Mittwoch, September 28, 2016

KTG Energie AG ebenfalls insolvent

Nach der KTG Agrar SE ist nun auch die KTG Energie AG insolvent. Wie das Unternehmen am 27. September mitteilte, hat es beim Amtsgericht Neuruppin einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt.

Überraschend kommt der Insolvenzantrag fürBSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Sebastian Rosenbusch-Bansi nicht: „Nachdem ein Investor die Anteile der KTG Agrar an der KTG Energie übernommen und zwei auf Insolvenzrecht und Restrukturierung spezialisierte Rechtsanwälte in den Vorstand berufen hat, brauchte man nur noch zwei und zwei zusammenzuzählen.“ Für die Anleger der KTG Energie kann die Insolvenz aber teuer werden. 50 Millionen Euro hatten sie in die Mittelstandsanleihe des Unternehmens investiert. Ihr Geld könnte verloren sein. Nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags sank der Kurs der Anleihe zwischenzeitlich unter einen Euro.


Ähnlichkeiten zur Insolvenz der KTG Agrar SE sind nicht von der Hand zu weisen. Hier konnte die Zinszahlung auf eine Anleihe nicht geleistet werden und es folgte der Insolvenzantrag. Die Zinsen für die Mittelstandsanleihe der KTG Energie wären am 28. September fällig gewesen. Wie die KTG Energie betont, werde im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens verfolgt. Allerdings dürfte die wirtschaftliche Schieflage der KTG Energie, nicht zuletzt durch die Insolvenz des Mutterkonzerns, erheblich sein. „Ohne Einschnitte wird eine Sanierung kaum möglich sein. Das bedeutet auch für die Anleger, dass sie wahrscheinlich ihren Teil zur Restrukturierung beitragen sollen und mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen müssen. Ausbleibende Zinszahlungen dürften da noch das kleinste Übel sein“, befürchtet Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Um sich vor finanziellen Verlusten zu schützen, haben die Anleger die Möglichkeit, ihre rechtlichen Optionen prüfen zu lassen. In Betracht kann dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kommen. Diese können z.B. entstanden sein, wenn die Anleger nicht über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt wurden oder Prospektfehler vorliegen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft KTG Energie AG anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft KTG Energie AG kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Lagerstr. 49
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 Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



Samstag, September 24, 2016

BGH: Verkäufer von Schrottimmobilien darf nicht den Ahnungslosen spielen

Immobilien gelten bei vielen Bürgern als eine sichere und rentable Investitionsmöglichkeit. Immer wieder fallen sie aber auch sog. Schrottimmobilie rein und stellen erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrags fest, dass sie die Immobilie völlig überteuert erworben haben.


Sie müssen aber nicht zwangsläufig auf der Schrottimmobilie sitzen bleiben. BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber: „Zunächst kann geprüft werden, ob Sittenwidrigkeit vorliegt. Hier gehen die Gerichte inzwischen davon aus, dass Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn der Kaufpreis 90 Prozent des Verkehrswertes übersteigt. Aber auch wenn diese Grenze nicht erreicht wird, gibt es Möglichkeiten, aus dem Kaufvertrag wieder herauszukommen.“


In diesem Zusammenhang macht auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs Hoffnung. Der BGH stellte mit Versäumnisurteil vom 22. April 2016 fest, dass ein Verkäufer, der einen Vermittler mit einer Beratungsvollmacht zum Verkauf der Immobilie ausstattet, den Inhalt des Beratungsgesprächs grundsätzlich nicht mit Nichtwissen bestreiten kann (Az.: V ZR 256/14). „Im Klartext bedeutet das, dass der Verkäufer nicht den Ahnungslosen spielen kann, wenn der Vermittler das Blaue vom Himmel versprochen hat“, erklärt Rechtsanwältin Gaber. Macht der eingesetzte Vermittler also falsche Angaben zu den für die Kaufentscheidung wesentlichen Umständen, muss auch der Verkäufer dafür geradestehen. Er kann sich nicht damit aus der Affäre ziehen, dass er von dem Inhalt des Beratungsgesprächs nichts gewusst habe.

