine Mandanten eine außergerichtliche Regelung an. „Es ist wichtig“, so Hahn weiter, „dass sich möglichst viele Anleger des P2 Value zusammenschließen.“ Allen Anlegern empfiehlt der Fachanwalt, dass diese prüfen sollten, wann genau sie Ihre Anteile am P2 Value gekauft haben. Ab diesem Datum beginne die Verjährung zu laufen. Denn spätestens nach genau drei Jahren könnten Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden, es sei denn, es sei von einer vorsätzlichen Falschberatung auszugehen oder es habe durch eine spätere Nachfrage des Kunden eine Nachberatung stattgefunden.

Betroffene Investoren können sich daher der Interessengemeinschaft „Morgan Stanley Stanley P2 Value " im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn, M.C.L. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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Medienfonds Macron: Klage wegen Entschädigung aus Einlagensicherungsfonds abgewiesen

Anleger des Medienfonds Macron Filmproduktion GmbH & Co. Projekt 1 KG drohen erhebliche Verluste. Der von ALCAS / KGAL aufgelegte Fonds hat nicht nur mit der neuen steuerlichen Bewertung der Schuldübernahmeverträge zu kämpfen, sondern auch mit dem Ausfall der Lizenzeinnahmen durch die Insolvenz der Lehman Brothers Bankhaus AG.

Die Bank hatte für einen Teil der Lizenzeinnahmen, der zur Bezahlung der laufenden Ausgaben des Fonds und der Ausschüttungen der Anleger dienen sollte, die Schuld übernommen. Da der Einlagensicherungsfonds vom Bundesverband deutscher Banken e.V. eine Entschädigung ablehnte, hatte die Fondsgesellschaft Klage beim Landgericht Berlin eingereicht, die jetzt abgewiesen wurde. Es steht aktuell zur Entscheidung im Wege des Gesellschafterbeschlusses an, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden soll.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertritt bereits zahlreiche Gesellschafter, die unter anderem Schadensersatzansprüche geltend machen. „Nach unserer Prüfung“, so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp, „stehen den Anlegern im Einzelfall Schadensersatzansprüche beispielsweise wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen und unzureichender Risikoaufklärung etwa hinsichtlich der steuerlichen Problematik zu.“

Betroffenen Anlegern wird daher empfohlen, ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Bereits 2009 wurde beispielhaft für eine Beteiligung in Höhe von 25.000 Euro ein Verlust nach Steuern in Höhe von 10.751 Euro prognostiziert, sofern keine Zahlungen aus dem Einlagensicherungsfonds oder aus der Insolvenzmasse erfolgen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds/Macron" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Samstag, August 28, 2010

Deikon GmbH: BSZ e.V. Vertrauensanwälte vertreten auf Gläubigerversammlungen!

Gläubigerversammlungen zwischen dem 13. und 15. September 2010. BSZ e.V. rät zur Überprüfung des Konzepts und BSZ e.V. Vertrauensanwälte vertreten Betroffene auf Gläubigerversammlung!

Die Anleger von Deikon-Hypothekenanleihen haben heute eine Einladung zur Gläubigerversammlung erhalten, wonach die Gläubigerversammlungen für die 3 Anleihen am 13., 14. und 15.09. 2010 jeweils um 11.00 Uhr in Düsseldorf stattfinden sollen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte werden Betroffene zumindestens auf den Gläubigerversammlungen am 13. und 14.09.2010 vertreten (für die Versammlung am 15.09.2010 erwägen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte ebenfalls eine Vertretung), für nicht rechtsschutzversicherte Anleger wird die Vertretung auch im Rahmen de BSZ e.V.- Interessengemeinschaft durch die BSZ e.V. AnlegerschutzCard abgegolten sein.

Die Vollmachten werden den BSZ e.V.-Mitgliedern in der nächsten Woche übersandt werden.

Der BSZ e.V. rät dringend zur Überprüfung des angekündigten Sanierungskonzepts und wird hierzu in der nächsten Woche auch Stellung nehmen. „Unbedingt prüfen lassen sollten“, so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, „Betroffene, ob der vorgeschlagene Verzicht der Anleihegläubiger auf etwaige Rechte aus wichtigem Grund, in ihrem Sinne ist.“

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.

Foto: Rechtsanwalt undBSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth MSc (real Estate)

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Donnerstag, August 26, 2010

Revolutionär! Kick-Back-Rechtsprechung für DG-Anleger gilt nun auch in Bayern.

Nunmehr hat auch ein bayerisches Gericht einem Ableger des DGI 30 dem betroffenen Anleger Recht gegeben. Ohne Anrechnung von Steuervorteilen erhält dieser seinen Einlagebetrag, das Agio und gezahlte Darlehenszinsen zurück.

