Donnerstag, Mai 23, 2013

SolarWorld AG: Erste Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig; jetzt schnell Anleihen kündigen und klagen.

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: ,,Die heutige Gläubigerversammlung der Inhaber der 2011/2016 Anleihe von SolarWorld ist mangels Präsenz gescheitert. Nun sollten Gläubiger das Zeitfenster zur Kündigung der Anleihe nutzen, Klagen vorbereiten und etwaige Rechtsschutzversicherer wegen Kostendeckung anfragen. Dies gilt auch für die 2010/2017er Anleihe."


Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner: ,,Nach unseren Informationen soll die Präsenz bei der heute stattgefundenen SolarWorld-Gläubigerversammlung für die 2011/2016 Anleihe (6,375%; ISIN XS 0641270045) nur bei unter 5 Prozent gelegen haben. Zur Beschlussfähigkeit wäre ein Quorum von 50 Prozent notwendig gewesen. Damit konnte zunächst auch kein gemeinsamer Gläubigervertreter gewählt werden. Eine zweite Gläubigerversammlung, die SolarWorld zeitnah einberufen will, wird aber aller Voraussicht nach beschlussfähig sein. Anleihebesitzer sollten die Zeit nutzen und jetzt schnellstmöglich die Anleihen kündigen und Rückzahlung der vollen Nominale verlangen und sich überlegen zu klagen."

Dr. Liebscher weiter: ,,Wir haben für unsere Mandanten beim Landgericht Frankfurt bereits erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert."

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer gerne kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden.

Rechtsanwalt Dr. Liebscher: ,,Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen."

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. 05. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drspäml

Mittwoch, Mai 22, 2013

HCI Schiffsfonds VIII: MS "Maria Sibum" meldet Insolvenz an - Anleger fürchten Totalverlust

Die Krise beim HCI Schiffsfonds VIII weitet sich aus. Nachdem bereits im Oktober 2012 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS Pandora Interscan Carriers GmbH & Co. KG angeordnet wurde (Amtsgericht Itzehoe, 28 IN 114/12), hat es nunmehr auch die MS ,,Maria Sibum" GmbH & Co. KG getroffen.   Das Amtsgericht Bremerhaven eröffnete am 18.04.2013 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS ,,Maria Sibum" GmbH & Co. KG. Damit sind mittlerweile zwei von insgesamt acht Schiffsgesellschaften des HCI Schiffsfonds VIII insolvent.

Der Krise vorausgeeilt

Schon vor Ausbruch der Finanzkrise zeichnete sich für die Einschiffsgesellschaften des Dachfonds HCI Schiffsfonds VIII eine veritable Schieflage ab. Immer wieder sind es dieselben Parameter, die aus dem Ruder laufen: Die Einnahmen bleiben hinter den Planzahlen zurück, dafür fallen die Betriebsausgaben höher als geplant aus. Gelingt es nicht, diese Abwärtsspirale kurzfristig anzuhalten und ins Gegenteil umzukehren, wird aus einer Krise alsbald eine Katastrophe. Beschleunigt wird der Untergang in aller Regel durch die extrem hohe Quote an Fremdkapital, die die Schiffsgesellschaften nahezu manövrierungsunfähig machen. Auch die Schiffsgesellschaften des HCI Schiffsfonds VIII sind zum überwiegenden Teil durch Kredite finanziert worden. Das ursprüngliche Fondsvolumen von mehr als EUR 131 Mio. setzte sich zusammen aus Schiffshypotheken in Höhe von rd. EUR 81 Mio. sowie Kontokorrentkrediten in Höhe von rd. EUR 2,6 Mio. Neben einigen sog. Initiatorenbeteiligungen wurde Anlegerkapital in Höhe von rd. EUR 43 Mio. eingesammelt. Knapp 64 % des Gesamtinvestitionsvolumens stammten mithin aus Bankkrediten. Massive Einbrüche auf der Einnahmeseite haben den Dachfonds mittlerweile erheblich beschädigt. 2011 wurde das MS ,,Lake Erie" im Rahmen eines Finanzierungskonzepts verkauft. Der Abwärtstrend war gleichwohl nicht aufzuhalten. Nach der Insolvenz des MS ,,Pandora" im Oktober 2012 hat es nunmehr auch das MS ,,Maria Sibum" getroffen. Damit sind von den ehemals acht Fondsschiffen nur noch fünf Schiffe vorhanden.

Die Banken übernehmen das Kommando

Die betroffenen Anleger müssen sich schon jetzt auf erhebliche Verluste ihres investierten Kapitals einstellen. Nach Expertenmeinung ist die zum Teil hausgemachte Krise der maritimen Wirtschaft noch lange nicht überstanden. Vielmehr sind aufgrund der nach wie vor durchweg zu niedrigen Charterraten zahlreiche weitere Insolvenzen zu erwarten. Angesichts der aktuell vorhandenen Überkapazitäten ist nicht zu erwarten, dass sich die Charterraten kurzfristig und nachhaltig erholen werden. Wie lange die finanzierenden Banken dieser Situation noch zusehen werden, ist unklar. Sicher ist nur, dass sich mehr und mehr Banken aus ihrem Engagement der Finanzierung von Schiffen zurück ziehen. In der Regel sind sie es auch, die die Fondsgeschäftsführungen mangels weiterer Zugeständnisse über Tilgungsaussetzungen zu Insolvenzanträgen zwingen. Das Ende ist dann schnell besiegelt.

