Freitag, Juni 30, 2017

Kapitalanlage gescheitert? „Gewinne oder Verliere ich meinen Prozess?“ „Wer zahlt wenn ich verliere?“ Wie finde ich den richtigen Anwalt?


Die Zahl der im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwaltskanzleien steigt stetig, die Qualität der Bearbeitung der Fälle nimmt dagegen weiter ab, berichtet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg.

Für die betroffenen Anleger wird es immer schwieriger, den richtigen Rechtsanwalt zu finden, der ihre Interessen seriös und vor allem erfolgreich vertritt. Denn was nützt ein Anwalt, wenn am Ende nichts dabei herauskommt?

Um so bei der Vielzahl der in diesem Bereich tätigen Rechtsanwälte wahrgenommen zu werden gehen nun neben den bekannten „Berufsempörern“   inzwischen auch einige Rechtsanwälte dazu über, sich als Oberlehrer des Anlegerschutzes aufzuspielen und vor dem „Mandantenfang“ durch Vereine oder andere Rechtsanwälte zu warnen.

Wir haben uns hierzu speziell einige Rechtsanwaltskanzleien näher angesehen, die von sich behaupten, seit Jahren mit großem Erfolg für Anleger tätig zu sein.

Die Kanzleien stehen wohl beispielhaft für einige wenige Anwaltskanzleien, die in erster Linie durch massenhaftes Versenden von Werbeschreiben  auf sich aufmerksam machen, ohne jedoch in der Regel nennenswerte Erfolge für ihre Mandanten zu erzielen. Denn Erfolge konnten wir dort meist nicht entdecken, und oft finden sich in den auf deren Internetseiten veröffentlichten Texten nur landgerichtliche Urteile, die ab und an wohl eher zufällig gewonnen wurden. Oft berichten diese Kanzleien aber auch über Urteile die sie gar nicht selbst erstritten haben. Da schmückt man sich quasi mit fremden Federn.  

Fragen Sie immer, wie ein Verfahren in letzter Instanz ausgegangen ist. Sie werden viele Überraschungen erleben, wenn Sie denn eine ehrliche Antwort erhalten. Wohlgemerkt: wir sprechen hier von wenigen Kanzleien in Deutschland, die aber zahllose Kunden im Kapitalanlagebereich vertreten.

Wir haben natürlich auch gefragt, wie es denn überhaupt möglich ist, dass manche Anwälte fast täglich zahlreiche Presseveröffentlichungen über immer neue Kapitalanlageprodukte im Internet platzieren, bei denen Sie offenkundig noch kein Mandat haben. Hier sollte man zunächst erwarten, dass der Rechtsanwalt in erster Linie die ihm übertragenen Mandate bearbeitet. Offensichtlich gibt es aber Rechtsanwälte, die entweder viel Zeit haben, weil sie keine Mandate erhalten oder ihre Mandate dann schlampig bearbeiten, weil ihnen die Zeit fehlt, die sie lieber in vielfältige Pressearbeit stecken.

Immer wieder werben Rechtsanwälte damit, dass ihre Kanzlei in irgendeiner Liste als eine zu den zehn besten Kanzleien für ein bestimmtes Rechtsgebiet benannt werde.

So weit so gut. Aber was hilft eine solche Aussage dem Mandanten? Hat der Mandant hier größere Chancen einen Rechtstreit vor Gericht zu gewinnen?

Bei jedem Rechtstreit werden die Karten neu gemischt und vergangene – wenn auch eventuell gewonnene- Schlachten zählen nicht mehr, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig. 

Der Mandant will in der Regel vom Anwalt wissen wie seine Chancen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu bewerten sind. Da der Anwalt aus wirtschaftlicher Sicht an der Übernahme des Mandats, zumal bei hohen Streitwerten, größtes Interesse hat, wird seine Prognose zumindest durch diesen Sachverhalt beeinflusst werden. Auf der gegnerischen Seite ist das gleiche Szenario zu beobachten.

Die Prognose über den Ausgang eines Prozesses entpuppt sich in vielen Fällen als reines Würfelspiel.

Ob die zu den in einer  Bewertungsliste10 besten Anwaltskanzleien nun unbedingt auch die besseren Spieler sind, darf angezweifelt werden. 

Der Anwalt wird, auch wenn seine Prognose nicht eingetroffen ist, sein Honorar gegenüber seinem Mandanten geltend Machen. Denn ein Anwalt verliert seinen Vergütungsanspruch nicht schon alleine dadurch, wenn er einen Prozessausgang falsch einschätzt. So hat das Landgericht Aachen festgestellt, dass ein Anwalt nicht Hellsehen können muss. Die juristische Bewertung vollzieht sich zwar nach den Regeln der Logik. Sie kennt aber anders als die Mathematik nicht allein ein richtiges oder ein falsches Ergebnis. Die Rechtsanwendung ist vielmehr immer auch mit einer menschlichen und damit subjektiven Wertung verbunden.

Bei der Suche nach dem geeigneten Anwalt sollte man sein Augenmerk nicht alleine auf irgendwelche Bewertungslisten sondern auch darauf richten, dass der Anwalt neben seiner fachlichen Kompetenz die notwendige Aufgeschlossenheit und Neugierde seinem Mandanten entgegenbringt und in der Lage ist vorgezeichnete juristische Trampelpfade auch zu verlassen. Ein guter Prognostiker agiert außerhalb einer starren juristischen Denkschule und vorgefertigter Lehrmeinungen.