Das Landgericht Nürnberg hat sich der bundesweit vorherrschenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen und ausgeführt, dass der Emissionsprospekt nicht zutreffend und transparent über die an die vermittelnde Bank geflossenen Provisionen aufgeklärt hat. Bislang hatten bayerische Gerichte sich in größter Zurückhaltung geübt und teilweise angenommen, dass die im Prospekt enthaltenen Verklausulierungen einen Schadensersatzanspruch nicht begründen.

Auch dieses Urteil wurde durch den schweinfurter BSZ-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze erstritten, welcher bereits verantwortlich für die Wende der Rechtsprechung des OLG Celle zugunsten von DG-Anlegern zeichnet und bereit 2004 das bundesweit erste Urteil zugunsten eines DG-Anlegers erstritt.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze Fachanwalt für
Bank- und Kapizalmarktrecht, Fachanwalt für Strafrecht.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

noa Bank - BaFin stellt Entschädigungsfall fest.

Am 25.08.2010 hat die BaFin den Entschädigungsfall für die noa bank GmbH & Co. KG festgestellt. Die Bank konnte Kundeneinlagen nicht mehr vollständig zurückzahlen.

Damit ist die Grundlage für ein Entschädigungsverfahren nach EAEG gegeben, wonach die Kunden von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) Entschädigungszahlungen erhalten können.

Durch die EdB sind Kundeneinlagen bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro abgesichert. Die EdB wird in den nächsten Tagen beginnen, die Kunden der noa Bank anzuschreiben und die Voraussetzungen für die Entschädigungszahlungen zu schaffen. "Erfahrungsgemäß laufen die Entschädigungsverfahren über die EdB unkompliziert und schnell", so BSZ-Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

Bereits am 24.08.2010 stellte die BaFin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der noa Bank. Kunden, die über höhere Einlagen als den von der EdB abgesicherten Betrag verfügen, sollten die nicht entschädigten Beträge im Rahmen des erwarteten Insolvenzverfahrens geltend machen. "Laufende Kreditverbindlichkeiten müssen auch im Falle der Insolvenz weiter bedient werden", mahnt Geißler weiter.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "noa Bank " anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Gießler

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Rentner kurz vor der Pleite

Anleger offener Immobilienfonds erhalten seit Monaten keine Zahlungen.

Viele Rentner, die vorher häufig erfolgreich als Freiberufler tätig waren, stehen aktuell vor finanziellen Engpässen. Grund sind ausbleibende Auszahlungen offener Immobilienfonds, denn diese bedienen seit der Anteilsrücknahmeaussetzung auch Auszahlungspläne nicht mehr. Und genau in diese Auszahlungspläne offener Immobilienfonds hatten viele Deutsche investiert, um so ihre Altersvorsorge zu sichern.

Neuste Aussetzungen begannen im Mai 2010, nach vier Monaten ohne Einkünfte und weiter laufenden Ausgaben spitzt sich die Situation der Rentner nun dramatisch zu, vereinzelt drohen Kündigungen wegen säumiger Mietzahlungen.

Der Verkauf der Anteile an der Börse ist mit erheblichen Einbußen verbunden, die Aufnahme von Darlehen mit hohen Zinsen. Zudem wackelt auch die grundlegende Sicherheit der Investitionen trotz Schließungen. „Die eigentliche Gefahr von Wertverlusten kommt erst noch auf die Fonds und damit auf die Anleger zu“, erklärt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Lutz Tiedemann von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte. „Etliche Anschlussvermietungen von gewerblichen Mieträumen sind nicht gesichert. Wenn Fondshäuser keine Nachmieter finden, könnte die Situation der Fonds noch unerquicklicher werden, da dann exorbitante Einnahmequellen weg brechen werden.“

Die Fondshäuser sicherten den Anlegern die Bedienung der Auszahlungspläne zu, auch bei einer Rücknahmeaussetzung. An diese Zusicherungen sehen sich die Fonds nicht mehr gebunden. Begründet wird dies damit, dass die BaFin die Bedienung von Auszahlungsplänen bereits seit dem Jahr 2008 untersagt habe. „Diese Begründung wäre nachvollziehbar, wenn die BaFin dieses Gebot erst 2010 ausgesprochen hätte. Allerdings resultiert das Verbot aus dem Jahr 2008, welches die Fonds zum Zeitpunkt ihrer Zusicherungen kannten“, erläutert Tiedemann.

„Anleger sollten ihr finanzielles Schicksal selbst in die Hand nehmen“, so Tiedemann. Denn jedem Anleger steht die Chance offen, die ihm verwehrte Rentenzahlung gerichtlich zu erzwingen. „Wenn Anlegern eine Bedienung der Auszahlungspläne schriftlich zugesichert worden ist, liegen optimale Bedingungen vor.“ Dann greifen nämlich nicht die kurzen Verjährungsfristen des Investmentgesetzes.

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Mittwoch, August 25, 2010

ALAG Anleger werden durch Inkassounternehmen unter Druck gesetzt!

Der Ton wird rauer! Die Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG werden wiederholt durch ein Inkassounternehmen zur Rückzahlung der von der ALAG an die Anleger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen mit kurzer Fristsetzung aufgefordert.

