Freitag, April 28, 2017

SONNENHÖFE UNTERHACHING: ANLEGER SOLLEN ZAHLEN, ABER WOFÜR EIGENTLICH?

Aktuell verschickt die SonnenHöfe Unterhaching GmbH & Co. Fonds KG i.L. (früher: SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Erlenhofpark München-Unterhaching KG) massenweise Zahlungsaufforderungen an ihre Kommanditisten. Zugleich werden rechtliche Schritte für den Fall angedroht, dass die Forderung nicht bis zum 10.05.2017 erfüllt wird. Viele Anleger sind entsetzt von diesem rüden Vorgehen.

Innenausgleich

Im vergangenen Jahr wurde das Objekt SonnenHöfe verkauft und die Liquidation des Fonds eingeleitet. Auf der Gesellschafterversammlung am 13.12.2016 berichtete die Fondsgeschäftsführung noch stolz, dass es gelungen sei, einen Preis zu erzielen, der höher sei als die Verbindlichkeiten des Fonds. Was als Erfolg verkauft wurde, bedeutete jedoch im Ergebnis, dass die eingezahlten Einlagen bis auf einen kleinen Rest verloren sind.

Wer nun aber glaubte, jetzt könne wenigstens der kleine Überschuss unter den Kommanditisten verteilt werden, wurde enttäuscht. Die Verwaltung kündigte an, es müsse erst ein Innenausgleich zwischen den einzelnen Gesellschaftergruppen durchgeführt werden. Dabei gehe es um einen Ausgleich zwischen denjenigen, die ihre Einlage vollständig erbracht haben und denjenigen, die bislang nur einen Teil einbezahlt haben. Was das genau für die einzelnen Anleger bedeutet und wie das konkret funktionieren soll, blieb aber unklar.

Viele Fragen, keine Antworten

Jetzt erhalten viele Anleger Schreiben, in denen sie zu Zahlungen aufgefordert werden. Dabei fällt zunächst einmal unangenehm auf, dass sich die Fondsgesellschaft mehr als vier Monate Zeit lässt, um den angekündigten Innenausgleich zu berechnen und den Anlegern dann aber nur ca. zwei Wochen Zeit zur Zahlung einräumt. Schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass die Liquidatorin mit keinem Wort erklärt, nach welchen rechtlichen Regeln sie diesen Innenausgleich durchführen will. Ebenso wenig erklärt sie, wie sie diesen Innenausgleich berechnet hat und zu welchem Rechenergebnis sie gekommen ist.

So wird die Zahlungsaufforderung auch nicht mit der Berechnung des Innenausgleichs sondern mit einem Einzahlungsrückstand auf dem Kapitalkonto begründet. Es fehlt aber ein Kontoauszug, mit dessen Hilfe die Höhe des angeblichen Rückstandes nachvollzogen werden könnte. Dafür bekommt der Anleger die Androhung von rechtlichen Schritten, wenn er nicht pünktlich zahlt. Alles in allem wirft das Schreiben deutlich mehr Fragen auf, als es Antworten liefert.

Was ist jetzt zu tun?

Das Aufforderungsschreiben zu ignorieren, ist nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte keine Option, ebenso wenig, die Zahlungsaufforderung vorbehaltlos zu erfüllen. Vielmehr muss die Fondsgesellschaft jetzt erst einmal Aufklärungsarbeit leisten. Deshalb sollten betroffene Anleger die Fondsgesellschaft umgehend auffordern, zunächst einen aktuellen Auszug des Kapitalkontos zu übersenden, damit die angeblichen Rückstände überprüft werden können. Weiterhin sollte die Fondsgesellschaft aufgefordert werden, eine nachvollziehbare Berechnung des Innenausgleichs vorzulegen, aus der die einzelnen Berechnungsgrundlagen und das konkrete Berechnungsergebnis nachvollziehbar ersichtlich sind.

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte

haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SONNENHÖFE UNTERHACHING anschließen.