Höchste Zeit zu handeln

Die geschädigten Anleger sollten dieser Entwicklung, die letztlich zum Totalverlust der in den HCI Schiffsfonds VIII investierten Ersparnisse führen kann, nicht länger tatenlos zusehen, und stattdessen den Rat eines auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts einholen. Dank einer mittlerweile ausgesprochen anlegerfreundlichen Rechtsprechung besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, den durch die Fondsbeteiligung erlittenen Vermögensschaden ersetzt zu bekommen. Banken und Anlageberater sind insoweit stets gehalten, die Anlageinteressenten über die weitreichenden Risiken sowie auch über die Provisionsvergütungen der Beteiligungsvermittlung aufzuklären.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft HCI Schiffsfonds VIII: MS "Maria Sibum" beizutreten.

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Samstag, Mai 18, 2013

SolarWorld AG: Dr. Späth & Partner klagt jetzt für Anleihe-Gläubiger auf Rückzahlung! BSZ e.V. bündelt Interessen!

Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner haben für Anleihegläubiger gegen SolarWorld nun erste Klagen eingereicht. SolarWorld hatte Anleger-Kündigungen zurückgewiesen und die Rückzahlung der vollen Anleihen-Nominale verweigert.


Hierzu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner aus Berlin: „Für unsere Mandanten haben wir beim Landgericht Frankfurt jetzt die ersten Klagen gegen die SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt haben, verweigert SolarWorld die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen mit fadenscheinigen Argumenten. Die Rechtsschutzversicherer unserer Mandanten haben demgemäß auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert.“

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte übernehmen für Anleihebesitzer kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen.

Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an. Denn, so Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter: „Die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt.“

Im Ergebnis können Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage also sehr gut aus der SolarWorld-Anleihe herausgekommen.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits mehrere 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die außergerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V.Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 18.05.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

drspäml

IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG (“London Wall“)

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Frankfurt ein Urteil gegen die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der Fonds der in das Londoner Bürogebäude „THE Wall“ investiert, befindet sich in einer erheblichen Schieflage. Die Gründe sind nicht etwa zu geringe Mieteinnahmen wie bei zahlreichen anderen gescheiterten Immobilienfonds, sondern Währungsrisiken und Fallstricke in den Bedingungen des Darlehensvertrages, den die Fondsgesellschaft aufgenommen hatte.


Die Fondsgesellschaft finanzierte THE WALL nicht nur über die eingenommenen Anlegergelder, sondern nahm darüber hinaus ein erhebliches Darlehen auf. Dieser Darlehensvertrag sieht eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes vor, gewisse Beleihungswertgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Fallende Preise auf dem Londoner Immobilienmarkt führten jedoch dazu, dass der Beleihungswertgrenze überschritten wurde, weshalb der Fonds trotz fast voll vereinnahmter Mieten keine Ausschüttungen mehr leisten kann, da die Darlehensgeber insoweit höhere Zinsen und zusätzliche Sicherheiten verlangt haben.

Eine ganze Reihe von Anlegern sieht sich insoweit im Vorfeld nicht richtig aufgeklärt. Mehrere Klagen sind von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte eingereicht worden. Nunmehr hat das Landgericht Frankfurt in einem ersten Urteil (noch nicht rechtskräftig) bestätigt, dass einer klagenden Anlegerin ein Schadensersatzanspruch gegen die die Beteiligung vermittelnde Commerzbank AG zusteht, da sie über wichtige Punkte im Vorfeld der Zeichnung nicht aufgeklärt worden sei.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanalagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte der die Anlegerin vertreten hat, hält die Risiken für die Anleger nach wie vor für sehr hoch. Die Anleger sollten auf keinen Fall untätig bleiben, sondern zeitnah prüfen lassen, ob sie ihrerseits vollständig und vor allen Dingen auch rechtzeitig über die Risiken des Fonds aufgeklärt wurden, rät er. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.



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Cllbbomb

Ein offener Immobilienfonds galt im März 2008 tatsächlich noch als grundsolide und wertbeständig

Offene Immobilienfonds - ein offener Immobilienfonds galt im März 2008 tatsächlich noch als grundsolide und wertbeständig - OLG Dresden vom 15.11.12. Eine Bank musste den Erwerber von Anteilen an offenen Immobilienfonds nicht ungefragt darüber aufklären, dass Kapitalanlagegesellschaften zeitweilig die Rücknahme aussetzen, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalanlagerecht Karl-Heinz Steffens. Danach fraglich!


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch im hier vorliegenden Fall. Zu Grunde liegt eine ihrer Auffassung nach fehlerhafte Anlageberatung, in deren Folge sie am 12.3.2008 für rund 10.000 Euro Anteile am Fonds Morgan Standley P2 Value - einem offenen Immobilinefonds - erwarben. Der Kurs für die Anteile lag bei 57,85 Euro. In der Folge wurde der Fonds geschlossen, d.h. die Fondsgesellschaft setzte die Rücknahme der Anteile von den Zeichnern aus. Die Klägerin veräußerte ihre Anteile über die beklagte Bank am 22.10.2010 an der Börse zu einem Kurs von 18,45 Euro. Nach Abzug der Kosten erhielt die Klägerin nun 3353,54 Euro. Somit ergab sich nach ca. 30 Monaten ein Verlust von über 6.500 Euro. Die Klägerin hat den Ersatz des Schadens von 6.500 Euro verlangt.

Nach dem Anlegervertrag muss die Beratung der Bank anleger- und objektgerecht sein (Bond-Urteil). Eine Bewertung und Empfehlung der Bank zu einem Anlageobjekt muss unter Berücksichtigung der Vorgaben ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde. 