Der Mandant kann von seinem Anwalt eine sorgfältige Beratung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und des Schrifttums erwarten.

Er sollte auch über Kosten und Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung informiert werden.   Was er vom Anwalt nicht fordern kann, ist das richtige Ergebnis eines Prozesses vorherzusagen.

Natürlich will sich kein Anwalt mit seiner Prognose über den Ausgang eines Prozesses zu weit aus dem Fenster lehnen. Also versteckt er sich hinter der berühmten so wohl als auch Prognose und formuliert mit „hätte“, „könnte“ oder „dürfte“. Damit hat der Anwalt seine Prognose weites gehend abgesichert. Eine wirkliche Entscheidungsgrundlage hat der Mandant damit aber immer noch nicht in der Hand,

Gerade bei den Anwälte die sich gerne in den best of Listen geführt sehen, sind die Prognosen oft „so wohl“, „als auch“. Man nimmt sich selbst zu wichtig und scheut sich vor präzisen Antworten, ergeht sich in vagen Formulierungen und trägt offenbar schwer an der Last, demnächst nicht mehr in der best of Liste aufgeführt zu werden.

Wie können Sie sich als Anleger nun vor unseriösen Angeboten schützen? Wir haben versucht, Ihnen hierzu einige Möglichkeiten an die Hand zu geben:

1. Jeder Anwalt behauptet von sich, seriös und erfolgreich zu sein. Verschaffen Sie sich durch ein persönliches Gespräch (durchaus auch telefonisch)  einen Eindruck von dem Rechtsanwalt, dem Sie Ihr Vertrauen schenken möchten. Ein seriös tätiger Rechtsanwalt wird im Bereich des Kapitalanlagerechts ein erstes persönliches Gespräch im Rahmen einer richtigen Beratung nicht nach 5-10 Minuten beenden oder ein solches gar ablehnen. In kurzer Zeit wird er Ihnen sicher keine auf Ihren Fall zugeschnittene individuelle Beratung zu Teil lassen werden können, jedenfalls nicht bei den üblichen komplexen Fragestellungen in dem Bereich.

2. Bitte bedenken Sie immer, dass Ihr Fall individuell gelagert ist. Wenn Sie den Eindruck haben, dass der Rechtsanwalt Sie nicht individuell berät, sollten Sie auf jeden Fall zu einem anderen Rechtsanwalt gehen.

3. Wenn Sie einen hohen Geldbetrag (über 100.000 Euro und mehr) investiert haben, sollten Sie durchaus überlegen, sich zunächst von zwei oder drei Rechtsanwälten unabhängig beraten zu lassen, um dann zu entscheiden, wem sie das Mandat erteilen. Eine Erstberatung ist in der Regel nicht teuer, und eine erste Einschätzung der Möglichkeiten ist z.B. über den BSZ für seine Fördermitglieder sogar kostenlos. Dennoch empfehlen wir auch hier durchaus auch noch eine weitere kostenpflichtige Beratung, gerade wenn es sich um einen komplexen Fall handelt oder viel Geld auf dem Spiel steht.

4. Ob eine Rechtsanwaltskanzlei erfolgreich ist, darf der Anleger nicht daran messen, ob er ständig im Internet von dieser Rechtsanwaltskanzlei Artikel liest, vor allem solche, in denen nur allgemeine Aussagen zu Kapitalanlageprodukten getroffen werden, ohne das Erfolge für die Mandanten erkennbar sind. Zu beachten ist, dass es viele Möglichkeiten im Internet gibt, als Anwalt selbst Artikel einzustellen. In dem Sinne gilt meist: Masse statt Klasse (in Anlehnung an einen Artikel der Wirtschaftswoche).

5. Anhaltspunkte für die Seriosität einer Anwaltskanzlei finden Sie natürlich auch auf deren Homepage. Eine Kanzlei mit fünf oder zehn Anwälten, die sich mit 200 oder 300 verschiedenen Anlageprodukten beschäftigt, bei der angeblich stets eine große Vielzahl von Anlegern vertreten werden, kann unseres Erachtens ihre Arbeit kaum seriös verrichten. Ein Anwalt wird nach Mitteilung von uns befragter Anwälte im Kapitalanlagerecht meist kaum mehr als 200 Mandate im Jahr richtig und umfassend bearbeiten können. Gibt also eine Kanzlei an, tausende von Anlegern zu vertreten, sollten Sie zumindest nachfragen, wie viele Anwälte bei einem bestimmten Anlageprodukt die Mandanten vertreten. Lassen Sie sich dabei auch die Namen der jeweiligen Anwälte nennen. Weicht man Ihren Fragen aus oder beantwortet man diese nicht zufriedenstellend, gehen Sie lieber zu einer anderen Kanzlei.

6. Vertritt eine Anwaltskanzlei bezüglich eines Kapitalanlageproduktes nur ein oder zwei Mandaten, muss das nicht heißen, dass das für Sie konkret ein Nachteil ist. Sie sind dort vielleicht viel besser aufgehoben als bei einer Kanzlei, die erklärt, fünfhundert Mandanten in dem Bereich zu vertreten, denn dann muss man die Befürchtung haben, dass Ihr individueller Fall überhaupt nicht gesehen wird und damit automatisch die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall erheblich schlechter werden, wenn Ihre Sache dann nicht richtig bearbeitet wird.

