Mittwoch, Oktober 31, 2012

Reform des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes


Zum 01.11.2012 soll das einige wesentliche Änderungen umfassende Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten neu in Kraft treten. Aus Sicht geschädigter Anleger weist es insbesondere zwei erhebliche Neuerungen auf.

Musste bisher, wer Verlauf und Ergebnis eines Musterverfahrens zunächst abwarten wollte, früher oder später doch eine Klage erheben, um nicht die Verjährung seiner Ansprüche zu riskieren, gibt es nunmehr nach § 10 Abs. 2 KapMuG die kostengünstigere Möglichkeit, Ansprüche zum Verfahren anzumelden. Der Anleger muss sich dazu von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens eine bestimmten Kriterien entsprechende schriftliche Anmeldung vornimmt. Für die bezeichneten Ansprüche wird die Verjährung gehemmt, soweit ihnen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens. Die Hemmung dauert an bis drei Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens. Bis dahin wäre, käme es nicht zu einer anderweitigen Befriedigung der Ansprüche des Anmelders, Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben.

Zudem sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zwischen Musterkläger und Musterbeklagtem vor. Findet eine von beiden erarbeitete Lösung die gerichtliche Genehmigung, kann sich die Wirkung auf die Beigeladenen erstrecken.

Der Gesetzgeber hat sich weiter entschieden, den Anwendungsbereich des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes moderat auf Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsverträge zu erweitern, so dass künftig auch Anlageberater und Vermittler in ein Verfahren einbezogen werden könnten.

Ob das reformierte KapMuG nun ein taugliches Instrument darstellt, die häufig auf komplexe Abläufe in individuellen Beratungssituationen basierenden Schadensersatzansprüche unterschiedlichster Anleger unter der angestrebten Vereinfachung und Beschleunigung insbesondere von Gerichtsverfahren vermittels einer abschließenden Gesamtentscheidung tatsächlich zu fördern, ist offen.

Das 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz, das eine Bündelung von Schadensersatzklagen von Kapitalanlegern ermöglichen sollte, hat auch nach einer bis zum 30.10.2012 verlängerten Befristung bis heute kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren hervorgebracht. Wer sich beispielsweise bei den in der Öffentlichkeit breite Beachtung gefunden habenden VIP-Medienfondsverfahren auf diesen Weg begeben hat, dürfte bis heute weiter auf eine Befriedigung seiner Ansprüche warten müssen. Anleger der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Jens Graf Rechtsanwälte, die stattdessen den „klassischen“ Weg der unmittelbaren Inanspruchnahme des sie beratenden Kreditinstituts beschritten haben, konnten sie zwischenzeitlich überwiegend umsetzen. Es kam u. a. zu einer Vielzahl rechtskräftig abgeschlossener Zivilprozesse einschließlich eines vom Banksenat des BGH als Pilotverfahren angesehenen, auch vom Bundesverfassungsgericht „abgesegneten“ Verfahrens, dem in der Rechtspraxis faktisch die Wirkung eines Musterbescheids zukommen dürfte.

Es wird im Einzelfall abzuwägen bleiben, ob das auf den ersten Blick mit für den einzelnen Geschädigten geringeren Kosten verbundene Musterverfahren genutzt werden kann, etwa durch Anmeldung von Ansprüchen, oder die „klassische“ Einleitung eines Schadensersatzprozesses vorzuziehen ist. Gelingt es dem Anmelder nach Abschluss eines Musterverfahrens nicht innerhalb der dafür sehr knapp bemessenen Nachfrist von drei Monaten, seinen Fall durch einen erfolgreichen Vergleichsabschluss zu beenden, muss er, um keine Rechtsnachteile zu erleiden, doch noch eine mit den entsprechende Kosten verbundene Klage erheben, selbst wenn der Verlauf des Musterverfahrens günstig war. Die Wirkungen des Musterbescheids treffen ihn nicht unmittelbar.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. verschiedene  Interessengemeinschaften  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf                                                    

Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. 10. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Magical-Medienfonds: Beruhigungspille oder Falschinformation?


Die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG hat den Anlegern der Magical Productions GmbH & Co. KG (HANNOVER LEASING 142) mit Schreiben vom 26.10.2012 die negative Fondsentwicklung einmal mehr bestätigt. Bezogen auf die Zeichnungssumme müssen die Geschädigten mit Steuernachzahlungen von rund 60 % rechnen!
 