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Rickmers Anleihe: Risiko für die Anleger

Insgesamt 275 Millionen Euro haben die Anleger in die Rickmers-Anleihe investiert. Das Geld ist in Gefahr. Durch die anhaltende Krise der Schifffahrt ist die Rickmers-Gruppe in erhebliche wirtschaftliche Schieflage geraten.

Mit einem umfangreichen Sanierungspaket soll die Rettung des Unternehmens gelingen. Voraussetzung ist aber, dass alle Gläubiger mitspielen. Die Anleihe-Anleger sollen nun vom 8. bis 10. Mai in einer Abstimmung ohne Versammlung darüber entscheiden, ob sie die Sanierung mittragen wollen.

Zum Hintergrund: Die Rickmers Holding AG hat im Mai 2013 eine Anleihe mit einem Gesamtvolumen von 275 Millionen Euro und einer fünfjährigen Laufzeit emittiert (WKN: A1TNA3 / ISIN: DE000A1TNA39). Die Schuldverschreibung ist mit 8,875 Prozent p.a. verzinst und steht im Juni 2018 zur Rückzahlung an.

Die anhaltende Krise der Schifffahrt hat die Rickmers-Reederei schwer getroffen. Zwar gibt es eine positive Fortführungsprognose. Die gilt aber nur für den Fall, dass alle Beteiligten dem Sanierungspaket zustimmen. Zu den Maßnahmen gehört, dass die noch zu gründende Luxemburger Holding LuxCo einen großen Teil der Aktien übernimmt und einen Investor dafür finden soll. Gleichzeitig übernimmt die LuxCo auch die Verbindlichkeiten aus der Anleihe zzgl. der Zinsforderungen. Die Forderungen der Anleger sollen dann aus dem Verkaufserlös der Aktien bedient werden. Wie hoch dieser ausfallen wird, lässt sich derzeit nicht beziffern. Die Rickmers Holding AG räumt aber ein, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Verkaufserlöse ausreichen werden, um die Forderungen der Anleihe-Anleger vollauf zu bedienen. „Klarer ausgedrückt: Den Anlegern drohen hohe Verluste“, sagt BSZ e.V.Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.

Außerdem sind noch weitere Restrukturierungen bei der Anleihe geplant. „Und diese Änderungen bergen für die Anleger ein erhebliches Risiko“, so Rechtsanwalt Bernhardt. Denn die Laufzeit der Anleihe soll bis 2027 verlängert werden. Die Zinsen sollen dann nicht mehr jährlich, sondern in Form eines PIK-Zinses ausgezahlt werden. „Das heißt, dass die Zinsen auf den Kredit auflaufen und erst am Ende der Laufzeit ausgezahlt werden. Sollte in der Zwischenzeit Insolvenz angemeldet werden müssen, wären auch die Zinsen verloren“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt. Das wäre aber nicht das einzige Problem bei einer Insolvenz. Denn die LuxCo würde durch die geplanten Änderungen zum Schuldner der Anleihegläubiger. Dementsprechend würde auch luxemburgisches Recht Anwendung finden. Zudem sollen die Forderungen der Anleger nachrangig behandelt werden. „Das bedeutet, dass die Ansprüche der Anleger erst befriedigt würden, wenn die Forderungen aller anderen Gläubiger erfüllt sind. Das könnte dann den Totalverlust bedeuten“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Allerdings macht die Rickmers Holding auch klar, dass die Zustimmung aller beteiligten Gruppen wohl der einzige Weg ist, die Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz müssten sich die Anleger dann mit der Insolvenzquote begnügen. Auch in dem Fall wären hohe Verluste wahrscheinlich.