Es stellt sich die Frage, ob die Bank die Klägerin ungefragt darüber aufklären muss, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können (§ 81 InvG). Zur Frage, ob dieser Punkt aufklärungspflichtig war, liegen bislang mehrere landgerichtliche Entscheidungen vor. Eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung ist scheinbar noch nicht ergangen.

In zwei Urteilen des LG Frankfurt a.M. ist eine solche Aufklärungspflicht angenommen worden. Andere Landgerichte und das OLG Düsseldorf waren anderer Auffassung. Das hier zitierte OLG Dresden sah im Frühjahr 2008 noch keine Verpflichtung der Bank über die Möglichkeit der dauerhaften oder vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme aufzuklären. Damit kommt es darauf an, wann die Anteile an dem offenen Immobilienfonds gezeichnet wurden. Dies sollte durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht geprüft werden. Ferner ist die Rechtsprechung zu beobachten.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds"  gegründet. Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaftbeizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
khsteff

Freitag, Mai 17, 2013

Medico Fonds Nr. 31 - OLG Celle: Bonnfinanz verliert auch in II. Instanz

Das OLG Celle hat die Berufung der Bonnfinanz gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Stade ohne mündliche Verhandlung per Beschluß zurückgewiesen! Die Revision wurde nicht zugelassen.


In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 10.10.2012 hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und Freistellung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.

Die Bonnfinanz hatte Berufung eingelegt. Dazu erging ein Hinweisbeschluß des OLG Celle mit der Aufforderung, die Berufung zurück zu nehmen, was die Bonnfinanz nicht gemacht hat. Der jetzige Beschluß bestätigt, daß die Bonnfinanz zur Schadensersatzzahlung und Rücknahme der Beteiligung verpflichtet ist:

Das OLG Celle geht vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Aus den Rechenschaftsberichten ergebe sich für den Anleger nicht mit der nötigen Klarheit, daß ein Totalverlust droht bzw. die Fungibilität nur eingeschränkt sei. Die Aussagen des Beraters entwerten, soweit sie nicht dem Prospekt entsprechen, die Angaben im Prospekt. Die Steuervorteile seien nicht anzurechnen.

Im Beschluß vom 06.05.2013 führt das OLG Celle noch aus, daß die Bonnfinanz irrt, wenn sie davon ausgeht, daß ein geschäftsfähiger Erwachsener im Rahmen einer Anlageberatung von sich aus seine Anlageziele definieren und offenbaren müsse.

Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegt. Das Ergebnis ist jedenfalls ein großer Erfolg für die Medico-Anleger und möglicherweise wegweisend für die noch anhängigen Prozesse!

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V.Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

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driröt

Gläubigerversammlungen bei SolarWorld AG: Anleihegläubiger sollten jetzt kündigen! BSZ e.V. bündelt Interessen!

Die SolarWorld AG hält am 22. und 23. Mai 2013 Gläubigerversammlungen ab, um einen Gemeinsamen Vertreter bestellen zu lassen, der in Vertretung für die Anleihebesitzer für diese erheblichen Verlusten zustimmen soll. Eine Kündigung der Anleihe ist jetzt der letzte Ausweg.


Durch eine Kündigung können Anleihegläubiger die sofortige Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen verlangen. Allerdings wird SolarWorld sich dagegen aller Voraussicht nach wehren. Daher ist eine Kündigung v. a. sinnvoll für Anleger mit einer Rechtschutzversicherung oder für Anleger mit langem Atem.

Die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen nämlich ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Es spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Kündigung erfolgreich sein wird.

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: ,,Durch eine wirksame Kündigung kann ein Anleihegläubiger verhindern, dass der Gemeinsame Vertreter für ihn den von SolarWorld gewollten Anleger-Verlusten von 60% zustimmt. Wahrscheinlich wird zwar eine Klage auf Auszahlung notwendig sein. Aber es lässt sich für Anleihebesitzer gut argumentieren: Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist nicht Kündigungsvoraussetzung und der von SolarWorld beabsichtigte Schuldenschnitt ist eine allgemeine Schuldenregelung im Sinne der Anleihebedingungen und damit ein Kündigungsgrund."

Rechtsanwalt Dr. Liebscher weiter: ,,Das Landgericht Köln hat im Deikon-Urteil vom 26.01.2012 entschieden, dass die dortigen Anleihegläubiger der DEIKON in einem ähnlichen Fall ein Kündigungsrecht haben und DEIKON die dortigen Kläger ausbezahlen muss. In der juristischen Literatur gibt es viele Stimmen, die das Urteil für richtig halten. Daher kann dieses Urteil eine Argumentation für die Kündigung gut stützen. Denn die Anleihebedingungen sehen ausdrücklich ein Kündigungsrecht für jeden Gläubiger vor."

,,Es bietet sich zudem an, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen, indem soweit möglich und sinnvoll im sog. Urkundenprozess vorgegangen wird", so Rechtsanwalt Dr. Liebscher.

Und weiter: ,,Es ist nicht ausgeschlossen ist, dass sich schnelles Handeln auszahlt: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären. Eventuell ist denkbar, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Denn es besteht die reelle Möglichkeit, dass SolarWorld die Restrukturierung schafft. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen."

Für eine Vielzahl von SolarWorld-Gläubigern hat Rechtsanwalt Dr. Liebscher daher bereits Kündigungen eingereicht.