Der BSZ bietet immer wieder durch von Anwälten selbst verfasste Artikel Anlegern die Möglichkeit, sich über deren Kanzlei, Tätigkeit und Erfolge kundig zu machen. Beachten Sie immer, dass die meisten Kanzleien über Misserfolge nicht sprechen, die es aber bei jeder Kanzlei gibt, denn jeden Prozess kann niemand gewinnen. Hat eine Kanzlei bei einem Produkt einen Prozess gewonnen, aber 20 verloren, dann ist eine solche Information für Sie wichtig.

Der BSZ ist im Gegensatz zu praktisch allen Interessengemeinschaften und Anlegerschutzvereinen nicht an eine konkrete Anwaltskanzlei gebunden, sondern bietet Ihnen eine große Auswahl von Rechtsanwaltskanzleien, von denen einige im Rahmen der öffentlichen Wahrnehmung zu den besten in Deutschland zählen.

Nutzen Sie über den BSZ die Möglichkeit, einen ersten Kontakt zu einer spezialisierten Anwaltskanzlei zu erhalten. Haben Sie das Gefühl, dort nicht richtig aufgehoben zu sein, bietet Ihnen der BSZ e.V. auch gerne eine Alternative an.

Denken Sie aber immer daran, dass eine seriös tätige Rechtsanwaltskanzlei, die erfolgreich ist, sicherlich nicht mit günstigen Gebühren etc. werben wird (so halten wir viele Erstberatungen für Minigebühren oder gar kostenlose für reine Lockangebote). Nur wenn der Anleger am Ende seinen Prozess gewinnt (besser noch der Anwalt schon außergerichtlich erfolgreich ist), erhält er alle Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von der Gegenseite erstattet.

Haben Sie den falschen Rechtsanwalt, dann bringt es Ihnen auch nichts, wenn der im Vorfeld "günstiger" gearbeitet hat, wenn Sie am Ende sämtliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in einem Prozessverfahren tragen müssen und vor allem ihr Geld und ihren Schaden nicht zurückerhalten. Daher gilt: Geiz ist nicht immer geil. Sie "Kaufen" nicht das gleiche Produkt, wenn Sie zu einem Anwalt gehen, da der eine Anwalt vielleicht besser ist als der andere. Das wirkt sich erheblich auf die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall aus.

Insoweit warnen wir abschließend auch vor manchen dilettantisch angelegten "Sammelklagen", die es zum einen in Deutschland nicht gibt und zum anderen in der Regel dazu dienen, für einige Anwälte Mandate zu akquirieren, mit denen nur viel Geld verdient werden soll. Die uns bekannten "Sammelklagen" haben alle zu einem großen finanziellen Schaden für die Anleger, nicht aber für die Anwälte, die das propagiert haben, geführt. Daher unser Rat: Lassen Sie lieber die Finger von solchen Lockangeboten.

Fazit:

Für die geschädigten Anleger sind oft sofort konkrete Maßnahmen erforderlich. Der BSZ® e.V. bietet Betroffenen die Aufnahme in eine "BSZ® Interessengemeinschaft“ und eine entsprechende Prüfung durch die BSZ® Vertragsanwälte. Geschädigte  können sich mit der BSZ®  Interessengemeinschaft  ausgewiesene  Anlage-Schutz-Experten leisten und somit Ihre Chancen wirkungsvoll verbessern!

Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Null- oder Spartarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen.  Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Auf den  BSZ® e.V. Internetplattformen www.fachanwalt-hotline.eu  und www.rechtsboerse.de  stellen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz und Kapitalanlagerecht ein. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!

Viele geschädigte Kapitalanleger können und wollen keine finanziellen Risiken mehr auf sich nehmen.

Gerade betrogene Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke. Das ist aber nach Meinung des BSZ e.V. der falsche Weg..

Der BSZ e.V. und eine Prozessfinanzierungsgesellschaft wollen Rechtssuchenden, insbesondere betroffenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung. Der mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierer finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche Rechtssuchender. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht.

Bevor eine Annahme eines Falles durch die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft erfolgt, wird der Fall von der Gesellschaft eingehend geprüft. Entscheidet sich die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft den Fall anzunehmen, werden sämtlicher Kosten übernommen, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts-, Gutachterkosten und sonstiger Honorare, im vorprozessualen Stadium, insoweit keine Rechtschutzversicherung besteht oder die Rechtschutzversicherung nicht alle Leistungen des eigenen Anwaltes trägt. Falls eine Prozessführung erforderlich ist, wird mit dem jeweiligen Kunden eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung  seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle. Leider scheuen sich geschädigte Anleger ohne Rechtschutzversicherung ihrem bereits verloren geglaubten Geld gutes hinterher zu werfen. Hohe Gerichts- und Anwaltskosten sowie unsichere Erfolgsaussichten halten daher viele Anleger von einer an sich Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung ab, bedauert Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V.

Damit der angerichtete finanzielle Schaden beim Anleger  nicht  in einem Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin des Mandanten, verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit endet, hat der BSZ e.V. für betroffene Anleger eine mächtige Allianz erfahrener Spezialisten geschmiedet.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer  BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Donnerstag, Juni 29, 2017

Der Rechtsschutz des Bürgers wird nicht nur mit der Kostenkeule erschlagen.