Rechtsanwalt Bernhardt: „Die Anleger können also bestenfalls das kleinere Übel wählen. Ein Ausweg aus diesem Dilemma könnte aber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein.“ Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Dazu gehört es auch, alle bestehenden Risiken der Geldanlage umfassend darzulegen. Insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts wiegt für die Anleger schwer. „Die Probleme in der Schifffahrt waren zum Zeitpunkt der Emission der Anleihe schon hinlänglich bekannt. Umso wichtiger wäre eine umfassende Aufklärung der Anleger gewesen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Was ist zu jetzt tun?

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Mittwoch, April 26, 2017

Blue Ships 1 Renditefonds MS Avalon Scenery: Anlegern drohen hohe Verluste

Anlegern des Blue Ships 1 Renditefonds MS Avalon Scenery drohen nach dem Verkauf des Flusskreuzfahrtschiffes hohe Verluste. Nach Angaben des „fondstelegramm“ können die Anleger nur noch mit einer Schlusszahlung von ca. acht Prozent rechnen. Bisher haben die Anleger rund 33 Prozent an Ausschüttungen erhalten. Unterm Strich steht demnach für die Anleger ein Verlust von knapp 60 Prozent ihrer Einlage.

Flusskreuzfahrten erfreuten sich zunehmender Beliebtheit. An diesem Geschäft sollten auch die Anleger des Schiffsfonds Blue Ships 1 Renditefonds MS Avalon Scenery partizipieren, an dem sie sich seit September 2007 mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligen konnten. Insgesamt wurden rund sechs Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt und zusätzlich noch ca. 8,4 Millionen Euro Fremdkapital aufgenommen. Bis zum Jahr 2013 erhielten die Anleger noch regelmäßig Ausschüttungen. Doch danach war Schluss.
Da das Fluss-Kreuzfahrtschiff in Frankreich eingesetzt wurde, machte die steigende Angst vor Terroranschlägen in Frankreich dem Schiffsfonds zu schaffen, da die Zahl, vor allem der US-amerikanischen Touristen, deutlich zurückging. Schließlich wurde Ende 2016 der Verkaufsbeschluss gefasst. Im März wechselte das Schiff dann für rund sechs Millionen Euro den Besitzer. Für die Anleger bleibt nach Tilgung der restlichen Darlehensverbindlichkeiten und sonstigen Kosten allerdings nicht mehr viel übrig. Die Schlusszahlung an die Anleger wird voraussichtlich lediglich rund acht Prozent betragen. „Damit sind fast 60 Prozent des eingesetzten Kapitals der Anleger verloren, wenn sie sich nicht gegen die Verluste wehren“, sagt BSZe.V. Anlegerschutzanwältin  Jessica Gaber.

Eine Möglichkeit die Verluste zu minimieren, liegt in der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Diese können wiederum aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. „Mit den Fondsanteilen erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen und stehen damit auch im unternehmerischen Risiko. Besonders schwerwiegend ist dabei das Totalverlust-Risiko für die Anleger. Über diese Risiken müssen sie daher zwingend aufgeklärt werden. Die Erfahrung zeigt aber, dass diese Aufklärung in den Beratungsgesprächen häufig ausgeblieben oder nur völlig unzureichend erfolgt ist. Aus so einer Falschberatung können sich Schadensersatzansprüche ergeben“, erklärt dieBSZe-V.Anlegerschutzanwältin.

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Geschädigte Anleger sollten bei der Prüfung von Hilfsangeboten daran denken, dass die Milch auch nachts weiß ist.

Geschädigte Anleger werden geradezu überhäuft mit verlockenden Angeboten. Da wird versprochen man sei in der Lage, das bei der Anlage XY verlorene Geld ganz ohne Risiko zurückzuholen.  Das Angebot klingt glaubwürdig und der Absender erscheint legitim. Oft geht es den Absendern dieser Angebote aber nur um das Einsammeln möglichst vieler neuer Mandanten wobei manchmal noch nicht einmal fest steht, ob und wie man dem Anleger überhaupt sein verloren gegangenes Geld zurückholen könnte.