Hierbei wird den Anlegern auch die Durchführung eines Mahnverfahrens sowie eine mögliche Zwangsvollstreckung in Aussicht gestellt, wenn die Anleger nicht innerhalb einer sehr kurzen Frist der Zahlungsaufforderung nachkommen. Ebenfalls ist in den Schreiben des Inkassounternehmens der Hinweis enthalten, dass eine Nichtzahlung trotz Vorliegen eines Schuldtitels fast immer zum Verlust der Kreditwürdigkeit führt.

„Ohne Vorliegen eines Vollstreckungstitels kann eine Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden. Einen solchen „Vollstreckungstitel“ könnten die ALAG bzw. das Inkassounternehmen gegen einen Anleger im Wege des Mahnverfahrens nur erwirken, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang eines gerichtlichen Mahnbescheides Widerspuch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird“ erklärt Rechtanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Wenn gegen einen Mahnbescheid nicht fristgemäß Widerspruch einlegt wird, kann der Antragssteller nach zwei Wochen einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen. Wenn dieser ergeht und rechtskräftig wird, kann der Antragssteller nach den gesetzlichen Vorschriften die Zwangsvollstreckung betreiben.

„Wenn Anlegern der ALAG ein gerichtlicher Mahnbescheid zugehen sollte, empfiehlt es sich, der enthaltenen Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist“, rät Rechtsanwalt Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Insbesondere führt der bloße Zugang eines Mahnbescheides bzw. ein unter Umständen zu erfolgender Widerspruch hiergegen nicht zum Verlust der Kreditwürdigkeit“ so Rechtsanwalt Hösler weiter.

Gegebenenfalls kann dem Zahlungsbegehren ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. „In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, ergänzend in Betracht“ so Rechtsanwalt Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und wurde bereits von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt.

Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden bereits gerichtliche Klageverfahren eingeleitet.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "ALAG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, August 24, 2010

KanAm Fonds - Verluste in Millionenhöhe drohen

Wie mehrere Medien übereinstimmend berichten, befinden sich einige KanAm Fonds in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Von hunderten Millionen Dollar Verlusten ist die Rede.

Betroffenen sind laut dem online Informationsdienst „fondstelegramm“ die KanAm Fonds 15, 16, 20 und 22. Bei diesen Anlageprodukten handelt es sich um Immobilienfonds einer Münchner Fondsgesellschaft, die das jeweilige Fondsvermögen ganz oder teilweise in eine zwei Milliarden Dollar teure sog. Megamall investierten.

Dieser Einkaufs- und Unterhaltungskomplex mit Namen Xanadu beinhaltet neben einem Shoppingcenter auch eine Indoor-Skihalle und einen Vergnügungspark, bestehend aus Kinos, einem Riesenrad sowie unterschiedlichen Familienunterhaltungscentern.

Finanziert wurde dieser Park neben Krediten von Großbanken auch durch die Einlagen tausender deutscher Anleger, die in vorgenannte KanAm Fonds insgesamt einen Betrag in Höhe von 400 Millionen Euro investierten. Ein nicht unerheblicher Teil hiervon, so ist zu befürchten, dürfte verloren sein, wie auch ein von der Online-Ausgabe der Welt zitierter US-Investmentbanker bestätigt.

„Für die Anleger ist diese Situation überaus unangenehm“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese vor Fondserwerb nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier relativ anlegerfreundlich und legt den Anlageberatern erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Werden diese Pflichten verletzt, machen sich die Berater oder die dahinter stehenden Beratungsgesellschaften grundsätzlich schadensersatzpflichtig.“
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Kainz rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KanAm Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Konservenfabrik in Nöten. ACCESSIO-Kunden fürchten die nächste Insolvenz.

Die Konservenfabrik Zachow & Co. KG kämpft gegen die Pleite. Wenn die Konservenfabrik den Vertragszins aus der Inhaber-Teilschuldverschreibung mit der amtlichen WKN A0H5JK zahlen müsste, droht die Insolvenz. Die dramatische wirtschaftliche Lage des Unternehmens wurde unter anderem mit einem Absatzrückgang in den vergangenen zwölf Monaten begründet.

Deshalb hat das Management der Konservenfabrik alle Anleger angeschrieben. Sie sollen auf der nächsten Gläubigerversammlung am 02.09.2010 für den vollständigen Verzicht auf die Zinsen stimmen.

Die meisten Anleger haben die Inhaber-Teilschuldverschreibung über die ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG (früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG) erworben. Sie berichten in vielen Fällen davon, dass Ihnen die Berater nicht zu etwaigen Risiken hin bis zum Totalverlust gesagt haben.

Und das ist nicht das einzige Krisenpapier, das das Itzehoer Wertpapierhandelshaus seinen Kunden verkauft hat. Viele haben noch Wertpapiere von der Cargofresh AG, der Pongs & Zahn AG, der Salvator Grundbesitz AG, der HPE Hanseatic Private Equity AG und der Ponaxis AG empfohlen, die heute nichts oder sehr viel weniger wert sind. Die Cargofresh AG ist schon insolvent.