Hohe Steuernachzahlungen
Die Negativentwicklung des Magical-Medienfonds (HANNOVER LEASING 142) scheint keine Grenzen zu kennen. Zahlreiche Fondsbeteiligte haben von ihren Wohnsitzfinanzämtern bereits geänderte Steuerbescheide erhalten, in denen die anfänglichen Verlustzuweisungen aberkannt werden. Unter Berücksichtigung von Zinsen verlangen die Finanzämter Nachzahlungsbeträge in Höhe von rund 60 % der Zeichnungssumme.

Rundschreiben der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG
Gleichwohl versucht die HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG mit Rundschreiben vom 26.10.2012 noch immer die Fondsanleger zu beschwichtigen. Zum wiederholten Mal wird plakativ mitgeteilt, dass die Fondsgesellschaft beim zuständigen Betriebsfinanzamt München Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt habe. Dass dies das Mindeste ist, was die Fondsgesellschaft für die an ihr Beteiligten tun kann, wird dagegen verschwiegen.

Fragwürdige Falschinformation
Besonders dubios sind aber die Empfehlungen der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG. Den Anlegern des Magical-Medienfonds wird empfohlen, keine eigenen Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide einzulegen. In diesem Zusammenhang wird sogar die Falschinformation verbreitet, dass bereits durch die von der Fondsgesellschaft eingelegten Rechtsbehelfe die Rechtspositionen der Anleger vollumfänglich berücksichtigt wären. Nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Rechtsanwalt Dr. Steinhübel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ist vielmehr das Gegenteil richtig: Jeder einzelne Fondsbeteiligte ist aufgefordert, seine Rechtsposition zu wahren und durchzusetzen.

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vor Gericht erfolgreich
Betroffene Anleger des Magical-Medienfonds können Schadensersatz verlangen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hat für Beteiligte am Magical-Medienfonds bereits erfolgreich Schadensansprüche vor Gericht durchgesetzt. So hat z.B. das Oberlandesgericht Celle einem Mandanten der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte in Sachen Magical-Medienfonds Recht gegeben und mit Urteil vom 21.03.2012 Schadensersatz zugesprochen.

Achtung: Verjährung!
Nach Auffassung von Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist das letzte Rundschreiben der HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG extrem trügerisch. Es wiegt die Fondsbeteiligten in falscher Sicherheit, da jeder einzelne Anleger seine Rechtsposition durch Hemmung der Verjährung rechtzeitig absichern muss. Seit dem 01.01.2002 verjähren Ansprüche aufgrund von Fehlberatung auf den Tag genau spätestens nach 10 Jahren. Die Beteiligten am MAGICAL-Medienfonds sollten deshalb in den nächsten Tagen einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Durchsetzung ihrer individuellen Schadensersatzansprüche beauftragen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus der Anlage „Magical-Medienfonds“ durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG/ Magical Productions GmbH & Co. KG" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter A. Berkemeier

Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Dienstag, Oktober 30, 2012

Schiffsfonds in der Krise - MS "Santa-B Schiffe": Klagewelle rollt an –


BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reichen Klagen gegen Postbank Finanzberatung, Targobank, comdirect bank AG, Sparkasse Köln-Bonn, Sparkasse Gifthorn und Sparkasse Lüneburg vor den Landgerichten Köln, Düsseldorf, Darmstadt, Essen, Hildesheim, Lüneburg und Itzehoe wegen fehlerhafter Anlageberatung ein.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für mehrere Anleger der  MS "Santa-B Schiffe" mbh & Co.KG Schadensersatzklagen gegen die Postbank Finanzberatung, Targobank, comdirect bank AG, Sparkasse Köln-Bonn, Sparkasse Gifthorn und Sparkasse Lüneburg vor den Landgerichten Köln, Düsseldorf, Darmstadt, Essen, Hildesheim, Lüneburg und Itzehoe wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht. Hintergrund ist jeweils eine nach Auffassung der Anleger fehlerhafte Anlageberatung anlässlich des Erwerbs von Beteiligungen an der MS "Santa-B Schiffe".

Die Anleger hatten sich im Jahr 2006 jeweils an ihre Hausbank gewandt und um Beratung hinsichtlich einer sicheren Möglichkeit der Kapitalanlage gebeten. Die Berater der genannten Banken stellten den Anlegern nach deren Darstellung daraufhin die Fondsbeteiligung als sichere Anlage vor. Auf Risiken, insbesondere das des Totalverlustes, wurde hingegen nicht hingewiesen. Vielmehr wurden die Kapitalanlage nach Darstellung der Anleger ausschließlich positiv bewertet.