Wer die Texte solcher Angebote genau liest, stellt schnell fest, keine konkreten Aussagen, keine Fakten, keine verbindlichen Zusagen, keine Kostentransparenz, dafür wird aber dem Prinzip Hoffnung viel Platz eingeräumt. Den Empfängern solcher Angebote kann man nur in Erinnerung rufen, dass die Milch auch nachts weiß ist, sagt Horst Roosen,  Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig.

Es gibt aber auch Angebote bei denen  man seine Geldansprüche
auf Erfolgsbasis einziehen lassen kann.

Immer dann, wenn Sie eine Investition tätigen, gibt es auch das Risiko, dass Sie Geld verlieren können. Verluste bei Kapitalanlagen entstehen aus unterschiedlichsten Gründen. In vielen Fällen werden vertraglich zugesicherte Leistungen nicht eingehalten oder bereits fällig gewordene Zahlungen erfolgen nicht.

Wenn Sie Geld bei einer Investition verloren haben, können Sie es mitunter wieder zurückholen, aber es hängt entscheidend davon ab, warum dieser Verlust eingetreten ist.

Da der Anleger in der Regel nicht selbst beurteilen kann ob er seinen Anspruch außergerichtlich erfolgreich durchsetzen kann, übernimmt  diese Bewertung der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung  für den Anleger kostenlos.

Der ESK bewertet die Fälle der Anleger kostenlos. Stellt sich dabei heraus, dass der Anleger berechtigte Ansprüche geltend machen könnte, kann er EXPRESS mit dem Einzug dieser Ansprüche auf Erfolgsbasis beauftragen.

Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der ESK in Höhe von nur € 98,00 (inkl. Mehrwertsteuer) wird die ausstehende Geldsumme vom Inkassoinstitut bei dem Schuldner per Zahlungsaufforderung geltend gemacht. Bei Erfolg zahlt das Inkassoinstitut 90% der beigetriebenen Summe (bereinigt um die angefallenen Kosten) an den Auftraggeber aus.

Forderungen aus Kapitalanlagen über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist einer gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen. Im Erfolgsfalle verfügt der Anleger wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.

Bleiben die Einziehungsbemühungen von Express-Inkasso ohne Erfolg, entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen von Express Inkasso kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Betroffene Anleger, die einen solchen Forderungseinzug durchführen lassen möchten, können sich per e E-Mail, Post oder auch telefonisch anmelden.

Direkter Link zum Anmeldeformular:

EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg

info@express-inkasso.de

Telefon: 06071-9816813

Telefax: 06071-981682

Dienstag, April 25, 2017

BGH ZU FONDS: WO ALTERSVORSORGE DRAUFSTEHT, MUSS AUCH ALTERSVORSORGE DRIN SEIN

In einem aktuellen Urteil vom 16.03.2017 (Az.: III ZR 489/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Prospekt des SHB Altersvorsorgefonds (heute: MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG) fehlerhaft ist. Er erweckt den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine speziell für die Altersvorsorge konzipierte Anlage. Diese Entscheidung erhöht die Chancen enttäuschter Anleger für einen erfolgreichen Fondsausstieg.

Treuhandkommanditistin zu Schadensersatz verurteilt

In dem Urteil spricht der BGH zwei Anlegern insgesamt 94.900,00 Euro Schadensersatz gegen die Treuhandkommanditistin zu. Diese habe es versäumt, die Kläger darüber aufzuklären, dass diese Kapitalanlage entgegen den Angaben im Prospekt weder als spezieller Altersvorsorgefonds noch als ideale Form der Altersvorsorge konzipiert war und gegenüber sonstigen geschlossenen Immobilienfonds keine zusätzlichen Sicherungsinstrumente aufweist. Mit anderen Worten: Auf der Verpackung stehe zwar Altersvorsorge, der Inhalt bestehe aber nur aus Durchschnittsware.