Die BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira rät allen Anlegern, sich von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt bei der Gläubigerversammlung vertreten zu lassen: „Die Beschlüsse haben für die Konservenfabrik und die Anleger eine existentielle Bedeutung. Deshalb sollte sorgfältig abgewogen werden, ob und wie das Unternehmen entlastet wird, zumal die Anleger durch ein ungeschicktes Abstimmungsverhalten möglicherweise wichtige Rechte im Kampf um die Rückzahlung der angelegten Gelder verlieren könnten.“

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Konservenfabrik Zachow & Co. KG" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Weitere Offene Immobilienfonds geschlossen – Viele Rentner geraten in finanzielle Bedrängnis.

Jetzt auch Euroreal, TMW Immobilien Weltfonds und Morgan Stanley P 2 Value betroffen.

Die Unsicherheit auf den Märkten hält an. Infolge massenhafter Rückgabe von Fondsanteilen sehen sich diverse Fondsgesellschaften gezwungen, die von ihnen verwalteten Fonds zu schließen, d.h. die Rücknahme auszusetzen. Neben den schon geschlossenen Axa Immoselect , Degi Europa, Degi International und SEB Immoinvest hat es nunmehr auch die oben genannten Fonds getroffen.

Dadurch geraten viele Rentner mit Auszahlungsplänen in finanzielle Schwierigkeiten und zum Teil in Not betont der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein. Oft sind Auszahlungspläne eine Form der Altersversorgung. Aus zurück zu gebenden Fondsanteilen erfolgt eine monatliche Überweisung eines zuvor festgelegten Betrages auf das Konto des Kunden. Sinn und Zweck des Entnahmeplans ist, eine lückenlose Altersversorgung sicherzustellen. Zur Altersrente gehört, dass sich der Betreffende unter allen Umständen darauf verlassen können muss, dass er seine Rente pünktlich jeden Monat erhält, insbesondere, wenn sie einen unverzichtbaren Teil des monatlichen Einkommens darstellt. Insoweit verhält es sich nicht anders als mit einer gesetzlichen Altersrente.

Das Produkt ist zu diesem Zweck jedoch ungeeignet, weil das Risiko der Aussetzung der Rücknahme besteht. Es leidet insoweit an einem nicht behebbaren Geburtsfehler. Zwar bleibt ein Verkauf über die Börse möglich, doch sind hierbei nicht unerhebliche und nicht kalkulierbare Abschlägen hinzunehmen. Der Rat, die Altersversorgung mit einem Entnahmeplan sicherzustellen, ist daher fehlerhaft und führt zu einem Schadenersatzanspruch.

Darüber hinaus werden die Anleger über die Möglichkeit der Aussetzung nicht korrekt informiert. Stattdessen wird ihnen gern vollmundig und einschränkungslos die absolute Sicherheit der Anlage und die garantiert pünktliche Zahlung versprochen. Der Verkaufsprospekt enthält zwar die Informationen über die Aussetzung, diese sind aber kleingedruckt und irgendwo in einem Wust von Regelungen untergebracht, was jedoch in Anbetracht der Bedeutung keine angemessene bzw. ordnungsgemäße Information darstellt. Wird der Prospekt erst zum oder nach dem Vertragsschluss übergeben, ist das jedenfalls zu spät.

Darüber hinaus verschweigen Berater gern die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Rückvergütungen. Ob sich daraus ein Schadenersatzanspruch ergibt, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Neben einer Klage kommt auch eine einstweilige Verfügung auf Auszahlung der monatlichen Raten in Betracht, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er existenziell darauf angewiesen ist und sich in einer Notlage befindet.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Milliardengrab Medienfonds

Anleger machen mobil gegen Fehlberatungen durch Banken und Sparkassen.

Das Handelsblatt berichtet unter der Überschrift "Wie deutsche Anleger Hollywood finanzierten" von der beeindruckenden Summe von rund 12 Mrd. $, die diverse Medienfonds bei deutschen Anlegern einsammelten und zur Freude der Filmindustrie in den USA mit einem für die gutgläubigen Geldgeber überwiegend allenfalls mäßigen Erfolg ablieferten. Seit Jahren ist in der Branche bekannt, dass die Fachwelt über das "stupid German money" lacht.

Selbst erfolgreiche Filme und Oscars sind keine Garantie für ins Blaue hinein in Aussicht gestellte Renditen. Schon die vertragliche Verteilung der Erträge benachteiligt die Anleger. Es bewahrheitet sich wieder die alte Erkenntnis, dass Produkte die mit "Schmiergeld" platziert werden, schon von der Konzeption her für eine seriöse Geldanlage nicht taugen. "Rückvergütungen" und verschleierte Vertriebsentgelte müssten schon bei der Plausibilitätsprüfung vor der Aufnahme von Film - und sonstigen Fonds in das Anlageprogramm von beratenden Banken und Sparkassen ein absolutes Ausschlusskriterium sein. Dass die Praxis so nicht verfahren ist unterstreicht ein weiteres Mal die Fragwürdigkeit des Vorgehens der Kreditwirtschaft und belegt die Gefährdung, die ihre vorgebliche "Beratung" für die Kundschaft darstellte.