Anlässlich einer aktuell losgetretenen Diskussion über seriöse und unseriöse Anlegerschützer stellt Vorstand Horst Roosen vom BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) fest: „Deutschland ist und bleibt (leider) das Dorado der Kapitalvernichter“. „Zu dieser Schussfolgerung muss man  vor dem Hintergrund der vielen Anlageskandale der letzten Jahre in Deutschland einfach kommen. Jedes mal waren es überwiegend Kleinanleger die Ihr Geld verloren haben. Jährlich werden Milliardenbeträge in Deutschland mit zweifelhaften Anlageangeboten abgeschöpft.“

„Unsere französischen Nachbarn wundern sich schon lange nicht mehr über das Kapitalanlage Tollhaus Deutschland. Ihnen kann in Frankreich so etwas nicht passieren.“ Der französische Finanzmarkt zeichnet sich nämlich durch eine starke Regulierung aus. Anlegerschutz ist Teil des französischen Verbraucherschutzes und daher in das allgemeine Wirtschaftsrecht integriert. Aufgrund einer konsequenten Aufsicht existiert kein unkontrollierter Kapitalmarkt. So wird der Markt für unseriöse Anbieter von Anbeginn abgeschottet. Direkte (Telefon)Werbung von Finanzprodukten ist traditionell verboten: das entsprechende Gesetz stammt in seiner Urfassung aus dem Jahre 1885 erläuterte Roosen.

In Deutschland dagegen gehören diese unzulässige Vertriebsmethoden insbesondere das "cold calling" bei vielen Finanzdienstleistern  aber ganz offensichtlich zum Standardvertriebskonzept. Der BSZ® e.V. kritisiert, dass dieser Anlegerschutz in Deutschland leider nur auf dem Papier steht. Die weit verbreitete Praxis des Telefonmarketing sieht nämlich anders aus. Vor allem im Finanzdienstleistungsbereich hat sich die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme trotz Verbot zu einem verbreiteten Missstand entwickelt. Der Angerufene sollte unter diesen Umständen immer davon ausgehen dass er es mit einem unseriösen Anbieter zu tun hat rät Roosen.

Anleger die versuchen im Alleingang Ihr Geld bei Gericht einzuklagen, müssen oft die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist.

Vor allem finanziell. Die Anlagebetrüger dagegen, die Millionen ergaunert haben, kommen oft mit einer Bewährungsstrafe davon, wenn nicht sind sie nicht selten nach nur einem Jahr wieder auf freien Fuß und gönnen sich mit dem ergaunerten Geld ein schönes Leben während die Betrogenen keine Aussicht auf Entschädigung haben.

In zahllosen Fällen mit vielen geschädigten Kapitalanlegern und hohen finanziellen Schäden zeigt sich, dass es einen wirksamen Verbraucherschutz für Anleger in Deutschland faktisch nicht gibt. Zu dieser Erkenntnis kommen immer mehr geschädigte Kapitalanleger. 

Dem Anlegerschutz wird allerdings ein Bärendienst erwiesen,

wenn man einen ganzen Berufsstand unter den Verdacht der Abzockerei stellt und Anlegerschutzvereine die teilweise über viele Jahre ohne jegliche staatliche Unterstützung durch ihr Wirken im Anlegerschutz hervorragende Arbeit leisten und vielen Anlegern wirkungsvoll helfen konnten verunglimpft.  Es sind dann auch immer die gleichen Leute und die gleichen Institutionen, welche routiniert solche Empörungswellen lostreten.

Wie in jeder Branche gibt es sehr gute, gute,  weniger gute, seriöse und weniger seriöse Marktteilnehmer. So ist das bei den Rechtsanwälten und bei den Anlegerschützern auch. Und sicher auch bei denjenigen die gerne solche Empörungswellen lostreten.

Der Anleger muss vor Kapitalverlust durch Falschberatung und miesen Kapitalprodukten gewarnt und geschützt werden. Die Anleger sind schon selbst in der Lage zu entscheiden wem sie ihr Vertrauen bei der Bearbeitung einer schief gelaufenen Investition schlussendlich schenken.

Die finanziellen Schmarotzer, die auf Kosten der Anleger leben, das sind nicht die Anlegerschützer sondern die Banken und Finanzdienstleister die den Anlegern für sie ungeeignete Produkte unterjubeln. Ein Finanzsystem dass politisch von der Finanzindustrie gekapert wurde und staatlich geförderter Anlegerschutz der sich offensichtlich schon der neoliberalen Agenda unterworfen hat wird kaum dazu beitragen, Anleger nachhaltig vor Verlusten zu schützen.

„Ich will kein „Gutes Geld“ dem „Schlechten Geld“ hinterherwerfen“,

das ist die Ausrede vieler Kapitalanleger die mit Ihrer Investition Schiffbruch erlitten haben. Weil Menschen lieber Kosten vermeiden als in einen Gewinn zu investieren, verzichten Sie in vielen Fällen auf ihr eigenes bereits investiertes Geld.