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späml

DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH - verlustreiche Altersvorsorge

Bei der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH wurden auch im Jahr 2011 wieder Verluste erwirtschaftet. Der Verlust für das Jahr 2011 betrug 626.737,93 Euro, während im Jahr zuvor ein Verlust von 371.570,68 Euro anfiel. Die Verluste wurden den Kapitalkonten der atypisch beteiligten Anleger zugewiesen, so dass deren Kapitalkonten weiter belastet wurden.


Dies hat zur Folge, dass von bis zum 31.12.2011 eingezahlten Anlegergeldern in Höhe von insgesamt 29.279.932,07 Euro bislang Verluste in Höhe von 17.732.376,08 Euro auf die Anleger verteilt wurden. Damit sind zum Stichtag ca. 60,5 Prozent der bis dahin eingezahlten Gelder verlustig.

Der einzige wesentliche Vermögensposten der Gesellschaft besteht in 11.470.738 Stück Aktien der ThomasLloyd Group plc, London. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung hängt demnach vom Erfolg dieser Beteiligung ab.

Bei einer angenommenen Beteiligungsdauer des Anlegers bis zum Ende des Jahres 2015 bedeutet der bisherige Verlust, dass die Fondsgesellschaft einen jährlichen Gewinn von ca. 9,8 Prozent erwirtschaften müsste, damit der Anleger sein ursprünglich eingezahltes Kapital zurückerhalten kann.

Insgesamt wurden atypisch stille Beteiligungen an der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH in Höhe von ca. 52,7 Mio. Euro gezeichnet. Ein wesentlicher Teil davon entfallen auf Verträge mit ratierlicher Einzahlung. Die bisherigen Verluste haben zur Folge, dass bei einigen Ratenzahlern diese die bislang eingezahlten Beträge übersteigen. Es stellt sich demnach die Frage, wie sinnhaft das Festhalten am Vertrag ist.

,,Es ist natürlich nicht vorhersehbar, wie sich das Investment in den nächsten Jahren entwickelt. Jedoch müssen sich die Anleger darüber im Klaren sein, dass sie möglicherweise noch jahrelang zahlen, ohne am Ende noch etwas herauszubekommen. Die Möglichkeit des Totalverlustes besteht", meint Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen. ,,Atypisch stille Beteiligungen sind grundsätzlich kein geeignetes Mittel zur Altersvorsorge. Wer hier als Anleger falsch beraten wurde, könnte entsprechende Schadensersatzansprüche haben", so Geißler weiter.

Betroffenen Anlegern rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Torsten Geißler rechtliche Beratung von einer auf kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei einzuholen. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig und nicht vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen das Beratungsinstitut bzw. den Vermittler in Betracht, die den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben.

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mhgdrmorg

Donnerstag, Mai 16, 2013

European Real Estate GmbH & Co. Nr. 1 KG: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Immobilienfonds European Real Estate GmbH & Co. Nr. 1 KG übernommen, der sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht.

SHB Innovative Fondskonzepte: Schadensersatz für Anleger wegen unzureichender Aufklärung

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens Reime setzt Schadensersatz für geschädigte Anleger durch.


Anleger, die in geschlossene Immobilienfonds der SHB Innovative Fondskonzepte AG investiert haben, mussten in den vergangenen Wochen viele schlechte Nachrichten verkraften - vom Skandal um die S&K Gruppe bis hin zum drohenden Totalverlust ihrer Kapitalanlage. Jens Reime, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt, kann geschädigten Anlegern der SHB-Fonds neue Hoffnung machen. Er setzte in mehreren Prozessen Schadensersatzansprüche für seinen Mandanten durch, die in SHB-Fonds investiert hatten.

,,Die Rechtsprechung an den verschiedenen Gerichten folgte dabei dem Prinzip, dass die Anleger über die wirtschaftlichen Risiken ihrer Kapitalanlage bis hin zum Totalverlust umfassend hätten aufgeklärt werden müssen. Dies war in den Fällen nicht geschehen, so dass die Richter Falschberatung erkannten und meinen Mandanten Schadensersatz zusprachen", erläutert Fachanwalt Reime.

In den Prozessen wurde auch deutlich, dass sich scheinbar selbst die Anlageberater nicht wirklich über die Risiken der entsprechenden Fonds bewusst sind. ,,Das ist schon sehr bedenklich", so der Jurist.

Zu den Fällen: In einem Prozess vor dem Amtsgericht Löbau urteilte der Richter ganz im Sinne der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur anleger- und anlagegerechten Beratung (BGH XI ZR 12/93).

Eine Anlageberaterin hatte der Mandantin der Kanzlei Reime angeboten, kostenlos ihre Versicherungen zu überprüfen. Dabei kam die Anlageberaterin zu dem Ergebnis, dass viele Versicherungen vermeintlich zu teuer seien und überredete sie die Policen zu kündigen und Neuverträge abzuschließen. Dabei kam es u. a. auch zum Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der ANTLANTICLUX Lebensversicherung S.A. samt dazugehöriger Vergütungsvereinbarung für die Anlageberatung und -vermittlung mit der Financial World Wirtschaftsberatungs AG für die die Beraterin unstreitig tätig war. Die finanziellen Ersparnisse durch die Neuverträge sollten nach dem Rat der Beraterin in Beteiligungen des grauen Kapitalmarktes an der SHB Innovative Finanzkonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG gesteckt werden. Tatsächlich kam es dann auch zum Abschluss zweier Beteiligungen über jeweils EUR 10.000,00 zu monatlich EUR 45 für ca. 170 monatliche Raten.