Seit Jahren verhilft die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte enttäuschten Medien - und sonstigen Fondsanlegern, die sich aus der Zange von Finanzverwaltung und beratenden Banken und Sparkassen befreien wollen, zu ihrem Recht und ihrem Geld.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Montag, August 23, 2010

DG-Fonds: Südwestbank und Volks- und Raiffeisenbanken geraten zunehmend unter Druck.

BSZ e.V. Vertrauensanwälte Hahn Rechtsanwälte halten Chancen auf Schadensersatz für besser denn je. "Wir reichen fortlaufend weitere Klagen von geschädigten DG-Fonds-Anlegern gegen die Südwestbank und die Volks- und Raiffeisenbanken in Baden-Württemberg ein. Denn die Chancen auf Schadensersatz sind besser denn je", sagte Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann, Partnerin der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte, heute in Stuttgart.

Anlass für den Optimismus der Anwältin ist ein weiteres Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2010 (- 9 U 182/09 -). In der jüngst veröffentlichten Begründung des Gerichts wurden einem Kläger, der in den DG-Fonds 36 sein Geld investiert hat, seine Schadensersatzansprüche bestätigt. Diese wurden ihm bereits in erster Instanz vom Landgericht Stuttgart zugesprochen. Denn der Bankberater habe, so die Richter des Oberlandesgerichts, unstreitig nicht über die Höhe der Rückvergütung aufgeklärt.

Die Südwestbank AG könne sich auch nicht auf den Prospekt berufen, da auch dieser unzutreffend und irreführend sei. Die Südwestbank AG hat für die Vermittlung der Beteiligung an dem DG-Fonds 36 Provisionen in Höhe von acht Prozent der Beteiligungssumme erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Bankberater offen legen, wie hoch die Vermittlungsprovisionen sind. "Geschädigte DG-Fonds-Anleger sollten nicht lange überlegen, sondern schnell handeln, denn die Verjährungsfrist für die Einreichung von Klagen endet spätestens Ende 2011", empfiehlt Brockmann. Allein in Baden-Württemberg wohnen nach Schätzung der Fachanwältin mehr als ein Viertel der bundesweit insgesamt rund 20.000 geschädigten DG-Fonds-Anleger, die mehr als 500 Millionen Euro in diese Fondsanlagen investiert haben.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "DG-Fonds" anzuschließen.

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Caviar Creator: Handlungsoptionen für Geschädigte

Das Unternehmen Caviar Creator ist bereits seit mehreren Jahren in den Schlagzeilen. Caviar Creator, das Aquakulturanlagen zur Kaviarproduktion betreibt, warb in der Vergangenheit Anleger mit dem Versprechen, mittels der Kaviarproduktion hohe Renditen zu erzielen. Hierzu wollte das Unternehmen an die Börse gehen, was bis heute nicht gelungen ist.

Seit mehreren Jahren ermittelten auch die Untersuchungsbehörden gegen den Unternehmenschef, im Jahr 2009 wurde Anklage erhoben. Wie die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 21.08.2010 berichtet, wird der Prozess nach dem plötzlichen Tod des zuständigen Richters nun neu aufgerollt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Unternehmenschef im Zusammenhang mit dem Vertrieb von außerbörslichen Aktien der Caviar Creator Betrug vor. So seien bis zum Jahr 2005 von mehreren tausend Anlegern Gelder in Höhe von circa Euro 34.000.000,00 akquiriert worden. Nachdem das Kapital fast aufgebraucht war, wurde versucht, neue Anleger anzuwerben. Hierzu soll nach den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf von dem bereits wegen Vermögensdelikten vorbestraften Unternehmenschef falsche Geschäftszahlen vorgelegt worden sein, wodurch Anleger zu einer erneuten Investition in zweistelliger Millionenhöhe geworben wurden.

Für die Geschädigten bestehen nun mehrere Handlungsoptionen.

"Geschädigte Anleger sollten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmenschef der Caviar Creator prüfen lassen.", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Anleger vertritt. "In Betracht kommen hier insbesondere deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs.

Ferner ist auch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Unternehmen in Erwägung zu ziehen. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Anlageberater der Caviar Creator die vorbörslichen Aktien als sicher und gefahrlos bezeichneten, ohne auf die besonderen Risiken, die diesem Kapitalanlagemodell zueigen ist, hinzuweisen. Hierbei ist zu beachten, dass es bereits ein Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf gibt, in dem Caviar Creator wegen Fehlberatung zu Schadensersatz verurteilt wurde."

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Caviar Creator anschließen.