Aus diesem Grund erhalten betroffene Anleger immer wieder Post von Helfern die kostenlose Hilfe anbieten. Es ist kaum, anzunehmen, dass diese Anbieter Tausende Euro in Briefaktionen investieren, wenn sie damit nicht ein lukratives Geschäftsmodell verfolgen würden. Also Vorsicht! –sonst werfen Sie tatsächlich gutes Geld dem schlechten Geld hinterher.

Gehören Sie eventuell zu den geschädigten Kapitalanlegern die wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten resignieren und darauf verzichten ihr Geld zurückzuholen?

Dabei können die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Das gilt für die Mehrheit aller  Fondsanlagen,  seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Die Zahl der für eine Rückabwicklung in Frage kommenden Fondsbeteiligungen ist kaum noch überschaubar.

Wenn Sie als Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollten sie – um nicht zum Opfer zu werden- sich massiv zur Wehr setzen.

Grundsätzliches zum Schadensersatz bei Fondsanlagen

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden.  Sie ist vollständig rückabzuwickeln.

Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Geschröpfte Anleger die nicht mehr die innere Kraft oder auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten ihre berechtigten Forderungen einzutreiben haben, denn Gerichtsprozess Gerichtskostenvorschüsse, Anwaltsgebühren, Gutachterkosten, das kann sich summieren, können jetzt der BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag beitreten. Sie können dann prüfen lassen ob die berechtigte Forderung ganz ohne eigenes finanzielles Risiko zu realisieren ist.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des – Erwerbs erhalten haben.

3. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es,

ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Einleitung außergerichtlicher Schritte

Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Sie als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen von der beigetriebenen Summe einen Förderbeitrag in Höhe von 20% an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft. Rechtsschutzversicherte Fördermitglieder zahlen nichts.

Haben die außergerichtlichen Bemühungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt,

entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.

Außerdem wird die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer geprüft.

Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.



BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dienstag, Juni 27, 2017

GRIECHENLAND-ANLEIHEN: NEUE BEWEISE MACHEN KLAGE VOR DEUTSCHEN GERICHTEN AUSSICHTSREICH

Klagen gegen Griechenland, die auf Erfüllung umgeschuldeter Anleihen gerichtet sind, haben vor deutschen Gerichten auf Grundlage neuer Sachverhaltserkenntnisse Aussicht auf Erfolg. Denn es spricht vieles dafür, dass die Anleihen außerhalb von Griechenland belegen waren. 

Vieles spricht dafür, dass Erfüllungsort für die Ansprüche in Deutschland war, sodass deutsche Gerichte zuständig sind.

Die Kosten rechtlicher Schritte sind abhängig vom Streitwert (Anleihenominale). Benötigt wird eine Bestätigung der depotführenden Bank über die Ausbuchung der Anleihen ohne Zustimmung.

Beweise und Argumentation erläutern diese BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  kostenfrei persönlich. Dieses Team ist renommiert und professionell.

Im Einzelnen:

Die Erkenntnisse der Rechtsanwälte basieren auf langwierigen Recherchen. Diese Erkenntnisse waren noch nicht Grundlage der bislang rechtskräftig entschiedenen Klageverfahren gegen Griechenland und lassen die für Anleger negativen Urteile als unzutreffend erscheinen. Wir sind nun – aufgrund belastbarer Dokumente und zahlreichen Nachweisen – in der Lage, deutschen Gerichten neuen, relevanten Sachverhalt vorzulegen, welcher bisher völlig unbekannt war und auch von den Prozessanwälten Griechenlands verschwiegen wurde. 

  1. Staatenimmunität

Bislang haben deutsche Gerichte Klagen gegen Griechenland wegen der Staatenimmunität Griechenlands abgelehnt. Inzwischen weicht dieses Argument aber auf.

Von deutschen Gerichten abgewiesene Klagen hatten zuvor Schadensersatz oder Erfüllung verlangt und argumentiert, dass die griechischen Umschuldungsgesetze unwirksam seien. Dem steht nach der inzwischen festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber die Staatenimmunität entgegen. Deutsche Gerichte können demnach nicht griechische Gesetze als rechtwidrig verwerfen. 

Anders verhält es sich aber, wenn die Erfüllung aus den Anleihen verlangt wird mit dem Argument, dass die griechischen Umschuldungsgesetze zwar durchaus wirksam sein könnten, die Gesetze aber die konkreten Anleihen deutscher Anleger nicht erfassen konnten. 

Grund hierfür ist, dass die Anleihen deutscher Anleger außerhalb von Griechenland lagen und die griechischen Gesetze nicht außerhalb, sondern nur innerhalb von Griechenland wirken konnten. Dies ist ein auch von deutschen Gerichten seit langem anerkannter Grundsatz. Diesen sog. Einwand der „territorial begrenzten Wirkung staatlicher Eingriffsakte“ können deutsche Gerichte ohne weiteres prüfen. Die Staatenimmunität ist bei diesem Argument nicht betroffen. 

Wir haben umfangreichen Sachverhalt ermittelt, der darauf hindeutet, dass die Anleihen deutscher Anleger außerhalb von Griechenland lagen. In den bisherigen Urteilen ist dieser Umstand nicht geprüft worden: Es wurde von den deutschen Gerichten einfach ohne weiteres unterstellt, dass die Anleihen der deutschen Anleger in Griechenland lagen. Inzwischen verfügen wir aber über zahlreiche Beweise, die diese nachhaltig erschüttern. 