Mit der Klage begehren die Anleger nun volle Entschädigung, d.h. so gestellt zu werden, als ob sie  die Beteiligung an der MS "Santa-B Schiffe " nicht gezeichnet hätten.  Die Anleger haben nach unser Einschätzung gute Erfolgsaussichten", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte". Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS  „Santa-B Schiffe" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. 10. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Cllb/chlu

Prorendita 4: Wie sich Anleger von ihrem verlustträchtigen Investment rückwirkend trennen können.


Der Handel mit britischen Kapitallebensversicherungen sollte den ganz großen Gewinn einfahren. Die Finanz- und Schuldenkrise sorgt allerdings für einen freien Fall der Fondsgesellschaft. Anleger können noch die Reißleine ziehen.

Prorendita 4
Über 5.000 Anleger beteiligten sich in Höhe von insgesamt € 102 Mio. an der Prorendita 4 GmbH & Co. KG, welche wiederum zu 100 % an der Prorendita Four Limited Partnership, einer Personengesellschaft nach britischem Recht, beteiligt ist. Das eingeworbene Kommanditkapital sollte nebst einem Fremdkapital von rd. € 75 Mio. größtenteils dem Aufbau eines Portfolios britischer Kapitallebensversicherungen dienen.

Funktionsweise
Ziel der Fondsgesellschaft ist, die erworbenen Lebensversicherungen zu einem günstigen Zeitpunkt wieder gewinnerbringend auf dem Zweitmarkt zu verkaufen. Sollte der Verkauf nicht möglich sein, so sollen die Versicherungsprämien weiterhin von der Fondsgesellschaft gezahlt und am Ende der Laufzeit oder bei Eintritt des Versicherungsfalles (Tod) die Ablaufleistung, bestehend aus Versicherungssumme, kumulierter Jahresboni und dem Schlussbonus, vereinnahmt werden. Da die Restlaufzeiten der erworbenen Policen hauptsächlich zwischen 2009 und 2018 liegen sollen, plante man die Laufzeit der Fondsgesellschaft bis einschließlich 2021. Ob es angesichts der andauernden Finanz- und Schuldenkrise soweit kommt, ist allerdings äußerst fraglich.

Miese in der Krise
Die den Lebensversicherungen jährlich zugewiesenen Jahresboni sowie der einmalige Schlussbonus hängen von den Aktienengagements der britischen Versicherer ab und machen regelmäßig einen beträchtlichen Teil der gesamten Versicherungsleistung einer Police aus. Da aber seit der Finanzkrise im Jahre 2008 die Aktienmärkte von einem sehr schwankungsanfälligen Geschäftsklima heimgesucht werden, sind die Ablaufleistungen vieler Lebensversicherungen stark gesunken. So auch die Nachfrage auf den Zweitmärkten, was den Handel teilweise unmöglich macht. Verschärfend kommt hinzu, dass Standard & Poor´s in den vergangenen Jahren eine große Anzahl von Herabstufungen britischer Lebensversicherungsgesellschaften vorgenommen hat. Diesen Umständen geschuldet haben Anleger bisweilen noch keine Ausschüttungen erhalten. Nach Ansicht eines Anlegerschutzvereins soll laut einem Rundschreiben der Prorendita 4 GmbH & Co. KG vom 12.10.2012 mit einer Rückzahlungsquote von nur noch 32 % im Jahre 2022 gerechnet werden können. Anleger werden sich daher wohl mit empfindlichen Verlusten auseinandersetzen müssen.

Rückabwicklung
Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte sieht allerdings gute Chancen für die Anleger, sich von ihrem verlustträchtigen Investment rückwirkend zu trennen. Eine unterlassene Aufklärung über die Risiken der Fondsbeteiligung sowie die Kick-Back-Zahlungen zugunsten der Kreditinstitute löst regelmäßig Schadensersatzansprüche aus, welche die Anleger zur Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage berechtigen. In Anbetracht der drohenden Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 sollten Anleger daher zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus der Anlage Prorendita Fonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Prorendita Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Felix Schönfleisch

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Montag, Oktober 29, 2012

BEMA/ OSPA: Anleger gehen auf die Barrikaden. Schadensersatz möglich.


Immer mehr BEMA-Geschädigte wehren sich gegen die Geschäftspraktiken der Immobiliengesellschaft und der OstseeSparkasse und prozessieren gegen die Gesellschaften. Mit ausgezeichneten Erfolgsaussichten.

Allmählich suchen immer mehr atypisch stille Gesellschafter der BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH (BEMA) gerichtliche Hilfe und führen gegen die BEMA und die die Beteiligung regelmäßig finanzierende OstseeSparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts (OSPA) Prozesse. Mit Erfolg. Die ersten Gerichte haben die Forderungen der OSPA abgewiesen.