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Bildquelle: ©Caviar/PIXELIO    http://www.pixelio.de/


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Samstag, August 21, 2010

Anleger dürfen auf die Angaben ihres Beraters vertrauen und müssen Emissionsprospekte nicht noch zusätzlich lesen

Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.

Damit, so betont der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein unter Hinweis auf das am 6. August 2010 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, hat der BGH ein weiteres Mal eine anlegerfreundliche Entscheidung getroffen und entschieden, dass ein Schadenersatzanspruch eines Anlegers nicht schon deswegen „grob fahrlässig“ verloren gehe, weil er den Anlageprospekt nicht gelesen habe.

Im vorliegenden Fall gab der BGH der Klage eines Anlegers wegen fehlerhafter Anlageberatung statt, der im Jahre 1999 für 150.000 DM Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem „Turmcenter Frankfurt“, erworben hatte. Nachdem der Fonds im Jahre 2005 zunächst in die Zwangsverwaltung und sodann 2006 in die Insolvenz gegangen war, klagte der Anleger rund 103.000 Euro Schadensersatz ein, da der Anlagevermittler seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt habe. Mit der Fondsbeteiligung habe ihm dieser eine Anlage empfohlen, die seinem erklärten Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge widersprochen habe. Der Beklagte habe ihn nicht auf die spezifischen Risiken dieser Anlage, insbesondere nicht auf das Risiko eines Totalverlusts, hingewiesen, die gebotene Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität, Seriosität und Tragfähigkeit des Beteiligungsangebots unterlassen und negative Pressestimmen nicht berücksichtigt. Als Fachmann habe der beklagte Anlagevermittler erkennen müssen, dass das Beteiligungsangebot auf eine Täuschung der neu eintretenden Anleger abgezielt und von vornherein keine Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg gehabt habe.

Der Beklagte war hingegen der Meinung, der Anleger habe hier grob fahrlässig gehandelt, denn dieser habe es unterlassen, den ihm übergebenen Emissionsprospekt auch durchzulesen und damit (von sich aus) auf durchgreifende Hinweise auf die fehlende Eignung der Kapitalanlage für seine Anlageziele zu stoßen. Ferner wurde die Einrede der Verjährung erhoben.

Jedoch ohne Erfolg, wie der BGH entschied, da ein Anlageinteressent regelmäßig auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm erteilten Anlageberatung vertrauen und ihm eine unterbliebene "Kontrolle" dieser Beratung durch Lektüre des Prospekts deshalb nicht ohne weiteres als grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden dürfe. Zwar komme dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet sei, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden sei, könne die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun. Es liege daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen.

Andererseits misse der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nehme, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, ein besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten seien und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhalte, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraue daher der Anleger auf den Rat und die Angaben „seines" Beraters oder Vermittlers und sehe er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so sei darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht „grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlasse der Anleger eine „Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weise dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und sei daher für sich allein genommen nicht schlechthin „unverständlich" oder „unentschuldbar", so der BGH.

Eine andere Betrachtungsweise stünde zum einen in einem Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des BGH zur Frage des anspruchsmindernden Mitverschuldens. Zum anderen würde sie den Anleger unangemessen benachteiligen und seinen Schadensersatzanspruch oftmals leer laufen lassen. Denn die Risiken und Nachteile einer Kapitalanlage wirkten sich vielfach erst einige Jahre nach dem Erwerb finanziell spürbar aus (Reduzierung oder gar Wegfall von Ausschüttungen etc.). Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene Lektüre des Anlageprospekts als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn „bemerkbar" machten und er sich daher veranlasst sehe, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermittler gegebenen Empfehlungen und Auskünfte zu hinterfragen.

Anlegern als auch Beratern wird empfohlen, das Urteil zu beachten und in derartigen Fällen Rechtsrat insbesondere bei Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht in Anspruch zu nehmen

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

OLG Nürnberg spricht dem Opfer einer türkischen Holding Schadensersatz zu

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dem Anteilseigner einer Holding-Gesellschaft mit Sitz in Istanbul, einem türkischen Staatsbürger aus Fürth, mehr als 13.000 Euro Schadensersatz zugesprochen.
Das Gericht hat dabei festgestellt, dass das Geschäftsmodell der Holding auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Anleger ausgelegt ist. Auch verstieß das Handeln der Gesellschaft, die Anteile an ausländischen Vermögenswerten vertreibt, gegen die Bestimmungen des Auslandinvestmentgesetzes.
Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein unter Hinweis auf das am 16. August 2010 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.06.2010 – 4 U 2326/08.