Mithilfe dieses Urteils werden aber nicht mehr viele Anleger des SHB Altersvorsorgefonds erfolgreich Schadensersatz beanspruchen können. Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Aufklärung verjähren auf den Tag genau spätestens zehn Jahre nach dem Fondsbeitritt. Da dieser Fonds nach den Erkenntnissen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte zwischen Frühjahr 2006 und Frühjahr 2007 vertrieben wurde, sind die allermeisten Schadensersatzansprüche bereits verjährt. Außerdem hat die Fondsverwaltung jüngst darüber informiert, dass in Kürze mit der Insolvenz der Treuhänderin zu rechnen sei.

Außerordentliche Kündigung als Alternative

Anders als ein Schadensersatzanspruch unterliegt eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung nicht der Verjährung. Deshalb können Anleger dieses Recht auch weiterhin ausüben. Wirtschaftliches Ziel einer außerordentlichen Kündigung ist es, die gesamten noch offenen Einlageverpflichtungen zu beseitigen und sonstige Risiken auf ein Minimum zu reduzieren. Dieses Ziel ist speziell für Ratensparer erstrebenswert.

So kann beispielsweise bei einer Beteiligung über € 20.000,00 in der Variante „Immorente“ noch mehr als € 10.000,00 zur Einzahlung offen sein. Hier besteht das Risiko, diese Summe noch einbezahlen zu müssen, ohne am Ende der Laufzeit auch nur einen Cent zurückzubekommen. Wer also nicht weiter in das sprichwörtliche Fass ohne Boden einzahlen will, sollte jetzt handeln.

Voraussetzungen von außerordentlicher Kündigung

Nach der Rechtsprechung des BGH kann derjenige Anleger einer Fondsgesellschaft, der bei seinem Beitritt über Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt wurde, die Fondsbeteiligung fristlos kündigen. Das aktuelle Urteil stellt jetzt unmissverständlich klar, dass der Prospekt des SHB Altersvorsorgefonds fehlerhaft ist. Also kann jeder, der im Rahmen der Anlageberatung diesen Prospekt zum Zwecke der Aufklärung erhalten hat, außerordentlich kündigen.

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Montag, April 24, 2017

Schiffbruch mit Kapitalanlagen? Chancen und Risiken bei der Schadensbegrenzung!

Sie haben mit einer Kapitalanlage Geld verloren und stellen sich nun die Frage:  „Wo steckt das Geld? Wo ist das Geld geblieben? Wer hat das Geld jetzt?  Was ist mit dem Geld geschehen? Taucht es irgendwann wieder auf?  Ist ein Wunder geschehen? Hat es sich in Luft aufgelöst?“ 

Von dem Anlageberater der Ihnen die Anlage wahrscheinlich mit steigender Gewinnkurve schmackhaft gemacht hat, können Sie keine plausible Antwort auf Ihre Fragen erwarten.

In der Regel haben einen Teil Ihres verlorenen Vermögens die Verkäufer der Wertpapiere beim Vertragsschluss erhalten, die Banken, Anwälte, auch der Staat über die Steuern. In nicht wenigen Fällen haben auch die Hersteller teuerster Sportwagen, Edelrestaurants. Juweliere oder auch Immobilienhändler davon profitiert. Der Löwenanteil Ihres Geldes landet mitunter in den Geldwaschmaschinen der Initiatoren der Anlage. Das Geld um welches man Sie als Anleger betrogen hat, findet sich dann nach einiger Zeit auf dem Bankkonto irgendeines seriösen Deutschen Unternehmens oder eines „erfolgreichen“ Geschäftsmanns wieder. Das muss so nicht sein, passiert aber in vielen Fällen  genau so.

Der Grund dafür, dass gerade in Deutschland derart viel Anlegergeld verbrannt wird, liegt nach Erkenntnis des BSZ e.V. nicht zuletzt in der mangelnden Bereitschaft der Geschädigten sich massiv gegen die Verluste zu wehren. 