Zu Recht. Findet der Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Andreas Köpke von den auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten: „Vielen Anlegern wurden die BEMA-Beteiligungen als Altersvorsorge empfohlen. Es gebe kein Risiko. Die OSPA finanziere den Kaufpreis.“

GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte sagt: Das ist schreiend falsch. Die Anleger können alles verlieren. Und müssen in dem Fall  auch noch den Kapitaldienst auf den Kredit für eine an und für sich weitgehend wertlose Beteiligung leisten. Oft über viele Jahre. Das kann Familien ruinieren.

Und das wird von vielen Gerichten bestätigt. Altersvorsorgeprodukte müssen sicher sein. Anleger dürfen kein Geld verlieren. Und das ist konsequent. Denn im Alter können die Betroffenen Verluste nicht mehr durch ihre Arbeitskraft ausgleichen.

Wer diese Investments auf Empfehlung eines Vermittlers als Vorsorgeprodukt gekauft hat, kann die Schäden geltend machen. Oft auch gegen die OSPA. Der Beteiligungskauf und die Kreditfinanzierung sind nach der Einschätzung der GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte verbundene Geschäfte. Mit der Folge, dass der eine für den anderen haftet. Und die OSPA hat viel Geld.

Die atypisch stillen Beteiligungen an der BEMA sind unternehmerische Beteiligungen. Die Anleger können alles verlieren. Und Sie haben praktisch keine Kontroll- und Mitwirkungsrechte und können die Geschäftsentwicklung nicht beeinflussen. Darüber hinaus gibt es für solche Beteiligungen keinen funktionierenden Markt. Sie können nicht oder nur zufällig verkauft werden. Das kann dramatische Folgen für die Anleger haben. Sie können den aus einem Schicksalsschlag, zum Beispiel Arbeitslosigkeit oder einen Unfall, unvorhergesehen Kapitalbedarf nicht oder nur zufällig durch den Verkauf der Beteiligung ausgleichen. Rechtsanwalt Köpke meint: „Das ist totes Kapital.“

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper: „Ein Oberlandesgericht hat den kreditfinanzierten Kauf von unternehmerischen Beteiligungen schon als russisches Roulette bezeichnet. Zutreffender Weise. Wenn das Unternehmen pleite geht, ist die Beteiligung wertlos. Und dann müssen die Betroffenen auch noch den Kredit zurückzahlen. Das macht die Geschädigten fertig.“

Deshalb rät GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten allen Betroffenen, die aus der kreditfinanzierten Beteiligung an der BEMA folgenden Ansprüche durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Die Hamburger BSZ e.V. Anlegeranwälte vertreten mittlerweile weit über 100 Geschädigte und wissen: „Meistens können wir den Anlegern helfen.“

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend „BEMA" durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „BEMA" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke
                                 
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Schadensersatz für Verluste mit Zertifikategeschäft


Der Kläger war Kunde der Postbank. Ihm wurde bei einer kurzen telefonischen Beratung im Jahre 2007 auf dem Hintergrund einer früheren Risikoeinstufung in Risikoklasse 4 ohne schriftliche Produktinformation der Erwerb eines HVB Favorit Best Express Zertifikats empfohlen. Bekanntlich hat auch die Postbank jahrelang Zertifikate in großem Maßstab an ihre Kunden verkauft. Nach Fälligkeit des Papiers sah sich der Bankkunde einem erheblichen Verlust ausgesetzt.

Der Postbankkunde beauftragte den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Rechtsanwalt Michael Staudenmayer Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 2011 mit der Einreichung einer Klage. Die Klage wurde beim LG Heilbronn gegen die Deutsche Postbank AG und gegen den angeblich als Handelsvertreter tätigen Berater erhoben.

Deutsche Postbank AG richtiger Klagegegner

Die Anwälte der Postbank behaupteten zunächst, dass es sich bei der Postbank lediglich um eine Service-Einheit handle, mit der keine hier relevanten Verträge zustande gekommen seien. Anlageberatung habe die beklagte Deutsche Postbank AG „jedenfalls im hier fraglichen Umfang“ nicht erbracht, denn nur der Beklagte zu 2 hätte als selbständiger Handelsvertreter beraten.

Dies hatte der Kunde jedoch ganz anders wahrgenommen, denn schließlich hatte die Bankverbindung in einer Postfiliale begonnen. Aufgrund des Auftretens des Beraters ist das Landgericht daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Deutsche Postbank AG richtiger Klagegegner ist.