Der türkische Staatsbürger islamischen Glaubens hatte bereits im Dezember 1998 in seiner Wohnung in Fürth Anteilsscheine der Beklagten zu 1), einer Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands, im Gesamtwert von 30.000 DM erworben. Das hierfür notwendige Geld hatte er sich für seine Altersversorgung angespart. Er behauptete nunmehr vor Gericht, hinter dieser angeblichen Briefkastengesellschaft stünde wirtschaftlich allein die Beklagte zu 2), eine Holding aus Istanbul/Türkei. Durch deren Vertreter sei ihm die Geldanlage unter Hinweis darauf schmackhaft gemacht worden, dass es sich um ein – im Sinne des Propheten Mohammed - gottgefälliges Investment handele: Statt Zinsen zu erwirtschaften würden mit dem Geld Arbeitsplätze in der Türkei geschaffen. Es sollten Fabriken gebaut, eine Autovermietung betrieben und auch Häuser errichtet werden. Dabei sei eine Rendite von 10 % bis 20 % in Aussicht gestellt und versichert worden, dass bei einer Kündigung die eingezahlten Beträge bis zum Jahresende des darauffolgenden Jahres zurückgezahlt würden. Tatsächlich habe er jedoch nur einmal von der Beklagten ca. 3.000 bis 4.000 Euro ausbezahlt erhalten. Trotz mehrmaliger Aufforderungen und auch einer Kündigung der Beteiligung habe er von seinen Ersparnissen ansonsten nie wieder einen Cent gesehen.

Der 12. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg ist den einzelnen Behauptungen des Klägers im Rahmen einer Beweisaufnahme nachgegangen. Er kam dabei zu der Überzeugung, dass diese Angaben im Wesentlichen richtig sind. „Das Geschäftsmodell der Beklagten, so wie es von den Vorstandsmitgliedern präsentiert wurde, ist objektiv auf eine sittenwidrige Schädigung ausgelegt“ urteilten die Richter. Denn nach den Regeln des maßgeblichen Aktienrechts der British Virgin Islands wäre es schon unmöglich gewesen, Einlagen der Aktionäre – so, wie ihnen gegenüber behauptet – an diese zurückzuerstatten. Auch sei den Anlegern wahrheitswidrig suggeriert worden, im Rahmen eines „Solidarsystems“ Teilhaber an Projekten und Firmen in der Türkei zu werden. Schließlich hätte die Beklagte zu 1) den Vertrieb ihrer Anteilsscheine behördlich zur Anzeige bringen müssen. Weil dies nicht geschehen ist, liege ein Verstoß gegen das Auslandinvestmentgesetz vor. Durch all diese Handlungen und Unterlassungen sei der Kläger geschädigt worden.

Obwohl beide Beklagten ihren Geschäftssitz im Ausland haben, sah das Oberlandesgericht Nürnberg die deutsche Gerichtsbarkeit als für die Entscheidung in der Sache zuständig an: denn in seiner Wohnung in Fürth ist der Kläger getäuscht und um seine Ersparnisse gebracht worden. Im Ergebnis wurde ihm daher Schadensersatz in Höhe seiner damaligen Anlage – abzüglich der einmaligen Rückzahlung - zugesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil dürfte auch einer Reihe anderer Kleinanleger Hoffnung geben, die behaupten, auf die Versprechungen sogenannter „Islam-Holdings“ hereingefallen zu sein. So ist derzeit bei der 12. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein weiterer Rechtsstreit gegen eine der Beklagten anhängig, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Hier ist für den 23. September 2010 eine Beweisaufnahme angesetzt.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hünlein empfahl sowohl Anlegern als auch Beratern, das Urteil zu beachten und in derartigen Fällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, insbesondere stehen hierfür die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, wie auch die Kanzlei Hünlein Rechtsanwälte für eine Beratung im konkreten Einzelfall gern zur Verfügung.

Betroffene Investoren können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Islam-Holdings“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein,Fachanwalt
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

KanAm-Anlegern drohen Hunderte Millionen Dollar Verlust!

Anlegern der KanAm-Fonds 15, 16, 20, 21 drohen hohe Verluste in den USA! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche!

Medienberichten der letzten Tage zufolge (so z.B. von „Welt online“ vom 19.08.2010 zufolge) drohen Anlegern der geschlossenen KanAm-Fonds 15, 16, 20, 21 sehr hohe Verluste in den USA. Laut „Welt online“ haben die finanzierenden Banken die Kontrolle über den fast fertig gestellten 260 000 Quadratmeter großen Komplex übernommen.

In einem Schreiben hat die Gesellschaft laut Welt online den Anlegern mitgeteilt, dass „alle Bestandteile, die den Banken zur Besicherung gegeben worden waren, damit der Kontrolle der beteiligten KanAm-Fonds entzogen“ seien. Ein Teil der Anleger habe zwischenzeitlich Ausschüttungen erhalten. „Das restliche Geld dürfte verloren sein“, wird ein US-Investmentbanker zitiert.

Damit dürfte zu befürchten sein, dass den KanAm-Fonds-Anlegern hohe Verluste aus ihrer Beteiligung drohen, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher z.B. mögliche Ansprüche aus Falschberatung gegen die vermittelnden Banken. „Betroffene Anleger sollten mögliche Schadensersatzansprüche wegen eventueller Falschberatung prüfen lassen“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth. Auch die sog. „kick-back“-Rechtsprechung bietet unter Umständen mögliche Ansatzpunkte für mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger, die muss aber immer im Einzelfall geprüft werden.