Mit den uns vorliegenden Unterlagen können wir vielmehr beweisen, dass die Anleihen außerhalb von Griechenland lagen. Die Folge davon ist, dass die griechischen Gesetze die außerhalb von Griechenland liegenden Anleihen nicht erfassen konnten. Hierfür können wir Argumente aus der Rechtsprechung der obersten deutschen Bundesgerichte anführen. Damit läge einer Klage gegen Griechenland im Ergebnis kein Argument zugrunde, welches die Staatenimmunität Griechenlands beträfe.

  1. Klage vor deutschen Gerichten möglich

Wir meinen zudem, dass mit Aussicht auf Erfolg argumentiert werden kann, dass für eine Klage deutscher Anleger deutsche Gerichte international zuständig sind. Grund ist, dass uns Beweise vorliegen, wonach der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung Griechenlands aus den Anleihen (auch) in Deutschland liegt. Auch dieser Sachverhalt war in den bislang erfolglosen Klagen unbekannt. 

Wir haben zahlreiche Beweise ermittelt, wonach Griechenland verpflichtet war, die Schuld aus den Anleihen auf ein in Deutschland, genauer in Frankfurt/Main, gelegenes Bankkonto einer deutschen Großbank zu bezahlen. Kontoinhaber und Kontonummer sind uns bekannt.

Dies würde bedeuten, dass Erfüllungsort der Anleiheverpflichtung in Deutschland war. Daher können wir argumentieren, dass nach dem einschlägigen internationalen Privatrecht und EU-Recht Griechenland-Anleger vor deutschen Gerichten klagen können. Örtlich zuständig wären dann die Zivilgerichte in Frankfurt/Main.

  1. Inhaltliche Begründung der Ansprüche gegen Griechenland 

Wir sind auch zu dem Ergebnis gekommen, dass deutsche Anleger auch inhaltlich einen Zahlungsanspruch gegen Griechenland haben. Aus den seinerzeit erworbenen Anleihen hatten Anleger zunächst einen Anspruch auf Zahlung direkt gegen Griechenland. Denn griechische Gesetze geben den Anleiheinhabern einen direkt gegen Griechenland gerichteten Anspruch, sollte Griechenland die Ansprüche aus den Anleihen nicht erfüllen. 

Griechenland argumentiert jedoch, dass dieser direkte Zahlungsanspruch durch die griechischen Umschuldungsgesetze untergegangen sei. Vor deutschen Gerichten muss wohl Griechenland diesen Untergang beweisen. Dazu ist es nach unserer Einschätzung notwendig, dass Griechenland darlegt, dass die konkret eingeklagten Anleihen des jeweiligen Anlegers von den Umschuldungsgesetzen erfasst worden waren. Davon gingen die damit befassten deutschen Gerichte bislang aus. Denn ohne weiteres wurde in den bisherigen Gerichtsverfahren unterstellt, dass (1) auf die Anleiheschuld griechisches Recht anwendbar war und (2) dass die Anleihen der deutschen Anleger in Griechenland lagen. 

In der Folge wurde angenommen, dass griechische Umschuldungsgesetze auf die Anleihen einwirken konnten. Dies ist nach unseren neuesten Erkenntnissen aber wohl unzutreffend. Denn inzwischen verfügen wir aber über zahlreiche Beweise, die diesen Sachverhalt nachhaltig erschüttern. 

Die erste Prämisse, nämlich dass auf die Anleiheschulden griechisches Recht anwendbar ist, können wir inzwischen aufgrund der Vertragsdokumente zur Anleihebegebung angreifen. Darin finden sich nur Klauseln zur Anwendbarkeit von englischem Recht. Ferner spricht vieles dafür, dass die zweite Prämisse, nämlich dass Anleihen deutscher Anleger in Griechenland lagen, auch unzutreffend ist. Denn uns liegen zahlreiche Beweise vor, dass die Anleihen in Luxemburg oder Belgien belegen waren. 

Die Folge wäre, dass die griechischen Gesetze die außerhalb von Griechenland liegenden Anleihen nicht erfassen konnten. Insofern ist dieser Fall vergleichbar mit den Fällen griechische Anleihen, für die Griechenland nach der Umschuldung im Mai 2012 ohne Widerspruch 100 % gezahlt hat. Grund dafür war, dass für diese Anleihen (unstreitig) englisches Recht anwendbar war.

Griechenland hat aber bislang in keinem der deutschen Gerichtsverfahren stichhaltig dargelegt, warum auf die übrigen Anleihen griechisches Recht anwendbar sein soll. Daher bezweifeln wir dies unter Verweis auf die Vertragsdokumente zur Anleihebegebung. Selbst wenn aber auf die Anleiheschuld tatsächlich griechisches Recht anwendbar gewesen sein sollte, können wir mit Aussicht auf Erfolg argumentieren, dass auch diese Anleihen nicht von der Umschuldung erfasst wurden. 

Denn es spricht vieles dafür, dass ausländische Eingriffsakte (um solche handelt es sich bei den griechischen Umschuldungsgesetzen nach unserem Dafürhalten) nicht solche Anleihen erfassen können, die in Belgien oder Luxemburg lagen. Diesen Rechtsgrundsatz der beschränkt territorialen Wirkung staatlicher Hoheitsakte betonen auch oberste deutsche Bundesgerichte immer wieder. Zuletzt sogar im Zusammenhang mit Argentinien-Anleihen. Dies würde bedeuten, dass die Anleihen durch die Umschuldungsgesetze nicht erfasst wurden. 