Vorsätzliche Falschberatung bezüglich HVB Favorit Best Express Zertifikat

Der Kunde war in Risikoklasse 4 eingestuft worden. Das empfohlene streitgegenständliche Zertifikat war als Expresszertifikat auf zwei Indici wie ein Indexzertifikat zu sehen. Indexzertifikate wurden von der Postbank in Risikoklasse 5 eingestuft. Dem Kunden wurde also ein Anlageprodukt zum Erwerb empfohlen, das nicht seinen Anlagezielen und nicht seiner Risikoklasse entsprochen hatte. Daher liegt eine vorsätzlich falsche Beratung vor, sodass auch die Verjährungseinrede keine Rolle spielte (vgl. BGH NJW 2009, 2298).

Weiterhin handelte es sich um eine telefonische Beratung aufgrund derer nach kursorischer Information ohne schriftliche Unterlagen das Indexzertifikat zum Erwerb empfohlen worden ist. Damit und mit den weiteren dargelegten Pflichtverletzungen musste sich die Kammer jedoch nach Vorliegen der vorbezeichneten Pflichtverletzung gar nicht mehr befassen.

Deutsche Postbank AG zu Schadensersatz zzgl. entgangener Zinsen verurteilt

Das Landgericht hat in dem von Rechtsanwalt Michael Staudenmayer geführten Verfahren der Klage auf Schadensersatz gegen die Deutsche Postbank AG stattgegeben. Das investierte Geld war zuvor auf einem Geldmarktkonto angelegt. Zusätzlich wurden entgangene Zinsen iHv 1,74 % bis Rechtshängigkeit zugesprochen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend „Zertifikate“ durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Zertifikate" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer

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K1-Fonds/Vienna Life-Fondspolice: Gute Aussichten für Anleger Verjährung!! Achtung: Es droht


OLG München schlägt Vienna Life Lebensversicherung wegen K1-Vienna Life-Fondspolice Vergleich auf 2/3-Basis vor! Achtung. Geschädigte müssen umgehend handeln, es droht Verjährung, auch in anderen K1-Fällen!

Gute Neuigkeiten für Anleger der Vienna Life K1-Fondspolice: In einem –noch nicht rechtskräftigen- Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.02.2012, das von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth betreut wurde, wurde festgestellt, dass die Vienna Life Lebensversicherung dazu verpflichtet ist, einem Anleger, der sein Geld in die „K1 Invest Fonds Police“ investierte, bei der das Geld teilweise in den K1-Fonds angelegt wurde, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die vom Kläger im Rahmen des mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages mit Vermögensverwaltung Selecta 2001 F3L/2000 F 3E gezahlten monatlichen Prämien in Höhe von 150,- € ab dem 01.07.2008 bis einschließlich 30.10.2009 sowie die zum 01.07.2008 vorhandene Deckungsrückstellung in den K1-Fonds umgeschichtet wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Der Kläger investierte sein Geld in eine sog. fondsgebundene Lebensversicherung, wobei er ab dem Jahr 2008 beantragte, dass alle von ihm bislang einbezahlten und zukünftig zu zahlenden Beträge vom Swiss Select Balance in den „K1-Fonds“ einbezahlt werden sollten, nach der Insolvenz der K1-Fonds dürften die einbezahlten Beträge weitgehend wertlos sein (abzüglich einer vermutlich geringen Insolvenzquote).

Der Kläger informierte sich über dieses Angebot auf der Internetseite der Beklagten, in der in einer schriftlichen Information die Anlage ausdrücklich als „K1 Invest Fonds Police“ bezeichnet wurde und auf der ersten Seite auch die Vienna Life Lebensversicherung ausgewiesen wurde. Auf Seite 4 der Unterlagen wird die Vienna-Life Lebensversicherung AG als Versicherer und im Zusammenhang mit der Vertriebskoordination erwähnt.

Das Landgericht Augsburg hatte, worüber der BSZ e.V. bereits berichtete, in einer –noch nicht rechtskräftigen- Entscheidung vom 16.02.2012 die Vienna Life Lebensversicherung ausdrücklich zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung verurteilt, da die Sonderregelungen des § 5a VVG a.F. i.V.m. § 10a VAG a.F. dem nicht entgegen stehen würden.

Bei den auf der Internetseite der Vienna Life abrufbaren Informationen handelte es sich nach Ansicht des LG Augsburg ausdrücklich um einen Prospekt im Sinne der Prospekthaftung, es handele sich nicht um einen bloßen Werbeflyer, sondern tatsächlich um einen Prospekt. Dieser Prospekt sei auch fehlerhaft, da in dem Prospekt selber nicht ausdrücklich auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen worden sei. Der Anspruch des Klägers sei auch insbesondere noch nicht verjährt.