Betroffene Investoren können sich daher der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KanAm-Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth MSc (real Estate)


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Freitag, August 20, 2010

Morgan Stanley P2 Value – Schadensersatzansprüche für Anleger?

Der offene Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value wird nach Berichten der Zeitung Financial Times Deutschland erneut abgewertet. Nachdem beim Fondsvermögen bereits vor einigen Wochen kleinere Wertkorrekturen vorgenommen wurden, erfolgte nun die Abwertung um 8 Prozent. Insgesamt beläuft sich die Abwertung somit auf 12 Prozent des Nettoanlagevermögens.

Ursächlich hierfür dürfte eine Abschreibung für eine Büroimmobilie im japanischen Osaka sein, deren Verkehrswert Gutachter nun um knapp 50 Prozent reduziert haben. Dies ist auf den Auszug des bisherigen Hauptmieters Itochu und der gleichzeitigen Flaute auf dem Mietmarkt zurückzuführen, weshalb eine Neuvermietung zu den gleichen Bedingungen nicht realistisch erscheint.

Für die Anleger des offenen Immobilienfonds, der eine Rücknahme von Anteilen ablehnt, bedeutet dies nach Einschätzung der Financial Times Deutschland einen erneuten großen Verlust. Gleichzeitig ist die Lage für die Anleger alles andere als günstig. Eine Rückgabe der Anteile ist nicht möglich, eine Veräußerung an der Börse ist mit nicht unerheblichen finanziellen Einbußen verbunden.

Doch die Anleger müssen sich nicht in jedem Fall ihrem Schicksal fügen. Für sie bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Beteiligungen rückabzuwickeln bzw. ihren Schaden geltend zu machen. Zu nennen ist hierbei insbesondere ein Vorgehen gegen die Anlageberater- und Vermittler, wenn der Fonds auf Beratung hin erworben wurde.

Anlageberater haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Für jene Anleger, die einen Fonds über eine Bank oder Sparkasse erworben haben, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadenersatzansprüche bestehen, wenn sie nicht über die an das Kreditinstitut geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt wurden.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Kainz rät daher betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einem auf die Materie spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.

Betroffene Investoren können sich daher der Interessengemeinschaft „Morgan Stanley Stanley P2 Value " im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Maklerbüro Horn & Horn (Frankfurt/Oder): Immobilienzwangsvollstreckung durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte!

Spitzenerfolg für den BSZ e.V. im Fall Maklerbüro Horn & Horn, Frankfurt/Oder: BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, macht Immobilienvermögen ausfindig und leitet Immobilienzwangsvollstreckung in Höhe von 380.000,- Euro ein! Auch Kontenpfändung beantragt!

Das Maklerbüro Horn und Horn aus Frankfurt an der Oder versprach Anlegern teilweise im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages 8 % Zinsen für ihre Geldanlage, jedoch nicht pro Jahr, sondern pro Monat! Pro Jahr sollten somit ca. 95 % Rendite erwirtschaftet werden, teilweise wurde hier von den Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn angegeben, dass die Rendite dadurch erwirtschaftet werden sollte, dass bei den Banken, bei denen die Gelder angelegt werden sollten, höhere Zinsen ausgehandelt werden sollten. Es besteht der ganz klare Verdacht eines Schneeballsystems!

Inzwischen ist es BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth gelungen, vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 28.05.2010 ein Versäumnisurteil gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn zu erwirken, in dem diese zur Rückzahlung in Höhe von 373.616,00 Euro an eine Anlegerin verurteilt wurden.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, Einspruch wurde von den Verantwortlichen von Horn & Horn nicht eingelegt, stattdessen von diesen ein "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gestellt, der inzwischen vom Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 15.07.2010 als unzulässig verworfen wurde.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, ist es inzwischen auch gelungen, Immobilienvermögen der Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn ausfindig zu machen, und zwar in Form eines Hauses in der Nähe von Frankfurt an der Oder, wohl vor kurzem noch von den Verantwortlichen selbst bewohnt.

Inzwischen ist es BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth auch gelungen, eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 380.250,60 Euro auf dem hälftigen Miteigentumsanteil der Verantwortlichen an der Immobilie eintragen zu lassen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc hierzu: "Wir werden nun umgehend die Zwangsversteigerung der Immobilie für unsere Mandantin einleiten und hoffen, dass ihre Forderung so zum Teil befriedigt werden kann."

Auch konnten inzwischen diverse Konten der Verantwortlichen ausfindig gemacht werden, auch hier wurde inzwischen teilweise Kontenpfändung beantragt! Betroffene Anleger sollten dabei berücksichtigen, dass im Rahmen eines möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens das sog. "Prioritätsprinzip" gilt, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Betroffene Anleger des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder können sich der Interessengemeinschaft "Maklerbüro Horn & Horn" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertauensanwalt Dr. Walter Späth MSc (real Estate)

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