Allerdings ging der Verkaufsprospekt des Fonds der Mandantin erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zu. Dennoch konnte von einer Prospektübergabe am Zeichnungstag ausgegangen werden. ,,Allerdings", so Fachanwalt Reime, ,,umfasste der Prospekt 136 Seiten. Auch die entsprechenden Hinweise auf die Risiken der Anlage erstreckten sich über mehrere Seiten. So hatte meine Mandantin nicht ausreichend Zeit, diese Risiken zu verstehen und deren Auswirkungen zu erfassen. Zumal sie völlig unerfahren mit solchen Beteiligungen war." Genauso sah es auch das AG Löbau. Es sei nicht erwiesen, dass die Anlegerin über das Risiko des Totalverlusts ihres investierten Geldes ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Dementsprechend konnte die Mandantin von Rechtsanwalt Reime ihren eingetretenen Schaden aus bereits gezahlten Raten gegen das eingeklagte Beraterhonorar aufrechnen. Darüber hinaus wurde die Zahlungsklage gegen sie abgewiesen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Reime zu dem Urteil: ,,Werden Anleger nicht entsprechend ihren persönlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften der angebotenen Kapitalanlage beraten, so stehen ihnen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Diese können nicht nur Beraterhonorare zu Fall bringen sondern auch rechtswirksam von den verpflichtenden Kapitalanlagemodellen befreien mit der zusätzlichen Folge, dass auch gezahlte Gelder zurückzugewähren sind."

Rechtskräftiges Urteil v. 28.01.2011 AG Löbau Az.: 4 C 103/10: AG Löbau Az.: 4 C 103/10

Vor dem Landgericht Bautzen setzte Fachanwalt Reime für seine Mandantin Schadensersatz wegen Falschberatung gegen die Strukturvertriebsfirma AFG GmbH durch. Diese hatte der Mandantin Anteile an den geschlossenen Immobilienfonds SHB Innovative  Fondskonzepte GmbH & Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG vermittelt. Pikanterweise war die AFD GmbH zum fraglichen Beratungszeitpunkt direkt ab den SHB Innovative Fondskonzepte AG als Aktionärin beteiligt.

Die Anlageberaterin der AFD wurde vom LG Bautzen als Zeugin vernommen. Dabei kam das Gericht zu der Überzeugung, dass selbst die Beraterin das Investment nicht richtig verstanden hatte. Dementsprechend konnte auch keine anleger- und anlagegerechte Beratung zu Stande gekommen sein. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Risiken der Anlage verharmlost und zudem der Verkaufsprospekt zu spät übergeben worden sei. Auch der vorgebliche Hinweis auf ein G.U.B.-Siegel konnte eine Verurteilung der beklagten AFD GmbH nicht verhindern.

Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung wörtlich aus: ,,Gerade durch den von der Zeugin in den Raum gestellten Vergleich einer unternehmerische Beteiligung mit einer "Sparform" tritt das mit einer unternehmerischen Beteiligung verbundene Risiko zurück, es wird unangemessen relativiert. Bei dem gegebenen und für die Zeugin S. erkennbaren Anlagehorizont der Klägerin, den bereits vorhandenen Anlagen, bestehend aus Versicherungen und Bausparverträgen, waren angesichts der von der Zeugin S... bei der Klägerin noch nicht mal hinterfragten finanziellen Möglichkeiten, andererseits den ausdrücklich erklärten Wünschen nach einem Auto, Reisen und einer Altersvorsorge, die empfohlene Treuhandkommanditbeteiligung bzw. die Beteiligung als stille Gesellschafterin wegen des damit verbundenen spekulativen Charakters einer solchen unternehmerischen Beteiligung schon nicht geeignet. Derartige Unternehmensbeteiligungen stehen regelmäßig dem Wunsch nach einer sicheren Sparanlage und Altersvorsorge im Grundsatz entgegen. Zu den vorgestellten Prognoserechnungen gab die Zeugin sogar ausdrücklich an, dass es zwar passieren könne, dass keine Ausschüttungen, keine Zinsen gezahlt würden, sie es allerdings noch nicht erlebt habe, dass ein Kunde seine Zinsen nicht ausgezahlt bekommen habe. Auch dies stellt eine unangemessene Relativierung des tatsächlichen Risikos einer solchen Geldanlage dar."

Urteil v. 11.01.2013 Az.: 2 O 577/10  (noch nicht rechtskräftig)

Auch vor dem Landgericht Görlitz setzte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Reime Schadensersatz für seine Mandantin wegen Falschberatung gegen die Strukturvertriebsfirma AFD GmbH durch. Diesmal ging es um eine Beteiligung an SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Businesspark Stuttgart KG. ,,Im Prinzip war dieser Fall ein Spiegebild des Prozesses vor dem LG Bautzen", sagt Fachanwalt Reime.

Wieder wurde der AFD-Anlageberater als Zeuge vernommen und wieder kam das Gericht zu der Überzeugung, dass er selbst das Investment nicht richtig verstanden habe, Risiken verharmlost und zudem das Verkaufsprospekt gar nicht übergeben habe. ,,Also folgte das Gericht der gängigen Rechtsprechung und sprach meiner Mandantin Schadensersatz zu", so Rechtsanwalt Reime. Daran änderte auch der vorgebliche Hinweis auf ein G.U.B.-Siegel nichts.

Urteil 1.03.2013, 5 O 700/11 (noch nicht rechtskräftig)

Für den Juristen zeigen alle drei Fälle und Urteile klare Parallelen: ,,Es ist immer wieder festzustellen, dass die Anleger nicht ordnungsgemäß beraten worden sind. Fatal erscheint dabei besonders, dass selbst die Anlageberater nicht über die Risiken der Investments, die sie angeblich kompetent vermitteln wollen, informiert sind. So ist eine anleger- und anlagegerecht Beratung schlichtweg unmöglich. Insofern sind die Entscheidungen der Gerichte, den geschädigten Anlegern Schadensersatz zuzusprechen, nur folgerichtig."