Lediglich der dem Kläger entstandene Schaden konnte nach Ansicht des Landgerichts Augsburg noch nicht beziffert werden, da der Schaden erst nach Beendigung des Vertrages beziffert werden könne. Dass dem Kläger aber ein Schaden entstanden ist, stehe aufgrund der Wertlosigkeit der K1-Fondsanteile fest.

Gegen dieses -noch nicht rechtskräftige- Urteil des LG Augsburg legten sowohl der Anleger als auch die Vienna Life Lebensversicherung Berufung vor dem Oberlandesgericht München ein:

Die 14. Zivilkammer des Oberlandesgerichts München teilt nun den Parteien in einer Verfügung vom 28.08.2012 ausdrücklich unter anderem mit, dass nach derzeitiger und vorläufiger Ansicht ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Betracht kommen dürfte. Anspruchsgrundlage soll § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Form der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der beklagten Vienna Life-Lebensversicherung sein. Die beklagte (Vienna Life-Lebensversicherung) dürfte nach Ansicht des OLG München ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt haben, Informationen, die sie dem Versicherungsnehmer für seine Entscheidung bereit gestellt hat, auf deren wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen. Es spräche einiges dafür, so das OLG München in seiner Verfügung, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung zumindestens zu Warnhinweisen geführt hätte.

Bedenken begegne lediglich die klägerseits vorgenommene Schadensberechnung, nach Ansicht des OLG München wird eine ordnungsgemäße Darstellung des Schadens erheblichen Aufwand erfordern, der Kläger würde hierzu noch mehr vortragen müssen.

Das Oberlandesgericht München schlägt daher den Parteien vor, dass die Vienna Life-Lebensversicherung dem Kläger einen Betrag in Höhe von 5.900,- € zahlt sowie 750,00,- € an außergerichtlichen Anwaltskosten.

Da der vom Kläger geltend gemachte Schaden sich auf einen Betrag in Höhe von 8.870,88,- € beläuft, schlägt das Oberlandesgericht München somit einen Vergleich vor, wonach der Kläger ca. 66,5 % seines geltend gemachten Schadens von der Vienna Life-Lebensversicherung zurück erstattet erhalten soll.

Die Prozessbevollmächtigten der Vienna Life-Lebensversicherung hat hierauf mitgeteilt, einem Vergleich nicht näher treten zu wollen und noch einmal einen Schriftsatz verfasst.

Mit Verfügung des OLG München vom 12.1.2012 teilt das OLG München den Parteien nun mit, dass es auch in Anbetracht der Aüßerungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 2.10.2012 bei den Hinweisen gem. der Verfügung vom 28.08.2012 verbleibe und der Senat auch den vorgeschlagenen Vergleich nach wie vor für sachgerecht halten würde.  Der klagende Anleger hat nun noch einmal bis 05.11.2012 Zeit, schriftsätzlich zu reagieren.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) hierzu: „Der vom Oberlandesgericht München vorgeschlagene Vergleich auf ca. 2/3-Basis bestätigt, dass Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice gute Schadensersatzchancen wegen ihrer Beteiligung haben dürften, müssen aber umgehend handeln, da voraussichtlich Ende 2012 Verjährung eintreten wird.

Auch andere Geschädigte, die mit der Vienna Life K1-Fondspolice Verluste erlitten haben, sollten nun nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte umgehend tätig werden. Der obige „Pilotfall“ zeigt, dass gute Chancen auf Schadensersatz bestehen dürften.

Auch andere K1-Anleger müssen umgehend handeln, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen einige Vergleiche erstreiten, in denen die Anleger einen Teil ihres Schadens vom jeweiligen Vermittler ersetzt erhalten, teilweise sind die Vermittler noch solvent genug, um mögliche Ersatzsansprüche zu bedienen, was aber im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss.

Doch Achtung: Zum Jahresende 2012, und somit in einige Wochen, droht gem. §§ 195, 199 BGB Verjährung, und zwar in allen K1-Fällen, weil Helmut Kiener bereits im Jahr 2009 inhaftiert wurde. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr Späth hierzu: „Geschädigte haben also nicht mehr lange Zeit, um ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen und sollten nun umgehend tätig werden und ihre Ansprüche von einem versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.“ Betroffene K1-Anleger und auch Anleger der K1-Vienna Life-Fondspolice können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend „K1-Vienna Life-Fondspolice" durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „K1 Group" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drws

Samstag, Oktober 27, 2012

Trend Capital AG: Untersuchungshaft für Vorstand Simon


Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KGTrend Capital GmbH & Co. Quatar Pearl KGBSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen Anlegern die Einholung anwaltlicher Beratung.