Auch nach der rechtswidrigen Ausbuchung der ursprünglichen Anleihen können Anleger nach unserer Einschätzung dann weiterhin 100 %ige Erfüllung der Ansprüche aus den ausgebuchten Anleihen verlangen. Dies ergibt sich aus oberster deutscher Rechtsprechung, die meint, dass eine (rechtswidrige) Ausbuchung unschädlich für den Erfüllungsanspruch aus der Anleihe ist.

Im Ergebnis meinen wir daher, dass Anleger weiterhin ihre ursprünglichen Ansprüche aus den Anleihen innehaben und diese vor deutschen Gerichten einklagen können.

4. Sondersituationen

a)       Anleihen, die nach dem 17.12.2009 begeben wurden

Bitte prüfen Sie, ob Ihre Anleihen nach dem 17.12.2009 begeben wurden (dies ist nur bei ca. 1 % aller Griechenland-Anleihen der Fall). Denn dann besteht die Möglichkeit, dass andere Rechtsvorschriften greifen. 
Dies könnte im ungünstigsten Fall zur Folge haben, dass deutsche Gericht zu der Einschätzung gelangen, dass die griechischen Umschuldungsgesetze diese Anleihen erfassen konnten, auch wenn sie außerhalb von Griechenland lagen. Nach unserer Einschätzung ist bei solchen Anleihen es zwar immer noch möglich, dass sie auch unter Geltung anderer Vorschriften nicht von den Umschuldungsgesetzen erfasst wurden. Das Risiko, dass die Gerichte dann aber für Anleger negativ entscheiden, ist in diesen Fällen höher.

b)       Anleihen, die derzeit noch nicht fällig sind

Bitte prüfen Sie, wann die von Ihnen ursprünglich gehaltenen Anleihen fällig waren. Sollten die Anleihen derzeit noch nicht nah dem ursprünglichen Termin fällig sein, so besteht die Möglichkeit, dass Anleger noch keinen fälligen Zahlungsanspruch haben. Dann kann es sein, dass Anleger „nur“ Anspruch auf gerichtliche Feststellung haben, dass in Zukunft ein solcher Anspruch fällig wird. Das wäre bei einer Klage zu beachten. Außerdem kann in einem solchen Fall die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls evtl. nicht möglich sein. Aber dennoch sollten Sie tätig werden.

5.Über die mit der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen betraute Kanzlei

Diese bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin ist bereits seit über 12 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihekäufern sehr erfahren. Prominente Fälle sind z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG, SiC Processing GmbH, Windreich AG, Solar World AG, Centrosolar AG, Solen AG, getgoods.de AG. Bereits über 1000 Anleihe-Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, wurden von diesen Anwälten erfolgreich vertreten. Dabei wird stets auf volle Kostentransparenz geachtet.

Diese BSZ e.V. Vertrauensanwälte haben bislang die Interessen mehrerer Tausend Gläubiger verschiedenster Anleihen wahrgenommen. Auch in Sachen Griechenland-Anleihen haben sie namhafte institutionelle Gläubiger vor deutschen Gerichten mit einer EUR-Gesamtnominale im Millionenbereich vertreten.

Ein verantwortlicher Partner bei dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei ist seit mehreren Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und wird u. a. als Experte bei Gesetzgebungsvorhaben gehört, bspw. im Bundesministerium der Justiz zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz. Zudem ist dieser Rechtsanwalt Sprecher des Arbeitskreises Bank- und Kapitalmarktrecht im Berliner Anwaltsverein, Sprecher der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. (SdK, München) und Lehrbeauftragter der Universität Potsdam. Er verfügt zudem als Gemeinsamer Vertreter von Anleihegläubigern, als Mitglied von Gläubigerausschüssen und als langjährig erfolgreich tätiger Prozessanwalt für Anleihegläubiger über die notwendige Praxiserfahrung. 

6. Kosten, benötigte Unterlagen

Die Kosten sind abhängig vom Streitwert. Das ist die Nominale der ursprünglich gehaltenen Anleihen abzgl. 15 % (in 2012 gezahlte Barabfindung). Gerne berechnen die Anwälte vor einer Beauftragung die Kosten konkret. Bitte teilen Sie dazu ggf. die Nominale der von Ihnen vor der Umschuldung gehaltenen Anleihen mit.
Sie benötigen eine Bestätigung Ihrer depotführenden Bank, dass (1) Sie Anleihen mit der ISIN XY und der Nominale XY gehalten haben, dass (2) diese Anleihen aufgrund der griechischen Umschuldung ausgebucht worden sind und dass (3) Ihr Haus der Umschuldung nicht zugestimmt hat. Bitte fragen Sie diese Bestätigung schnellstmöglich ab.

Gerne erläutern die Anwälte Ihnen vor einer Beauftragung persönlich die einzelnen Sachverhaltsbeweise und ihre rechtlichen Schlussfolgerungen.

Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte  geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Sie können  Ihre Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft  das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass  eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger hat nicht das geringste Risiko.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenand-Anleihen anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
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Telefon: 06071-9816810

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Montag, Juni 26, 2017

Überprüfung ihrer Kapitalanlagen auf Beratungsfehler - falls erforderlich - klagen ohne finanzielles Risiko.