Dazu kommt noch, dass hierzu Lande die Meinung vertreten wird, bei Kapitalanlagen seien Kapitalverluste durch Betrug kaum zu vermeiden und im übrigen habe der Staat für die notwendige Sicherheit zu sorgen. „Die vorhandenen staatlichen und vom Staat finanziell geförderten Stellen, sind mit dieser Aufgabe aber offensichtlich überfordert“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 im Anlegerschutz aktiv.

In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die effektivste und zugleich kostengünstigste Art der Schadensvermeidung die ständige Sammlung, Veröffentlichung und Auswertung  aller relevanten Informationen ist. Der BSZ e.V. praktiziert dies seit dem Jahr 1998 in vorbildlicher Weise.

Die gute Nachricht ist , dass die zumindest teilweise Wiederbeschaffung verloren gegangenen Geldes oft nicht so aussichtslos ist, wie viele Geschädigte glauben.

Der unsägliche Spruch man solle kein „gutes Geld“ dem „schlechten Geld“ hinterher werfen, ist eine Erfindung der Finanzbranche, die sich damit vor Klagen der Anleger schützen will.

Hinter der Geldvernichtung verbergen sich häufig Namen renommierter europäischer Banken und Versicherungsunternehmen, die mit scheinbar völlig legalen Mitteln agieren.  Auch durch ,,seriöse" Produkte, die als sichere, risikoarme Anlageprodukte verkauft werden, werden die Anleger tagtäglich um ihr Geld gebracht. Die Unterstützung von Opfern solcher ,,versteckter" Anlegerbetrügereien zählt zu den Hauptbetätigungsfeldern und -Zielen des BSZ e.V. 

Wenn Sie als Anleger aber glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollten sie – um nicht zum Opfer zu werden- sich massiv zur Wehr setzen.

Geschädigte Kapitalanleger werden zwar immer öfter von Helfern umworben die ihnen versprechen das verloren gegangene Geld einzuklagen. „Sicher ist das allerdings nicht“ warnt Roosen.  Sicher kann sich der betroffene Anleger nur sein, dass er eine hohe Anwaltsrechnung erhält und ob sein Anwalt mit seiner rechtlichen Einschätzung richtig liegt, das erfährt er erst wenn der Richter gesprochen hat. Aus den vorgenannten Gründen hat der BSZ® e.V. jetzt die Fördergemeinschaft Solidarservice eingerichtet die in erste Linie geschädigte Kapitalanleger anspricht die kaum noch über finanziellen Spielraum zur Rechtsdurchsetzung ihrer Ansprüche verfügen.

Außergerichtliche Möglichkeiten ausloten

Bedenken Sie, Anlegerklagen können sehr teuer werden! Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

Aber Achtung!

Auch der normale außergerichtliche Weg mit einem Rechtsanwalt kann schnell teuer werden. Schließlich können selbst für Briefwechsel und Beratung oder Telefonate mit der Gegenseite hohe Honorare anfallen.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Einleitung außergerichtlicher Schritte

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Sie als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen von der beigetriebenen Summe einen Förderbeitrag in Höhe von 20% an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft. Rechtsschutzversicherte Fördermitglieder zahlen 5%.

Haben die außergerichtlichen Bemühungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt,

entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann. Außerdem wird die Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.

Es geht im Solidar-Bereich des BSZ® e.V. nicht darum, eine vermeintlich qualifizierte Anwaltskanzlei zu vermitteln, die damit angepriesen wird, dass sie besonders günstig arbeitet. Es sind hochqualifizierte und seit vielen Jahren am Markt tätige Anwaltskanzleien, die von zahlreichen Dritten, also nicht nur vom BSZ, als bundesweit renommierte Anwaltskanzleien empfohlen werden. Diese Kanzleien haben nachweislich weit überdurchschnittliche Erfolge seit vielen Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts zu verzeichnen. Dennoch beraten diese Kanzleien bei allen Mandanten kosteneffizient.