Vor wenigen Tagen wurde im Internet berichtet, dass der  Vorstand und Initiator der Trend Capital AG Frank Simon in Untersuchungshaft verbracht wurde. Es besteht der Verdacht, dass das Mainzer Emissionshaus Anlegergelder veruntreut haben könnte. Auch über Urkundenfälschungen wird spekuliert.

Die rund 2.900 Anleger, die über 50 Millionen Euro in die geschlossenen Immobilienfonds der Trend Capital AG investiert haben sollen, werden diese Meldungen mit Schrecken gelesen haben, da bei solchen Vorwürfen hohe Verluste der Anleger im Raum stehen. Dies könnte auch erklären, warum die letzte Gesellschafterversammlung im Jahr 2009 stattgefunden hat.

Die von der Trend Capital AG aufgelegten Fonds Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG und Trend Capital GmbH & Co. Quatar Pearl KG sollten mit Immobilien- und Grundstücksgeschäften in Dubai und Quatar das Geld der Anleger mehren. Nunmehr scheint es einen starken Anfangsverdacht dafür zu geben, dass dabei nicht alles mit rechten Dingen zuging. So wird aus Dubai berichtet, dass der Silver Star Tower entgegen der ursprünglichen Planung noch immer nicht errichtet sei.

Anleger sollten vor dem Hintergrund dieser Schlimmes befürchten lassenden Meldungen nunmehr zeitnah prüfen, welche rechtlichen Schadensersatzansprüche ihnen möglicher Weise zustehen, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. In zahlreichen derartigen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Trend Capital AG"  anschließen. 


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

bobo

München Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions- KG III: Rechtsanwälte verhelfen Anleger zu Schadenersatz


Zahlreiche Anleger, die in den München Fonds II und/oder III investiert haben, müssen aufgrund der Fondsinsolvenzen mit Verlusten bis hin zu einem Totalverlust rechnen. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte ist es nun gelungen, einer von ihr vertretenen Mandantin zum Schadenersatz zu verhelfen.

Viele Anleger waren schockiert, als sie von den Insolvenzen der München Fonds II und III erfuhren. So erging es auch der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin. Dies vor allem deshalb, weil ihr nach deren Ausführungen der München Fonds III als sichere Kapitalanlage verkauft wurde. Ferner wurde nach Mitteilung der Anlegerin mit den Erfahrungen des Initiators, dem zukunftsträchtigen Immobilienmarkt München sowie mit garantierten Ausschüttungen geworben.

Tatsächlich handelt es sich bei dem Investment aber um eine Kapitalanlage mit Verlustrisiken bis hin zu einem Totalverlust. Darüber hinaus ist der Verkaufsprospekt des München Fonds III nach Auffassung der CLLB Rechtsanwälte nicht plausibel. Da sich die Anlegerin nicht zutreffend beraten fühlte, beauftragte sie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen.

Im Rahmen der darauf hin folgenden mündlichen Verhandlung teilte das Gericht mit, dass es dazu neige, die Auffassung der CLLB Rechtsanwälte hinsichtlich der fehlerhaften Beratung und der Plausibilitätsmängel des Prospektes zu folgen und riet daher dem Beratungsunternehmen dringend an, sich mit der Klägerin vergleichsweise zu einigen.

Dies führte schließlich dazu, dass die Anlegerin im Rahmen eines Vergleichs einen Großteil des in den München Fonds III investierten Kapitals erstattet bekam.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der bereits zahlreiche München Fonds Anleger vertritt, rät allen betroffenen Investoren, die sich fehlerhaft beraten fühlen, Schadenersatzansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

 Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „München Fonds"  anschließen. 


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
                                                   
Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.10.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Oktober 26, 2012

Griechenlandanleihen - Klagewelle gegen Griechischen Staat droht - Klagen können in Deutschland geführt werden


Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Widmaier und Seelig mehrfach berichteten, können Anleger teils mit guten Aussichten ihre Berater und Vermittler bzw. die Banken beim Erwerb von griechischen Staatsanleihen in Anspruch nehmen.