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  "SHB Fonds"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
jreim

Montag, Mai 13, 2013

„Alter Wein in neuen Schläuchen“

Die Adresse „Ravensburger Str. 32a, Markdorf“ ist in der Szene des grauen Kapitalmarktes wohlbekannt. Sowohl die Südwestrenta, als auch deren Anwälte residieren dort.


Wie der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Michael Schulze Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Strafrecht berichtet wird nunmehr von dort ein weiteres Anlageprodukt durch Graumarktvermittler vertrieben, eine Beteiligung an der „Gain21-Triflex GmbH & Co. Kg“, bzw. der „Gain21 Prosperity  GmbH & Co. KG“. Das eingesammelte Anlegergeld wird in Zweitmarktfonds und Private Equity investiert.

Vertrieben werden die Beteiligungen als sichere Altersvorsorge durch Vermittler, die in der Vergangenheit bereits zweifelhafte Graumarktprodukte an den Mann brachten. Hierbei kommt es häufig zu Beratungsfehlern, welchen dem Anleger die Möglichkeit geben, sein eingezahltes Kapital zurück zu erhalten. Es bestehen daher gute Gründe, qualifizierten fachanwaltlichen Rat einzuholen und sich der BSZ-Interessensgemeinschaft anzuschließen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  „Gain21 Triflex/ Gain21 Prosperity“  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Unternehmensanleihen der Windreich GmbH (vormals : Windreich AG)- Anlegern drohen hohe Verluste!

Unternehmensanleihen sind leider nicht die sichere Anlage als die sie oft beworben wurden. Das mussten nun auch viele Anleger feststellen welche eine Unternehmensanleihe der ehemaligen Windreich AG, jetzt: Windreich GmbH, gezeichnet hatten. Die Anleger müssen mit ernsthaften Verlusten rechnen.


Nach eigenen Angaben plant, baut, finanziert, betreibt und vertreibt die Windreich GmbH Windkraftanlagen – sowohl an Land („Onshore“) als auch auf offener See („Offshore“). Zudem sorgt das Unternehmen auch für den reibungslosen technischen und kaufmännischen Betrieb der Anlagen. Seit 1999 hat die Unternehmensgruppe rund 1.000 Windkraftanlagen projektiert, finanziert, gebaut und betrieben. Anleger haben die Möglichkeit, sich durch den Kauf von Unternehmensanteilen an diesem Unternehmen zu Beteiligen.

In der letzten Zeit hat die Windreich GmbH jedoch hauptsächlich mit negativen Schlagzeilen auf Sich aufmerksam gemacht. Was war geschehen? Zwei der durch die Windreich GmbH (bzw. Windreich AG) begebenen Unternehmensanleihen mussten in der letzten Zeit massive Kurseinbrüche hinnehmen. Diese notierten teilweise unter 30 Prozent des Nennwerts.

Zu allem Überfluss wurden die Geschäftsräume des Unternehmens Anfang des Jahres u.a. aufgrund des Verdachts der Bilanzmanipulation und des Kapitalanlagenbetruges durchsucht. Nach Pressebereichten sollen fünf amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder die Konzernabschlüsse durch Überbewertung von Vermögenspositionen geschönt haben.

Ebenfalls in der Kritik steht das Bankhaus Sarasin. Nach Medienberichten kritisieren Kunden der Sarasin Bank, die auf deren Empfehlung Windreich-Anleihen gezeichnet haben, sie seien im Rahmen des Beratungsgespräches nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Bank Sarasin selbst dem Windpark-Betreiber ein Darlehen in Höhe von 70 Millionen Euro gegeben habe.

Für die Anleger stellt sich nun die Frage, wie sie sich weiter verhalten sollen.

„Die Anleger sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Unternehmensbeteiligungen auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger- und objektgerecht zu beraten.“ erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Unternehmensanleihen regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass Ausschüttungen wieder zurückgefordert werden können, wenn diese nicht aus Gewinnen stammen oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht bei vorliegen dieser versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

„Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hätte insbesondere die Sarasin Bank darauf hinweisen müssen, dass diese ein gehöriges Eigeninteresse an am Verkauf der Windreich – Unternehmensanleihen hatte“ so Rechtsanwalt Stefan Hösler weiter.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hält der Anleger die Unternehmensanleihe noch, so kann er den eingesetzten Betrag und einen entgangenen Gewinn fordern und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Unternehmensanleihe an.

Betroffenen Anlegern rät BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Stefan Hösler rechtliche Beratung von einer auf kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei einzuholen. Sollte ein Anleger nicht rechtzeitig und nicht vollständig über die mit der Unternehmensanleihe verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein, so kommen im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Bank oder das Beratungsinstitut in Betracht, die den Erwerb der Unternehmensanleihe empfohlen haben.

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Der geschlossenen Schiffsfonds Fehn Flottenfonds leidet noch unter den Auswirkungen der Finanzkrise.

Der geschlossenen Schiffsfonds Fehn Flottenfonds Schiffahrts GmbH & Co. KG leidet stark unter den Auswirkungen der Finanzkrise. Der Markt für Frachten ist in weiten Bereichen von sinkende Charterraten und einen allgemeinen Rückgang der Nachfrage gekennzeichnet.  Der geschlossenen Schiffsfonds Fehn Flottenfonds Schiffahrts GmbH & Co. KG leidet noch unter den Auswirkungen der Finanzkrise.