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 Prozent auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Immobilie bestehe. Wurde eine Innenprovision in solcher Höhe verschwiegen, kann der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz haben. „Es gibt noch weitere rechtliche Optionen, die die Opfer von Schrottimmobilien ggf. nutzen können. In Betracht kommt dabei u.a. auch der Widerruf des Immobiliendarlehens“, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, September 23, 2016

ARGENTINISCHE STAATSANLEIHEN – NEUES RÜCKKAUFANGEBOT FÜR DEUTSCHE ANLEIHENINHABER

Argentinien hat ganz aktuell seit 20.9.2016 ein Rückzahlungsangebot für die weitaus größte Anleihegläubiger-Gruppe in Deutschland unterbreitet, nämlich für solche Anleiheinhaber, die in Deutschland ein Zahlungsurteil gegen Argentinien erstritten haben bzw. ein Gerichtsverfahren gegen Argentinien eingeleitet haben. Anleihegläubiger sollten dies u.E. nun nutzen.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte denken, dass eine Annahme des Angebots sinnvoll ist, denn damit wird ein wirtschaftlich vertretbarer Schlussstrich unter eine andernfalls rechtlich nicht enden wollende Streitigkeit gezogen.


Die technischen Details des Rückzahlungsangebots sind weiter unten skizziert. Eine BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei übernimmt für eine ganze Reihe von Anleiheinhabern die Annahme des Angebots und die technische Abwicklung. Denn das Angebot von Argentinien ist auf Englisch und für Normalsterbliche kaum verständlich.

Gerne helfen die Anwälte auch Ihnen weiter! Der Umtausch ist kompliziert – die Beauftragung von Fachleuten scheint sinnvoll.

Für die Annahme und die Abwicklung des argentinischen Vorschlags sollten Sie kapitalmarkterfahrene Rechtsanwälte beauftragen. Hierfür steht BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Marc Liebscher, LL.M. zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Dr. Liebscher verfügt über umfassende Erfahrung im Bereich von Anleihen und Staatsanleihen, auch im internationalen Kontext.

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bietet an, für den einzelnen Anleihegläubiger die Annahme und die Abwicklung des argentinischen Settlement-Vorschlags zu übernehmen. Hierfür wird die Kanzlei pauschal 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer des erzielten Betrags in Rechnung stellen, mindestens aber 500 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Zur Beauftragung der Kanzlei ist die Erteilung einer Vollmacht und der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, sowie bei einem Wert von über 2,5 Million € die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung notwendig. Die dafür notwendigen Unterlagen können unter Angabe des Namens und der Adresse des Anleiheninhabers und Beifügung des rechtskräftigen Urteils und der Anleihen (bzw. eines Depotauszugs) in Kopie per E-Mail angefordert werden.

Zur Durchführung des Settlement Vorschlags ist notwendig, dass diese Unterlagen bei der Anwaltskanzlei vorliegen, sowie die erlassenen Urteile und die Anleihen in Kopie (keine Originale zusenden). Die Übersendung der Originale von Anleihen und Urteilen an die Rechtsanwälte soll nicht erfolgen. Die Originale werden voraussichtlich in den kommenden Wochen durch den Anleihegläubiger direkt per Boten an die noch zu bestimmende Abwicklungsstelle zu senden sein. Auch hierzu hilft Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher sodann weiter.

Das argentinische Rückzahlungsangebot ist insgesamt in drei Ober-Gruppen unterteilt, abhängig davon, ob die Anleihen in Global-Verwahrung gehalten werden und abhängig davon, ob ein Anleiheinhaber ein stattgebendes Zahlungsurteil gegen Argentinien erstritten hat. Für jede dieser Gruppen bietet Argentinien gleichermaßen an, zur Abgeltung von Anleihenominale, aufgelaufenen Zinsen und Kosten (einschließlich Gerichts– und Anwaltskosten) 150 % der Anleihenominale zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn in einem etwaigen Gerichtsurteil (oder Schiedsspruch o.ä.) ein niedrigerer Betrag festgelegt ist. Dann bietet Argentinien an, nur diesen niedrigeren Betrag zu zahlen, zuzüglich der titulierten, weitergelaufenen und unverjährten Zinsen.