Manche Anlegerkanzleien werben mit der Vielzahl der Mandanten die sie in einem bestimmten Schadensfall schon eingesammelt hat. Wie sollen aber 1000, 5000 oder mehr Mandanten vernünftig beraten werden? Die BSZ Anlegerschutzanwälte investieren sehr viel Zeit für jeden einzelnen Anleger der durch Betrug , Täuschung , Verletzung der Treuepflicht , falsche Darstellung , Schlechtberatung, unerlaubte Handlungen usw. mit seinen Investitionen geschädigt  worden ist.

Kapitalanleger die ernsthaft rechtlichen Rat benötigen, nutzen das BSZ e.V. Solidar Angebot.

Die BSZ® e.V. Fachanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet und bieten eine kostenlose Fallbewertung. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ® e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Anmeldformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810





Freitag, April 21, 2017

LombardClassic 3: LG Chemnitz verurteilt zur Zahlung!

Erste Urteile für Anleger gegen die LombardClassic 3 GmbH & Co. KG erstritten

Das Landgericht Chemnitz hat in mehreren Klageverfahren die LombardClassic 3 GmbH & Co. KG zur Zahlung verurteilt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, zeigen aber, dass Anleger begründete Aussichten haben, ihr eingesetztes Kapital von der Beteiligungsgesellschaft zurück erhalten.

Neben einem Vorgehen gegen die Beteiligungsgesellschaft sollten Anleger aber auf jeden Fall versuchen, Ihnen eventuell zustehende Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater durchzusetzen. Das Schlimmste, was Anleger jetzt tun können, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dr. Henning Leitz, der bereits zahlreiche betroffene Gesellschafter vertritt, ist untätig abzuwarten, wie sich alles weiter entwickelt. Insbesondere von bestimmten Interessengemeinschaften sollten sich Anleger seiner Meinung nach nicht hinhalten lassen. Diese befassen sich erfahrungsgemäß häufig gerade nicht mit einem für Anleger wesentlichen Aspekt – nämlich mit der Haftung von Anlageberatern für eine eventuelle fehlerhafte Aufklärung im Vorfeld der jeweiligen Beteiligungszeichnung. Die Interessenlage bei diesen Interessengemeinschaften ist nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte meist sogar gegenläufig: Nicht selten soll, so der Eindruck der CLLB Rechtsanwälte, durch eine Interessengemeinschaft verhindert werden, dass Anleger auf die Idee kommen, ihren Berater in Regress zu nehmen. In diesem Zusammenhang bedarf der Berücksichtigung, dass Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung in drei Jahren zum Jahresende nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der schadensbergründenden Umstände verjähren. D.h. Im Falle des Untätigbleibens spielt die Zeit gerade für den Anlageberater bzw. Anlagevermittler.

Dabei sprechen die ersten Urteile sowohl im Fallkomplex LombardClassic 3 GmbH & Co. KG als auch im Fallkomplex Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG ganz klar dafür, die Anlageberater in den Focus zu nehmen. Gerade bei der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG handelt es sich nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte in den Fällen, in denen fehlerhaft aufgeklärt wurde, um die einzig realistische Möglichkeit für Anleger, sich schadlos zu halten. Mit einer auch nur ansatzweise befriedigenden Quote im Insolvenzverfahren ist derzeit wohl nicht zu rechnen. Soweit bestimmte Interessengemeinschaften dies anders darstellen und irgendwelche Erfolge für sich reklamieren, handelt es sich aus Sicht von CLLB Rechtsanwälte um reine Augenwischerei mit dem Ziel, Anleger davon abzuhalten, Anlageberater in Regress zu nehmen. Auf Grund der Verjährungsfristen läuft die Zeit für die Anlageberater/Anlagevermittler, mit der Folge, dass die Anleger schlicht und ergreifend nicht die Zeit haben, um abzuwarten, ob sie aus der Kapitalanlage, insbesondere in einem Insolvenzverfahren, mit einem blauen Auge herauskommen oder nicht.