Der geschlossenen Schiffsfonds Fehn Flottenfonds Schiffahrts GmbH & Co. KG leidet stark unter den Auswirkungen der Finanzkrise.  Der Markt für Frachten ist in weiten Bereichen von sinkende Charterraten und  einen allgemeinen Rückgang der Nachfrage gekennzeichnet.

Die Fehn Flottenfonds Schiffahrts GmbH & Co. KG ist ein sogenannter Dachfonds, der insgesamt fünf Schiffe bereedert. Die in den Jahren 1993 bis 2008 erbauten General Cargo Schiffe

- MS Fehn Mistral,

- MS Fehn Antares,

- MS Fehn Castle,

- MS Fehn Sirius,

- MS Fehn Mirage

wurden zu einem Kaufpreis von insgesamt 11.240.000,00 € erworben.

Die Gesellschaft investierte jedoch 12.200.000,00 € eingeworbenes Eigenkapital und 19.800.000,00 € Fremdkapital.

Die Gesellschafter haben erstmals zum 31.12.2017 die Möglichkeit, sich durch eine Kündigung von der Gesellschaft zu lösen.

Die ursprünglich geplanten Neubauschiffe MS „Fehn Commander“, MS „Fehn Leader“ und MS „Fehn Century“ konnten nicht wie geplant in Betrieb genommen werden.

Die aktuelle Situation befindet sich der Fonds in einer deutlich angespannten wirtschaftlichen Situation. Kam es in den Jahren 2007 und 2008 noch zu prospektierten Ausschüttungen, bleiben diese seit 2009 vollständig aus. Es wird nunmehr von einem Sanierungskonzept der Gesellschaft gesprochen.

Sinkende Charterraten unterhalb der prospektierten Werte aufgrund eines Rückganges der Nachfrage und eines insgesamt schwierigen Marktes zeichnen die Lage. Es hinken vier der nunmehr fünf Schiffe hinter den Tilgungsverpflichtungen bei der Bank hinterher. Im Jahre 2010 wurde ein Soll von ca. 1,5 Mio. € verzeichnet. Als Grund hierfür wird die Finanzmarktkrise angeben, welche zu einem rückläufigen Frachtvolumen geführt habe.

Als Lösung der Probleme wurde angedacht, dass 9 % der Ausschüttungen wieder zurückgezahlt werden und 5 % Neukapital angelegt wird. Ob sich dieses Sanierungskonzept durchsetzt, erscheint fragwürdig. Die Kapitalgeber sind verunsichert.

Oft wurde Anlegern der Eindruck vermittelt, dass eine Geldanlage in einen geschlossenen Fonds eine sichere Sache sei. Dies ist nicht richtig. Die Beteiligung an einer Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG stellt eine unternehmerische Beteiligung dar, die mit einem Totalverlust des eingebrachten Kapitals enden kann.

In vielen Fällen werden Anleger auch bei einer finanziellen Schieflage des Fonds zunächst mit prospektierten Ausschüttungen bei Laune gehalten. Worüber sich jedoch viele Anleger nicht Bewusst sind ist, dass Fondsgesellschaften u.U. gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im März 2013  entschieden, dass Fondsgesellschaften an die Anleger ausgezahlte gewinnunabhängige Ausschüttungen nur unter besonderen Voraussetzungen zurückfordern können (BGH Urteil/Pressemitteilung 13.03.2013). Diese Ent-scheidung ist für Anleger auf den ersten Blick von großer Bedeutung.

Ob dies auch auf Ihrem Einzelfall zutrifft und ob Ihnen darüber hinaus ggf. auch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung gegen Ihren damaligen Berater zustehen, sollten Sie von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht prüfen lassen.

Weitere Schadensersatzansprüche können Ihnen z.B. auch dadurch entstanden sein, dass die beratende Bank nicht über die an sie ge-flossenen Provisionen (sog. Kick-Backs / Rückvergütungen) aufgeklärt hat.

Wie der BGH in seiner gefestigten Kick-Back-Rechtsprechung immer wieder klarstellte, ist eine Bank verpflichtet, ihre Kunden ungefragt über Provisionen aufzuklären, die sie dafür bekommt, dass der Kunde gerade diese bestimmte Beteiligung zeichnet. Nur so kann ein Kunde einen möglichen Interessenkonflikt erkennen, ob seine Bank ihm die konkrete Beteiligung empfiehlt, weil sie am besten in sein Finanz-konzept passt oder weil das Institut eine Provisionen dafür erhält.

Aus Erfahrung bei vielen geschlossenen Fondsbeteiligungen wurde  oftmals der Emissionsprospekt verspätet, d.h. erst bei Zeichnung, kurz davor oder gar nicht übergeben. Der Anleger muss jedoch ausreichend Zeit erhalten, den Prospekt vor Zeichnung zu studieren, ansonsten kann sich der Berater nicht allein auf die darin enthaltenen Risikohinweise berufen.

Anleger geschlossener Beteiligungen, die ihr eingesetztes Kapital gefährdet sehen oder schon geschädigt wurden, sollten sich unbedingt fachkundigen Rechtsrat von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht einholen.



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Khsteff

Samstag, Mai 11, 2013

Kapitalanleger suchen Deckungsschutz für Beratungen und Klagen bei Kapitalanlagesachen.