1. Anleihen in Global-Verwahrung mit deutschem Gerichtsurteil (neu)

Am 20.9.2016 hat Argentinien ein Angebot veröffentlicht (sog. Individual Settlement, central custody), welches bis 15. November 2016 läuft. Bis zu diesem Zeitpunkt können (1) Inhaber von in Deutschland ausgegebenen Argentinien Anleihen, welche diese Anleihen in (2) Global-Verwahrung halten und ein stattgebendes (3a) Zahlungsurteil eines deutschen Gerichts gegen Argentinien erstritten haben oder (3b) ein verjährungshemmend wirkendes Gerichtsverfahren gegen Argentinien eingeleitet haben, dieses Angebot annehmen.

Das Angebot gilt für die Anleihen mit den ISIN

DE0001300200;
DE0001308609;
DE0001340909;
DE0003527966;
DE0003538914;
DE0001904308;

Nach Einschätzung der Kanzlei ist dies der weit überwiegende Anteil der in Deutschland von Individualgläubigern gehaltenen Anleihen, Volumen ca. 600-700 Mio. €.

2. Anleihen in Sammelverwahrung ohne Gerichtsurteil

Ein weiteres Angebot (sog. Fast Track Settlement) gilt für Anleihen in Sammelverwahrung ohne Gerichtsurteil, und ist bis zum 30.9.2016 anzunehmen. Es betrifft die Anleihen mit den ISIN

DE0001319507;
DE0001325017;
DE0001340917;
DE0001348100;
DE0001354751;
DE0001767101;
DE0001954907;
DE0001974608;
DE0002466208;
DE0002483203;
DE0002488509;
DE0002923851;
DE0002929452;
DE0002966900;
DE0002998952;
DE0003045357;
DE0004103007;
DE0004103015;
DE0004500558;
DE0004509005;
DE0005450258;

Hier gilt das Rückzahlungsangebot auch ohne dass ein Gerichtsurteil erstritten wurde. Die Kanzlei schätzt das von diesen unverjährten Anleihen in Sammelverwahrung ohne Gerichtsurteil 10-20 Mio. EUR auf dem Markt sind, diese werden nach unserer Einschätzung vor allem von (semi-)professionellen Anleihegläubigern gehalten.

3. Anleihen in effektiv ausgelieferten Urkunden

Für Anleihen, die in effektiv ausgelieferten Urkunden vorliegen, ist eine dritte Angebotsgruppe gebildet, sog. Individual Settlement, definitive form. Hier zögert sich die Abwicklung heraus, da die effektiv ausgelieferten Urkunden an einem noch nicht bestimmten Ort physisch präsentiert werden müssen, damit Argentinien diese Urkunden gegen eine Quittung zur Prüfung hereinnehmen kann. Derzeit ist noch nicht klar, wie dies technisch vonstattengehen soll, so dass dafür derzeit noch kein Angebot vorliegt. Dieser Vorgang wird voraussichtlich kompliziert. Es ist aber zu erwarten, dass das Angebot der Höhe nach dem übrigen Angebot von Argentinien gleich sein wird.

Für diese dritte Gruppe steht schon jetzt fest: Je nach Anleihen-ISIN wird unterschieden, ob der Anleiheinhaber über eine sog. Vorlegungsbescheinigung verfügt oder ein verjährungshemmendes Gerichtsverfahren eingeleitet hat oder ein Zahlungsurteil gegen Argentinien erwirkt hat.

Für die Anleihen mit der ISIN

DE0001354751;
DE0001319507;
DE0002488509;
DE0004500558

beabsichtigt Argentinien, ein Angebot vorzulegen, wenn ein Anleihegläubiger über eine Vorlegungsbescheinigung verfügt oder ein verjährungshemmendes Gerichtsverfahren eingeleitet hat.

Für Anleihen mit der ISIN

DE0001300200;
DE0001308609;
DE0001340909;
DE0001904308

beabsichtigt Argentinien, ein Angebot vorzulegen, wenn ein Anleihegläubiger ein Zahlungsurteil gegen Argentinien erstritten hat oder ein verjährungshemmendes Gerichtsverfahren eingeleitet hat. Wie gesagt steht derzeit noch nicht fest, wie der technische Ablauf für diese Anleihen sein wird.