Für ein Vorgehen gegen den Anlageberater / Anlagevermittler bestehen nach Auffassung der CLLB Rechtsanwälte grundsätzlich sehr gute Erfolgsaussichten. In einem Verfahren betreffend die fehlerhafte Beratung eines Anlegers an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG hatte das zuständige Landgericht erfreulicherweise ausgeführt, dass der Emissionsprospekt der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG für die Aufklärung der Anleger über sämtliche mit der Beteiligung einhergehenden Risiken nicht geeignet war. Dies führt dazu, dass der Berater beweisen muss, über den Prospektfehler aufgeklärt zu haben, was er regelmäßig nicht kann. Die Folge eines entsprechenden Schadenersatzanspruchs des Anlegers ist eine komplette Rückabwicklung, d.h. er bekommt das gesamte eingesetzte Kapital erstattet und muss lediglich die Beteiligung auf den Berater übertragen.

Ein derartiges Vorgehen ist regelmäßig deshalb anzuraten, weil – anders als von bestimmten Interessengemeinschaften suggeriert – der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bei der Gläubigerversammlung kaum Hoffnung darauf gemacht, dass eine nennenswerte Quote zugunsten der Insolvenzgläubiger erreicht werden kann. Das bedeutet: Anleger müssen damit rechnen, dass auf ihre angemeldete Forderung maximal eine Auszahlung von 10 % erfolgt.

Auch hinsichtlich der LombardClassic 3 GmbH & Co. KG sollten Anleger, die fehlerhaft beraten wurden, nach Auffassung der CLLB Rechtsanwälte nicht tatenlos zusehen. Zwar wurde über das Vermögen der LombardClassic 3 GmbH & Co. KG kein Insolvenzverfahren eröffnet und es ist auch nicht bekannt, ob dies in Zukunft passieren wird. Anlegern muss aber auch hier klar sein, dass ihre Schadensersatzansprüche gegen die Berater verjähren und keineswegs gesichert ist, ob sie von der Beteiligungsgesellschaft ihre Einlage zurück erhalten.

Nach Informationen einer anderen Anwaltskanzlei hat zudem das Landgericht Stuttgart einem Anleger der LombardClassic 3 GmbH & Co. KG Schadensersatz gegen seinen Anlageberater zugesprochen. Die Urteile gegen Berater im Komplex Lombardium – Fonds mehren sich also.

CLLB Rechtsanwälte haben bereits für mehrere Anleger, die nach deren Darstellung nicht hinreichend über die Risiken der Beteiligung an der Erste Oderfelder aufgeklärt wurden, Klage gegen Anlagevermittler / Anlegeberater auf Rückzahlung der stillen Einlage erhoben. Die Rechtsanwälte bereiten weitere Klagen vor und bewerten die Erfolgsaussichten gerade wegen der aus Sicht von CLLB Rechtsanwälte gegebenen Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes positiv.

„Soweit Anlegern Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung zustehen, sollten diese umgehend geltend gemacht werden. Anleger sollten sich erst Recht nach dem Berichtstermin des Insolvenzverwalters vom 29.03.2017 nicht darauf verlassen, dass sie im Insolvenzverfahren der Erste Oderfelder ihren Schaden hinreichend kompensieren können“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz.

Jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, kann man nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. einer BSZ Interessengemeinschaft beizutreten.

Ein zu langes Zuwarten des Anlegers kann letztendlich zu einem Rechtsverlust führen, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufgesucht hätte bzw. sich entsprechende Informationen beschafft hätte.

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte haben in unzähligen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für Ihre Mandanten erzielen können. Selbst wenn die Anlage, an der sich der Anleger beteiligt hat bereits insolvent wurde, so ist auch in diesen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt der Anwalt die Betroffenen auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

  • Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lombardium/Erste Oderfelder anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lombardium/Erste Oderfelder kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                     www.anwalts-toplisten.de

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