Viele Menschen nutzen Kapitalanlagen, beispielsweise investieren sie in Aktien, Immobilien und Zertifikate. Das bietet sich zur Altersvorsorge und zur Anlage ihres hart erarbeiteten Geldes an. Aber was ist, wenn sich die Kapitalanlage als fatale Fehlinvestition entpuppt? Solche wichtigen Anlage-Entscheidungen müssen im Vorhinein gut vorbereitet sein. Es ist auch eine seriöse sowie anlegergerechte Beratung nötig. Hier kann es schnell zu folgenschweren Fehlern kommen, wenn man beispielsweise von seinem Bankberater falsch beraten wird.

Eine Falschberatung kann nämlich schnell passieren, beispielsweise wenn ein Anlageberater oder Anlagevermittler nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hinweist. Außerdem werden in Anlagenprospekten oft utopische Angaben zu erwarteten Gewinnen einer Kapitalanlage gemacht – besonders dann sollte man genauer hinsehen. Auch kann sich eine als Traumhaus angepriesene Immobilie schnell als Schrottimmobilie herausstellen. Viele Anleger investieren so ihr Kapital in Gesellschaften, welche schon kurze Zeit später pleite gehen, und müssen in so einem Fall um ihr Erspartes fürchten.

Hier lohnt es sich, seine Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche einschätzen zu lassen. Eine solche Ersteinschätzung von Kapitalanlagen nehmen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte mit einem speziellen Service für Fördermitglieder des BSZ e.V. kostenlos vor.

Hierzu müssen die Anleger nur ihre Vertragsunterlagen, also beispielsweise Kaufverträge einer Schrottimmobilie, Beitrittserklärungen sowie vergleichbare Unterlagen, an die entsprechende Kanzlei schicken. Sie sollten auch eine kurze Schilderung von jeweiligem Beratungs- beziehungsweise Kaufvorgang per Post, Fax oder E-Mail an die Anwälte schicken. Hier sehen sich spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Unterlagen kostenfrei an und geben Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung, ob bei Ihrer Kapitalanlage eine Fehlberatung vorliegt.

Ergibt die Prüfung, dass ein weiteres Vorgehen notwendig ist und es soll  ein Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu tragen, dann kann eine Finanzierungsanfrage bei der mit dem  BSZ e.V. kooperierenden Prozessfinanzierungsgesellschaft gestellt werden.

Auf Basis der dann der Prozessfinanzierungsgesellschaft übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen  unabhängige und renommierte Anwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist der Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung des Prozesses nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Freitag, Juni 23, 2017

Insolvenz der Cosma Gruppe

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten  Anleger in den Insolvenzverfahren der Cosma Gruppe.

Wie eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei mitteilt, wurden Gläubiger der Cosma Gruppe von den Insolvenzverwaltern aufgefordert, ihre Forderungen in den Insolvenzverfahren anzumelden. Betroffen sind insbesondere Anleger, die Gold bei der Cosma Service GmbH, Cosma Deutschland AG bzw. Cosma Verwaltung GmbH gekauft haben.

Nach eigenen Angaben boten die einzelnen Gesellschaften der Cosma Gruppe unter anderem verschiedene Investitions- und Finanzierungsmöglichkeiten, vor allem im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gold an. Zwischenzeitlich wurde jedoch über das Vermögen der Cosma Service GmbH, der Cosma Deutschland AG bzw. Cosma Verwaltung GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen läuft.

Es handelt sich nach Einschätzung der Rechtsanwälte um ein komplexes Insolvenzverfahren, da insbesondere die Vertragslage undurchsichtig ist und in vielen Fällen nicht eindeutig zu ermitteln ist, wer Vertragspartner der Goldkäufe war, so dass Unsicherheiten bestehen, bei welcher Gesellschaft die entsprechenden Forderungen angemeldet werden müssen.

„Zudem wurde nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim jedenfalls teilweise Gold für die Anleger gekauft, so dass hier insbesondere Aussonderungsrechte geprüft werden sollten, um Rechtsnachteile zu vermeiden“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christoph Schneider. „Nach aktuellem Kenntnisstand ist kein Totalverlust zu befürchten, vielmehr ist mit einer nennenswerten Quote, die aller Voraussicht nach über dem Durchschnitt liegt, zu rechnen“, soBSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Steffen Liebl
.
Zwischenzeitlich hat die Staatsanwalt Mannheim beim Landgericht Mannheim Anklage gegen zwei Verantwortliche der Cosma Gruppe wegen des Verdachts des Betruges erhoben.

Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Insolvenzverfahren, der Frage, welche der Gesellschaften Insolvenzschuldnerin ist und aufgrund des eventuellen Bestehens von Aussonderungsrechten, raten die Rechtsanwälte den Gläubigern der Cosma Gruppe, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen und die Forderungen unverzüglich im Insolvenzverfahren anmelden zu lassen. Auch Anleger, die bisher noch nicht tätig geworden sind, stehen nicht rechtlos dar und sollten unbedingt Handlungsmöglichkeiten prüfen.

In vielen Fällen zahlt eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsanwalts für die Interessensvertretung im Insolvenzverfahren.

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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Cosma Gruppe kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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