Für alle übrigen Fallgestaltungen beabsichtigt Argentinien (derzeit) nicht, ein Rückzahlungsangebot vorzulegen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Argentinien Anleihen anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Argentinien Anleihen kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.



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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

 Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.






Magellan-Anleger erst „hinter die Fichte geführt“ und dann vom Insolvenzverwalter enteignet.

Im Internet sind viele Beiträge zum Thema Magellan zu finden. Die meisten stammen von Rechtsanwälten, die wohl darin die Möglichkeit sehen neue Mandanten zu finden. Neue Erkenntnisse sind aus diesen Berichten meist nicht zu gewinnen.  Wie die täglich bei dem BSZ e.V. zahlreich eingehenden Anrufe und E-Mails zeigen, haben viele Magellan-Anleger eine ganz andere Sicht auf die Vorgänge.



Mit diesem Beitrag gibt der BSZ e.V. wiederholt einem Magellan-Anleger die Möglichkeit seine Argumente einer größeren Öffentlichkeit näher zu bringen. Am Montag wird beim Hamburger Insolvenzgericht nachstehendes Schreiben des genannten Anlegers eingehen:

Zitat:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 10.09. d. J. nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter Kenntnis des Gutachtens und damit einhergehend des Insolvenzplans des Insolvenzverwalters erhalten. Nach dessen Studium und dem des nunmehr ebenfalls offengelegten Gutachtens der Kanzlei CMS Hasche Sigle bin ich jetzt etwas besser informiert, als ich es bei Formulierung meines Schreibens vom  August an den Insolvenzverwalter war. Die (scheinbare ?) Schuldnerfreundlichkeit des Verwalters Überrascht und lässt es wenig sinnvoll erscheinen, mit ihm den Plan diskutieren zu wollen. Ich wende mich deshalb an das Gericht mit dem Antrag, den Plan zu verwerfen sowie zu prüfen, ob der Insolvenzverwalter die gebotene Neutralität walten lässt.

In der nachfolgenden Begründung spreche ich der Einfachheit halber unspezifiziert und ohne entsprechendes Mandat von den Investoren, weil die Bedingungen ohnehin für alle gleich sind.

Begründung:

Eigentumsverhältnisse

Die Investoren haben die Container in gutem Treu und Glauben nach deutschem Recht bei MMS geordert, die entsprechenden Kaufrechnungen bezahlt und spezifizierte Eigentumszertifikate erhalten. Zweifelsfrei ist sich jeder Investor darüber im Klaren gewesen, dass Magellan nach üblichem Handelsbrauch die Container nicht zum Einstandspreis weitergeben würde, sondern eine Gewinnmarge in die Abgabepreise einkalkuliert hatte.

Die Lieferung der Container an die Investoren erfolgte vertragsgemäss im aussereuropäischen Ausland. Erst an dieser Stelle setzt der Verwaltungsvertrag ein, mit dem MMS vom jeweiligen Eigentümer der Container beauftragt wird, die Vermietung der Container an Reedereien zu organisieren und das treuhänderische Inkasso der Mietzahlungen vorzunehmen.

Die Investoren konnten gemäss Angebotsformulierung der MMS davon ausgehen, dass die jeweiligen
Container für den festen Zeitraum von 5 Jahren an die Reedereien vermietet waren. Insbesondere bei den Neucontainern durfte vermutet werden, dass zwar bereits feste Mietverträge mit einzelnen Reedereien bestanden, aufgrund derer die bedarfsgemässe Beschaffung vorgenommen werden sollte, die Container jedoch erst nach Finanzierung durch die Investoren an die Reedereien ausgeliefert werden würden, somit eine eindeutige Fristenkongruenz zwischen den mit den Reedereien geschlossenen Verträgen und den Verwaltungsverträgen mit den Investoren besteht.