Aber auch Anleger, welche ohne Beratung aus eigenem Entschluss in griechische Staatsanleihen investiert haben, können mit teils guten Aussichten Schadenersatzansprüche geltend machen. Ansprüche ergeben sich daraus, dass ein Zwangsumtausch einseitig, gegen den Willen der Gläubiger, vorgenommen wurde. Eine wirksam erworbene griechische Staatsanleihe mit einer festgelegten Höhe, Laufzeit und Verzinsung kann nicht einseitig aufgekündigt - oder wie hier tatsächlich geschehen - einseitig in der Höhe durch Zwangsumtausch verändert werden. Dies ist in allen bekannten Zivilrechtsordnungen grob unzulässig und damit unwirksam. Seit über 2000 Jahren gilt als eherner Grundsatz des römischen Rechts: pacta sunt servanda = Verträge sind einzuhalten. Eine solche Art der Zwangsenteignung durch einen Staat ist in der jüngsten Europäischen Geschichte einmalig.

Alle Anleger, welche dem Zwangsumtausch ihrer griechischen Bonds beim Schuldenschnitt nicht zugestimmt haben, können daher gegen den Staat Griechenland Klage erheben. Im Rahmen des so genannten "freiwilligen Schuldenschnitts" haben zwar verschiedene institutionelle Großinvestoren einem Forderungsverzicht zugestimmt. Hintergrund ist, dass im Falle einer Pleite Forderungen insgesamt in voller Höhe verloren gegangen wären. Private Anleger waren jedoch bei den Verhandlungen über den Schuldenstand nicht beteiligt und auch nicht vertreten. Der Schuldenstand hatte deshalb in rechtlicher Hinsicht die Qualität einer Enteignung.

Eine Klage in Griechenland ist jedoch nicht zu empfehlen. Vor griechischen Gerichten ist es voraussichtlich nicht möglich in einem vertretbaren Zeitraum eine Entscheidung zu erzwingen. Auch ist fraglich zu welchem Ergebnis ein griechisches Gericht käme.

Vom Schuldenschnitt betroffene Privatanleger sollten daher an ihrem Wohnort in Deutschland klagen. Ein Urteil eines deutschen Gerichts ist jederzeit in Griechenland vollstreckbar - auch im Falle eines Austritts Griechenlands aus der Eurozone. Die Höhe der jeweiligen Klageforderung hängt vom erlittenen Verlust ab. Betroffene Kleinanleger haben nach Auskunft der Rechtsanwälte Widmaier und Seelig bis zu 80 % ihrer Anlagesummen verloren. Ferner ist die neue Laufzeit ungewöhnlich lange, nämlich bis zu 30 Jahre. Hinzu kommt nun auch noch, dass die deutsche Abgeltungssteuer zuschlägt und den ohnehin geringen verbleibenden Rest weiter um 25 % schmälert. Dies mit dem Argument, dass nun ein Gewinn angefallen sei.

Nach EU-Recht ist eine solche Klage an dem deutschen Wohnsitz von betroffenen Anlegern möglich.

Angesichts der teils beträchtlichen Verluste und des einmaligen und fragwürdigen Rechtsverstoßes durch eine zwangsweise Enteignung unter Rechtsbruch wirksamer Verträge, ist Opfern dieses Zwangsumtausches die Einschaltung eines hierauf spezialisierten Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrechts anzuraten.

 Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Staatsanleihen  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Griechenland-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. Oktober 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
awrs

MS „Santa-P Schiffe 2“ mbH: Klage gegen Postbank Finanzberatung wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht.


Die Kanzlei BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für einen Anleger der  MS  „Santa-P Schiffe 2“ mbH eine Schadensersatzklage gegen die Postbank Finanzberatung wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht. Hintergrund ist eine nach Auffassung des Anlegers fehlerhafte Anlageberatung anlässlich des Erwerbes einer Beteiligung an der MS „Santa-P Schiffe“.

Der Anleger hatte sich im Jahr 2007 an seine Hausbank gewandt und um Beratung hinsichtlich einer sicheren Möglichkeit der Kapitalanlage gebeten. Der Berater der Postbank Finanzberatung stellte dem Anleger nach dessen Darstellung daraufhin die Fondsbeteiligung als sichere Anlage vor, die im Vergleich zum Tagesgeldkonto aber höhere Zinsen biete. Auf Risiken, insbesondere das des Totalverlustes, wurde hingegen nicht hingewiesen. Vielmehr wurde die Kapitalanlage nach Darstellung des Anlegers ausschließlich positiv bewertet.

Mit der Klage begehrt der Anleger nun volle Entschädigung, d.h. so gestellt zu werden, als ob er  die Beteiligung an der MS „Santa-P Schiffe 2“ nicht gezeichnet hätten. „Die Anleger haben nach unser Einschätzung gute Erfolgsaussichten“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen.

Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS  „Santa-P Schiffe 2" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Bildquelle: © Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / PIXELIO    www.pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. 10. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Cllb/chlu