Rechtsschutzversicherungen bei Kapitalanlagen wie Schiffsfonds, Medienfonds, Immobilienfonds und Beteiligungen. Deckungsschutz für Beratungen und Klagen bei Kapitalanlagesachen sehr erleichtert, weil BGH die Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel beantstandete.  

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Karl-Heinz Steffens Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Bank- und Kapitalmarktrecht begründet die neue Chancen für Anleger: Kapitalanleger suchen Deckungsschutz für Beratungen und Klagen bei Kapitalanlagesachen. Die Rechtsschutzversicherer wenden Risikoausschlüsse ein und lehnen  Deckung ab. Der BGH hat am 8.5.2013 mit zwei Urteilen die beiden Ausschluss-klauseln  "Effektenklausel" und "Prospekthaftungsklausel" beanstandet.

Als Begründung haben die Richter genannt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennen könne, welche Geschäfte von diesen Ausschlussklauseln betroffen seinen.

Vom Rechtsschutzversicherungsvertrag sind grundsätzlich erfasst:

    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu Schiffsfonds
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu Medienfonds
    Streitigkeiten im Zusammenhang mi offenen Immobilienfonds
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beteiligungen (S&K  Komplex)
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erwerb einer atypisch stillen Beteiligung
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit sämtlichen Kapitalanlagen
    Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen zur Altersvorsorge
    Schadenersatz bei Kapitalanlagebetrug

Der Risikoausschluss durch Allgemeine Versicherungsbedingungen

Einige Rechtsschutzversicherungen versagen geschädigten Anlegern oft die Deckung bei Schiffsfonds, Medienfonds, offenen ImmobilienFonds, geschlossenen Immobilienfonds, Beteiligungen, Verträgen zur Altersvorsorge (MCI)  Dabei berufen sie sich auf vier Risikoausschlusstatbestände in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Zweck dieser Risikoausschlüsse ist es, diejenigen Risiken auszuschließen, die für den Versicherer nicht überschaubar oder nicht berechenbar sind und die sich negativ auf eine vernünftige Beitragskalkulation auswirken, die für die Mehrzahl der Versicherungskunden akzeptabel ist (BGH NJW 76, 106 = VersR 75, 1093). Die Gemeinschaft der Versicherten soll nicht mit unkalkulierbaren Risiken belastet werden.

Ausschlüsse bei Kapitalanlagen: Baurisiko, Spekulation, Handelsrecht

Diese Ausschlüsse sind generell akzeptabel. Unakzeptabel ist jedoch der Umstand, dass einige Versicherer die Risikoausschlüsse überstrapazieren. Sie tun das im Bereich des Kapitalanlagerechts überwiegend mit folgenden Bestimmungen ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen:

    Baurisiko (§ 4 (1) k ARB 75)
    Spiel und Wettverträge, Spekulation (§ 3 Abs. 2 f ARB 94)
    Recht der Handelsgesellschaften (§ 3 Abs. 2 c ARB 94)

Es gibt drei Varianten von Versicherungebedingungen: ARB 74, ARB 95, ARB 2000

Die ARB 75 wurden in den Jahren 1994 und 2000 durch neue allgemeine Geschäftsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung abgelöst. Daher existieren verschiedene Fassungen von Risikoausschlussklauseln (vgl. §§ 4 ARB 75, 3 ARB 94, 3 ARB 2000), die sich teilweise inhaltlich und sprachlich voneinander unterscheiden.

Bundesgerichtshof: Auslegung der ARB im Interesse der Versicherten

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.

So wurde jetzt bei der "Effektenklausel" und der "Prospekthaftungsklausel" entschieden. Die Richter gaben der Rechtsschutzversicherten Recht.

Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.

Baurisiko Die Baurisikoklausel erfasst nicht das Erwerbsrisiko einer Kapitalanlagebeteiligung (BGH, Urteil vom 19.02.2003, Az.: IV ZR 318/02), da der Erwerb einer Kapitalanlage nicht im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes steht. Rechtsschutzversicherungen setzten diesen Risikoausschluss bei Immobilienfonds oft ein.

 Spiel und Wettverträge (Spekulation) Der Zweck des Risikoausschlusses von Geschäften mit Termin- oder Spekulationscharakter vom Versicherungs-schutz auszunehmen. Bei der Tätigung dieser Geschäfte besteht darin, zu verhindern, dass die von der Gesamtheit der Versicherungsnehmer aufgebrachten Beiträge zur Finanzierung von Auseinandersetzungen aus Verträgen verwendet werden, die vom Zufall abhängen (wie beispielsweise beim Wetten). Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Verträgen zur Kapitalanlage oder Altersvorsorge, auch wenn dabei Aktien erworben werden. Diese Risikoausschluss wird ebenso oft eingesetzt.

Deckung durch Rechtschutzversicherung (Ausschluss Handelsrecht) In der Entscheidung vom 21.05.03, IV ZR 327/02 stellte der Bundesgerichtshof die Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Aktienemissionen klar und räumte damit die Zweifel hinsichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes bei Klagen auf Grund von börsen-gesetzlichen Prospekthaftungsansprüchen aus.

Wegen der teilweisen komplexen Lage sollten sich Kapitalanleger von Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht ihres Vertrauens beraten lassen. Auch nach einer Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung sollte der Weg zum Anwalt nicht geschäut werden, um neue Argumente für eine Deckungszusage zu finden. Die neue Rechtsdprechung des BGH vom 8.5.2013 zu den Aktenzeichen IV ZR 84/12 und 174/12 ergibt neue Chancen für Kapitalanleger.



BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49 
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810   
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de                    
                                                                                                                                     
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3  

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens                  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

khsteff