Das Rückkaufangebot ist lediglich eine "für den Investor unverbindliche" Willensbekundung, wie sie sich im Handelsbrauch in jedem Angebot darstellt. Zudem wird hierin kein Preis benannt, sondern nur festgestellt, dass dieser sich an den Wertverlust bei linearer Abschreibung anlehnen soll. Das sollte und wurde nicht vom Investor unterschrieben. Somit kann es nicht einen Bestandteil des Vertrages darstellen.

Entgegen verschiedentlich in den Medien geführter und anscheinend auch vom Insolvenzverwalter vertretener Annahme handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Fonds. Die Container wurden nicht in einem Pool, sondern dinglich erworben und ein Dienstvertrag zu deren Verwaltung abgeschlossen.

Der Versuch des Insolvenzverwalters, den Investoren quasi  vorformulierter Forderungsanmeldung ihr
Eigentum streitig zu machen und es schlichtweg zu annektieren, ist m. E. unseriös und wird auch nicht von dem weitgehend im Konjunktiv gehaltenen und zudem zu keinem klaren Fazit gelangenden Gutachten der Kanzlei CMS Hasche Sigle gedeckt. Er erweckt aus Sicht des Investors vielmehr den Eindruck des Versuchs der Nötigung. Es wird keine Alternative angeboten. Der Anschein drängt sich auf, dass hinter dieser Vorgehensweise die Hoffnung steht, die Hilflosigkeit der (insbesondere Klein-Investoren werde diese dazu veranlassen, sich dreinzugeben und die vorformulierte und vorberechnete Forderungsanmeldung widerspruchslos zu unterzeichnen.

Ergebnis: Der Insolvenzbestand schwillt an, die Insolvenzquote wird für die Investoren geringer, MMS resp. deren Nachfolger bekommen eine ganze Containerflotte quasi zum Nulltarif. áber die Verwertung dieser Flotte verliert der Insolvenzverwalter in seinem Gutachten kein Wort. Der Wehrhaftere kann allerdings auf den Gedanken kommen, dass mithilfe des Wertes der Flotte auch der Wert des Insolvenzverfahrens in die Höhe gedrückt wird, was sich nicht zuletzt auf den Honoraranspruch des Insolvenzverwalters auswirkt.

Gegenbeispiel: Es würde wohl niemand auf die Idee kommen, einer Firma, die von einem Händler ihre
Fuhrparksflotte gekauft, diese auch bezahlt und gleichzeitig einen Wartungsvertrag hierfür abgeschlossen hat, die Fahrzeuge zu enteignen, nur weil der Händler sich in den Verwaltungskosten verkalkuliert hat und deshalb insolvent geworden ist.

Dass MMS sich in dem Verwaltungsvertrag vorbehält, die Container bei Untergang oder Havarie durch
gleichwertige zu ersetzen - in jedem Jahr gehen weltweit mehrere tausend Container über Bord -, entspricht dem üblichen Marktgeschehen und kann das Eigentumsrecht der Investoren nicht berühren.

Im Rahmen des Verfahrens wäre es spätestens jetzt die Pflicht der MMS und damit des Insolvenzverwalters, jedem Investor spezifiziert die aktuellen Containernummern und den jeweiligen derzeitigen Mieter zu benennen und ihm die Wahl zu lassen, wie er weiterhin mit seinen Containern verfahren will.

Denkbar und in erster Linie wünschenswert wäre, dass ein Mitbewerber der MMS das gesamte Verwaltungspaket zu marktgerechten Konditionen übernimmt, d. h., er würde die Verwaltung der Investoren-Container komplett übernehmen und den Investoren marktübliche Mieten zahlen.

Ebenfalls denkbar wäre die Gründung einer - von MMS abgesonderten und möglicherweise von den
Investoren getragenen - Auffangeinheit als Gesellschaft o. Ç., die die Verwaltungsverträge und -aufgaben übernimmt und aus einem Anteil an den realen Mieteinnahmen finanziert wird. Auf diese beiden MÜglichkeiten sollte der Insolvenzverwalter sein Hauptaugenmerk richten.

Mieten
Im Verwaltungsvertrag werden verschiedentlich die Begriffe 'Mietvertrag' , 'Mietdauer' und 'Mietphase'
verwendet. Die Wahl des Begriffs 'Miet-' ist unglücklich. Der ersatzweise Vorsatz 'Verwaltungs-' würde dem von beiden Vertragsparteien gewollten Ergebnis eher gerecht geworden. Gleichwohl ist der beiderseitige Wille unverkennbar und die Begrifflichkeit dementsprechend auszulegen.

Die Mieten wurden gemäss Verwaltungsvertrag Zitat: "für den Investor eingezogen". MMS stellt mit dieser Formulierung unbestreitbar klar, dass sie sich - zumindest nach aussen hin und damit nach heutiger Erkenntnis die Investoren irreführend - in der Rolle eines Agenten und Treuhänders sieht. Somit handelt es sich bei den seit dem 01.01.2016 eingegangenen Mieten eindeutig um Treuhandgelder, die nie in den Handelsbereich der MMS hätten einfliessen dürfen.

Damit ist auch klar, dass diese Beträge nicht in die Insolvenzmasse einfliessen dürfen; es handelt sich
immerhin um fremdes Eigentum, das in der Bilanz der MMS nichts zu suchen hat.

Bei den von den Reedereien gezahlten Mieten handelt es sich im Gegensatz zu der vom Insolvenzverwalter vertretenen Auffassung offenkundig um Treuhandgelder. Der Insolvenzverwalter betrachtet die Verwaltungsverträge rückwirkend zum 01.06.2016 als gekündigt. Diese Kündigung wurde den Investoren erst mit Schreiben vom 08.09.2016 mitgeteilt.

Die Mieten können als Eigentum der Investoren nicht Teil der Insolvenzmasse sein. Sie sind mindestens bis zur Höhe der tatsächlich von den Reedereien gezahlten Mieten an die Investoren auszuzahlen.

Insolvenzplan
Die den Investoren vom Verwalter vorgelegten, formularmässigen (und nur dieses Formular wird akzeptiert) und bereits komplett ausgefüllten Forderungsanmeldungen lassen den Eindruck gezielter Nötigung aufkommen. Es bestehen zwar änderungsfelder, die jedoch im vorliegenden Fall nur als Farce angesehen werden können. Korrigiert der Investor den Forderungsbetrag ausschliesslich auf die ausstehenden Mieten, riskiert er den Totalverlust, denn der Verwalter hat sich offenkundig nicht darum bemüht, durch Gestaltung einer Auffanglösung für die Container eine Alternative für die Investoren zu schaffen.

Aus Sicht des Investors erscheint dies sehr schuldnerfreundlich. Ein Bemühen um Trennung von Fremdeigentum, Treuhandgeldern und originärem Handelsgeschäft der MMS ist jedenfalls nicht erkennbar.

Geschäftsführung
Die Geschäftsführung und das Verhalten der MMS am Markt entsprachen nicht der zu erwartenden Redlichkeit des im Handel beflissenen Kaufmanns. Es ist vielmehr hochgradige Unredlichkeit zu konstatieren.
Es ist in der Wirtschaft allgemein unüblich, gegenüber Handelspartnern Geschäftsinterna offenzulegen.
Auch MMS hat dies nicht getan und es war von ihr auch nicht zu erwarten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben konnten die Investoren jedoch davon ausgehen, dass das Angebot der MMS in redlicher Form durchkalkuliert war. Den Investoren wurde in aller Regel der Eindruck vermittelt, dass die Mietzahlungen der Reedereien höher sein müssten, als die in den Verwaltungsverträgen festgelegten Garantiemieten.

Nach dem, was der geneigte Leser den jetzt offengelegten Gutachten der Kanzlei CMS Hasche Sigle und des Insolvenzverwalters entnehmen kann, hat MMS jedoch mit aller Wahrscheinlichkeit ein (verbotenes Schneeball-) System betrieben, das irgendwann platzen musste. Damit ist der Tatbestand der culpa in contrahenda gegeben.

Weitere Wertung überlasse ich der Staatsanwaltschaft. Für die interne Handhabung der MMS sind die Investoren nicht verantwortlich zu machen.

Abschliessende Bemerkung:
Aus Gesundheits- und Altergründen sehe ich mich nicht in der Lage, nach Hamburg zu reisen und bei der Gläubigerversammlung u. a. meine Interessen zu vertreten. Eine Vertrauensperson, die ich bevollmächtigen könnte, gibt es in meinem Umfeld ebenfalls nicht. Ich bin quasi dem Verfahren ausgeliefert. Hieraus resultiert mein Antrag an das Gericht, schon im Vorfeld regulierend einzugreifen.

Zitat Ende.

Magellan Investoren die Ihrer Stimme den notwendigen Nachdruck verleihen möchten, sollten ihre Interessen bündeln und sich in der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Magellan Maritime Services zusammenschließen.  So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit dieser Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

 Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.09.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Donnerstag, September 22, 2016

Conti Schiffsfonds: MS Conti Alexandrit im Insolvenzverfahren

Trotz eines ursprünglich langjährigen Chartervertrags ist die Gesellschaft der MS Conti Alexandrit insolvent. Am Amtsgericht Lüneburg wurde das Insolvenzverfahren über die Conti 173. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS Conti Alexandrit am 19. September eröffnet (Az.: 56 IN 58/16).



Die Conti-Gruppe legte den Schiffsfonds MS Conti Alexandrit erst 2010 auf. Für die Anleger verlief die Beteiligung kurz aber schmerzvoll. Denn die Sicherheit, die ein zwölfjähriger Chartervertrag zunächst vermittelte, war trügerisch. Der Charterer meldete im Jahr 2013 Insolvenz an und rund drei Jahre später ist auch der Schiffsfonds MS Conti Alexandrit so gut wie Geschichte. Die Anleger können aber noch keinen Schlussstrich unter ihre Beteiligung ziehen. „Der Insolvenzverwalter könnte möglicherweise Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Doch selbst wenn eine solche Rückforderung ausbleibt, bleibt die Beteiligung für die Anleger ein Verlustgeschäft, das im Totalverlust der Einlage enden kann. „Es gibt aber auch Möglichkeiten, sich gegen die Verluste zu wehren“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Denn häufig seien die Berater ihrer Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung nicht nachgekommen.

Beteiligungen an Schiffsfonds wurden dabei in vielen Fällen als eine rentable und vor allem auch sichere Geldanlage dargestellt. „Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann aber nur schwerlich sicher oder für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Dennoch wurden Schiffsfonds auch immer wieder an risikoscheue Anleger vermittelt. „Das Konzept dahinter ist einfach: Die Risiken wurden in den Beratungsgesprächen oftmals verschwiegen oder bagatellisiert“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre teilweise hohen Provisionen nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden. Wurden Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Conti Schiffsfonds: MS Conti Alexandrit  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Conti Schiffsfonds: MS Conti Alexandrit  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte informieren zur Solvium Capital GmbH

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB verfolgt die Entwicklung bei der Solvium Capital GmbH und vertritt geschädigte Anleger.



Solvium Capitals Direktinvestments der Reihe „Solvium Protect“ sollten den Anlegern beim Produkt „Solvium Protect 6“ die Möglichkeit bieten, „am stetig wachsenden Containermarkt zu partizipieren und attraktive Renditen zu erzielen“. Die Anleger konnten Eigentümer einzelner Container werden, um die Container zunächst für drei, fünf oder sieben Jahre zu vermieten und anschließend an Solvium Capital zurück zu verkaufen. Es wurde mit einer Basismiete von 4,10 % p.a. sowie einem laufzeit- und erfolgsabhängigen Bonus von bis zu 1,65 % p.a. geworben. Die Basismiete und der Rückkaufpreis zum Laufzeitende wären durch Versicherungs- und Factoringlösungen abgesichert, so Solvium.

Nach übereinstimmenden Presseberichten u.a. von „fondstelegramm“, sowie dem „manager magazin“ ging Solvium wohl davon aus, als Versicherungspartner die Allianz Deutschland AG gefunden zu haben. Dies wurde jedoch bereits frühzeitig angezweifelt.

Als die Verantwortlichen der Allianz im Jahr 2013 hiervon Kenntnis erlangten, distanzierten sich diese allerdings von Solvium und teilten mit, dass kein gültiger Vertrag bestünde. Die Allianz erwirkte eine Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Dortmund (Aktenzeichen: 19 O 114/13), wonach dem Vertrieb von Protect 6 die Behauptung untersagt wurde, dass die Allianz als Sicherheitsgarant diene. Solvium wollte sich aber wohl nicht das starke Verkaufsargument nehmen lassen und ging in Berufung beim Oberlandesgericht Hamm. Die Berufung wurde mittlerweile von Solvium zurückgenommen, so dass das Urteil der ersten Instanz des Landgerichts Dortmund rechtskräftig wurde.

Den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten von CLLB liegt ein Beratungsdokument vor, in dem damit geworben wird, dass die Basismiete und der Rückkaufpreis zum Laufzeitende durch Versicherungs- und Factoringlösungen abgesichert wären.

Sofern gegenüber Anlegern mit einer tatsächlich nicht bestehenden Versicherung geworben worden ist, stehen den getäuschten Anlegern grundsätzlich Rückabwicklungsansprüche zu. Diese Ansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er das Investment nicht getätigt. Der Anleger erhält also unter Anrechnung etwaig erhaltener Zahlungen sein investiertes Kapital gegen Übertragung des Investments zurück.

Im Fall der Kenntnis der Täuschung durch die Geschäftsleitung der Solvium Capital GmbH, stünden den getäuschten Anlegern grundsätzlich auch deliktische Schadensersatzansprüche zu.

Anlegern ist zu empfehlen, sich an eine im Bereich des Kapital- und Anlagerechts spezialisierte Kanzlei wenden. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solvium Capital GmbH anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solvium Capital GmbH kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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VW-Abgasskandal: Autokäufer müssen Fristen beachten

Auch ein Jahr nach Bekanntwerden des VW-Abgasskandals sind lange noch nicht alle von der Manipulation betroffenen Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda in die Werkstätten zurückgerufen worden. Zudem ist unklar, ob die Mängel an den Fahrzeugen durch die vorgesehenen Nachbesserungen überhaupt vollständig behoben werden. Betroffene Autokäufer, die über rechtliche Maßnahmen nachdenken, sollten deshalb die einschlägigen Fristen kennen.



Gewährleistungsansprüche haben kurze Verjährungsfristen

Gewährleistungsansprüche, wie Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises, verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung des Fahrzeugs. Etwas Zeit haben somit noch diejenigen Käufer, die ihren Neuwagen 2015 erhalten haben. Wer sein Auto im Herbst oder Winter 2014 bekommen hat, sollte aber jetzt aktiv werden, wenn er seine Gewährleistungsansprüche nicht verlieren will.

Neben den Gewährleistungsansprüchen kommen so genannte deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller in Frage. Solche Ansprüche verjähren drei Jahre nachdem der Käufer von der Abgasmanipulation erfahren hat. Da Einzelheiten des Abgasskandals im September 2015 bekannt wurden, droht hier kurzfristig keine Verjährung. Die Voraussetzungen solcher Ansprüche sind aber streng, weil u.a. der Schaden nachgewiesen werden muss. Ein Schaden liegt beispielsweise vor, wenn das Fahrzeug seine Betriebszulassung oder seine Umweltplakette verliert. Sollte nach der Nachbesserung der Spritverbrauch steigen oder die Fahrleistung sinken, wären das auch Schäden. Diese sind allerdings schwerer nachzuweisen. Und es wird noch einige Zeit dauern, bis man mit ausreichender Sicherheit weiß, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Was sollten geschädigte Autokäufer nun unternehmen?

Wenn Sie ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug gekauft haben, dann sollten Sie auf jeden Fall verhindern, dass Erfolg versprechende Ansprüche verjähren. Dies können Sie durch die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen erreichen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien helfen seit vielen Jahren erfolgreich Verbrauchern bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Deshalb bieten sie geschädigten Autokäufern an, den Ablauf der Verjährungsfristen sowie die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens in ihrem Fall kostenlos zu überprüfen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, stellen die Anwälte ebenfalls kostenfrei eine Deckungsanfrage.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgas -Skandal anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft VW Abgas-Skandal kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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